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Oberlandesgericht Köln, 3 U 24/18

Datum:
29.11.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 24/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:1129.3U24.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 437/16
Schlagworte:
Kaufvertragsrecht
Normen:
§§ 434, 437, 281, 442 BGB
Leitsätze:

Zu den Voraussetzungen einer Beschaffenheitsvereinbarung bei vertraglicher Be-stimmung im Kaufvertrag zu Mieteinnahmen eines Mehrfamilienhauses

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 28.01.2018 – Az. 12 O 437/16 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 41.275,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 4.493,89 € seit dem 31.12.2016 und aus 36.781,45 € seit dem 19.01.2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die weiteren Schäden der Kläger aus dem Kaufvertrag vom 19.07.2013 des Notars Dr. G infolge von Maßnahmen der Bauaufsicht der Stadt B zu übernehmen, soweit dieses aufgrund fehlender baurechtlicher Legalität der Kaufsache zum Zeitpunkt der Übereignung der Immobilie ergehen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die zukünftig entstehenden Fehlbeträge zwischen der Summe der Jahresnettomiete und der Summe der tatsächlich vereinbarten oder - soweit höher - tatsächlich erzielten Jahresnettomieten zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses für die Mietverhältnisse - bzw. daraus durch Neuvermietung abgeleiteten Mietverhältnisse - entsprechend der "Mieterliste Tstraße" - Anlage zum notariellen Kaufvertrag vom 19.07.2013 des Notars Dr. G zu B, UR.-NR. 1222/2013 - zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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