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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 276/17

Datum:
06.02.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 276/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:0206.2WX276.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 38 VI 566/17
 
Tenor:

I.

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die nachfolgende Vorlagefrage ausgesetzt.

II.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird gemäß Art. 267 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der Fassung vom 7. Juni 2016 (Abl. C 202, 164) zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere von Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) und von Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist zur Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gemäß Art. 65 Abs. 2 EuErbVO die Benutzung des nach dem Beratungsverfahren nach Art. 81 Abs. 2 EuErbVO erstellte Formblatt IV (Anhang 4) gemäß Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zur EuErbVO zwingend erforderlich oder nur fakultativ?

 
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