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Oberlandesgericht Köln, 4 U 125/17

Datum:
03.07.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 125/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:0703.4U125.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 2/16
Schlagworte:
Verbraucherdarlehensvertrag: zum Verwirkungseinwand und zu den Widerrufsfolgen
Normen:
BGB § 346 Abs. 2 (idF v. 23.07.2002), § 355 (idF v. 02.12.2004),; § 357 (idF v. 02.12.2004), § 495 (idF v. 23.07.2002),; § 497 Abs. 1 Satz 2 (idF v. 23.07.2002)
Leitsätze:

1. Zum Verwirkungseinwand, insbesondere zum Umstandsmoment, wenn der Darlehensnehmer - nach zuvor durch den Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs erklärter außerordentlicher Kündigung eines Verbrau-cherdarlehensvertrages und vor dessen Widerruf durch den Darlehensnehmer - unter dem Eindruck der durch den Darlehensgeber eingeleiteten Grundschuldverwertung die Sicherungsobjekte weitgehend selbst veräußert.

2. Kündigt der Darlehensgeber einen Verbraucherdarlehensvertrag wegen Zahlungsrückständen außeror-dentlich und erklärt später der Darlehenensnehmer den Widerruf seiner auf Abschluss des Verbraucherdar-lehensvertrages gerichteten Willenserklärung, kann der Darlehensgeber für den Zeitraum zwischen Kündi-gung und Widerruf nicht den vertraglich vereinbarten Zins verlangen. Für den Zeitraum ab Wirksamkeit des Widerrufs bis zur vollständigen Darlehensrückführung steht dem Darlehensgeber aus § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Halbs. 1 BGB ein Anspruch auf Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils noch tatsächlich überlassenen Teil der Darlehensvaluta zu, der sich grundsätzlich am Vertragszins bemisst (BGH, Beschluss vom 12.09.2017 - XI ZR 365/16 -, WM 2017, 2146 Rn. 12).

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

I.              Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Oktober 2017 - 21 O 2/16 - teilweise abgeändert und die Beklagte unter gleichzeitiger Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, an den Kläger 16.708,32 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28. Januar 2016 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.              Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger 38 % und die Beklagte 62 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 15 % und die Beklagte 85 %.

III.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.              Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

1.              Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird - insoweit unter Abänderung des in das landgerichtliche Urteil integrierten Beschlusses vom 24. Oktober 2017 -

bis zum 23. Oktober 2016 auf

44.490,64 €

vom 24. Oktober 2016 bis 28. November 2016 auf

24.999,00 €

und ab dem 29. November 2016 auf

39.222,35 €

festgesetzt.

2.              Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.354,64 € festgesetzt.

 
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