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Oberlandesgericht Köln, 6 AuslA 203/17 - 14 -

Datum:
20.03.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 AuslA 203/17 - 14 -
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:0320.6AUSLA203.17.14.00
 
Tenor:

I. Die Entscheidungen über den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung des Verfolgten nach Belgien zur Strafverfolgung für zulässig zu erklären, sowie die Entscheidung über den Antrag des Verfolgten, seine Übergabe wegen Bestehens eines Auslieferungshindernisses gemäß § 73 IRG für unzulässig zu erklären, werden zurückgestellt.

II. Vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe in Belgien erachtet der Senat es für erforderlich, die belgischen Behörden um die Beantwortung folgender Fragen zu bitten:

Insoweit wird um Informationen über die Haftbedingungen in der/den namentlich benannten Haftanstalt/Haftanstalten insbesondere im Hinblick auf folgende Umstände gebeten:

Zahl der Haftplätze, Gesamtzahl der Gefangenen, Größe der Hafträume und deren Belegung. Ergänzend wäre es hilfreich, wenn weitere Angaben zu der Ausstattung der Haftanstalt mit sanitären Einrichtungen, den Verpflegungsbedingungen, der Art und Bedingungen des Zugangs der Häftlinge zu medizinischer Versorgung, der Anzahl der Stunden, die die Häftlinge außerhalb ihres Haftraumes verbringen dürfen, gemacht werden würden.

III. Der Antrag des Verfolgten, den Auslieferungshaftbefehl vom 14.02.2018 aufzuheben, wird zurückgewiesen.

IV. Gegen den Verfolgten wird die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet.

 
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