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Oberlandesgericht Köln, 5 W 25/18

Datum:
20.11.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 W 25/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:1120.5W25.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 74/15
Schlagworte:
Arzthonorar; Zivilprozessrecht Sachverständigenablehnung im Honorarprozess;
Normen:
§§ 42, 406 ZPO
Leitsätze:

1.

Ein Ablehnungsgesuch, das sich auf einen Ablehnungsgrund stützt, der bereits Gegenstand eines früheren Ablehnungsgesuchs war, ist unzulässig.

2.

Ein Sachverständiger, der zur Frage einer möglichen Analog-Anwendung von GOÄ- oder GOZ-Ziffern bei neuartigen Therapiemethoden eingeschaltet wird, ist nicht schon deshalb befangen, weil er die umstrittene Abrechnungsweise selbst praktiziert.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Streithelferin des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 14.9.2018 (25 O 74/15) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

                            Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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