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Oberlandesgericht Köln, 6 U 34/18

Datum:
12.10.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 34/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:1012.6U34.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 324/16
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.01.2018 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 324/16 – hinsichtlich der Ziffern I.2 und II unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.       es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland

ohne Zustimmung der Klägerin das Zeichen „Herr Antje“ im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Molkerei- und Molkereiersatzprodukten zu benutzen, insbesondere das vorstehend bezeichnete Zeichen auf den vorstehend bezeichneten Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem vorstehend bezeichneten Zeichen, die vorstehend wiedergegebenen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen oder auszuführen und schließlich das vorstehend bezeichnete Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, insbesondere wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

2. der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter Ziffer I.1 beschriebenen Waren seit dem 01.01.2016 zu erteilen, insbesondere in tabellarischer Form chronologisch geordnet jeweils Angaben zu machen über

a)      Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie jeweils bestimmt waren, und

b)      die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren jeweils gezahlt wurden,

soweit sich der Anspruch nicht auf vor dem 01.01.2016 durch die Beklagte in Verkehr gebrachte Waren bezieht.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden seit dem 01.01.2016 zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig entstehen wird, soweit die Beklagte die Waren nach dem 01.01.2016 in Verkehr gebracht hat, soweit sich der Anspruch nicht auf vor dem 01.01.2016 durch die Beklagte in Verkehr gebrachte Waren bezieht.

III. Die Beklagte wird verurteilt, eine verwirkte Vertragsstrafe aus der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 16.02.2016 in Höhe von 5.001 € an die Klägerin zu zahlen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

VI.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung in Höhe von 200.000 €, im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VII.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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