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Oberlandesgericht Köln, 5 U 32/18

Datum:
08.11.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 U 32/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:1108.5U32.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 282/15
Schlagworte:
Arzthaftung; Keine Aufklärungspflicht über die Art des Verschlusses einer Punktionsstelle
Normen:
§§ 280, 630a, 630e, 823 BGB
Leitsätze:

Über die Frage, ob der Verschluss der Punktionsstelle nach einer Herzkatheteruntersuchung durch herkömmlichen Druckverband oder durch ein (von innen das Gefäß verschließendes) Angio-Seal-System erfolgen soll, muss der Patient jedenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Behandlungsalternative aufgeklärt werden.

 
Tenor:

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 24. Januar 2018 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 282/15 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

 
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