Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Mai 2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 419/16 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
2Die Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
3Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 8.1.2018 verwiesen. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Die Stellungnahme der Beklagten vom 20.2.2018 rechtfertigt keine andere Beurteilung.
4Die Rechnungen vom 28.10.2015 entsprechen der seit der Einführung von Fallpauschalen üblichen Gestaltung von Krankenhausrechnungen. Insbesondere enthalten sie die Haupt- und Nebendiagnosen und die durchgeführten Prozeduren, das heißt die Angabe der durchgeführten Behandlungsmaßnahmen, die für die Höhe des Endbetrags der Rechnung von ausschlaggebender Bedeutung sind. Der Senat hat bereits in seinem im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschluss vom 9.3.2017 ausgeführt, warum der im Schriftsatz vom 20.2.2018 allein weiter verfolgte Einwand, dass die von der Klägerin vorgenommene Abrechnung nach Fallpauschalen für einen medizinischen Laien nicht nachvollziehbar sei, der Schlüssigkeit des Vorbringens nicht entgegen steht und die Beklagte nicht zu einem pauschalen Bestreiten der abgerechneten Leistungen und der Rechnungshöhe berechtigt. Darin heißt es:
5„Der Höhe nach ist ein Entgelt, das den gesetzlichen Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes entspricht, geschuldet. Die entsprechende Berechnung der Klägerin ist überaus substanziiert und detailliert erfolgt und hinreichend verständlich vorgetragen. Bedenken gegen einzelne Positionen vermag der Senat nicht zu erkennen und werden auch von der Beklagten nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Gewisse - aus der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität der Materie resultierende - Verständnisschwierigkeiten im Detail sind unvermeidlich und bedingen keine Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Klagevorbringens. Es ist vielmehr der Beklagten (deren Ehemann immerhin Arzt ist) zunächst zuzumuten, sich selbst um das Verständnis der medizinischen Begriffe zu bemühen, und es ist ihren Prozessbevollmächtigten zuzumuten, die rechtlichen Regelungen, die der Berechnung zugrunde liegen, zu überprüfen und dann gegebenenfalls konkrete Bedenken gegen die Höhe der Rechnung zu formulieren, die der Senat so nicht erkennt.“
6Hieran hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest. Konkrete Bedenken werden auch in der Stellungnahme vom 20.2.2018 nicht aufgezeigt.
7Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
8Berufungsstreitwert: 5.214,30 €