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Oberlandesgericht Köln, 6 U 156/18

Datum:
21.12.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 156/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:1221.6U156.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 124/18
 
Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 01.08.2018 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 124/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

1) ein Telekommunikationsangebot mit der Angabe eines Preises zu bewerben und/oder bewerben zu lassen in einem Werbespot, der durch die als Anlage K 1 beigefügt Bildfolge gekennzeichnet und auf der als Anlage K 2 der Antragsschrift beigefügten CD-ROM gespeichert ist

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a) wenn es sich um einen monatlich zunächst wiederkehrenden Preis im Rahmen eines Laufzeitvertrages handelt, jedoch ab einem innerhalb der Mindestvertragslaufzeit liegenden Zeitpunktes ein höherer monatlich wiederkehrender Preis gefordert wird, wie bei dem Produkt der Antragsgegnerin „A L“ ab dem 7. Monat statt 19,95 € dann 44,95 €/Monat,

und/oder

b) wenn tatsächlich weitere Bedingungen zur Nutzung des Angebotes bestehen, deren Erläuterung aber nicht zumindest durch ein Sternchen/Störer dem Preis zugeordnet werden, insbesondere wenn für die Bereitstellung eines neuen Telefonanschlusses ein zusätzlicher Einmalpreis gefordert wird,

und/oder

2) ein Telekommunikationsangebot im Internet zu bewerben und/oder bewerben zu lassen,

a) mit der Behauptung

„UNTERWEGS MUSIK UND VIDEOS ERLEBEN OHNE VERBRAUCH DES DATENVOLUMENS“

in einem Banner aus zwei wechselnden Bildern wie nachfolgend wiedergegeben:

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b) und/oder der Behauptung

„Unterwegs Musik und Videos streamen ohne Verbrauch Ihres Datenvolumens“

in der Gestaltung wie nachfolgend wiedergegeben

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und/oder

3) ein Telekommunikationsangebot zu bewerben und/oder bewerben zu lassen mit der wörtlichen oder sinngemäßen Behauptung, diese biete exklusiv Videos in HD-Qualität, wenn dies erfolgt wie geschehen am 03.05.2018 im eigenen Internetauftritt unter telekom.de mit der nachfolgend eingeblendeten Gestaltung:

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Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 31.05.2018 zurückgewiesen.

II.              Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 90 % und die Antragstellerin zu 10 %.

 
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