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Der Hauptsachetenor des Beschlusses der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.04.2018 – 11 T 154/15 – wird wie folgt berichtigt:
Die Kostenrechnung des Beteiligten zu 2) vom 10.09.2015 – R 1171/0/1-2015 – wird bestätigt.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 11.05.2018 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.04.2018 – 11 T 154/15 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
G r ü n d e :
21.
3Am 14.07.2015 beurkundete der Beteiligte zu 2) eine „Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung“, wegen deren Inhalt auf die zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen wird (UR Nr. 1xx1/2015, Bl. 4 ff. d.A.). Seine Tätigkeit rechnete er zuletzt mit der abgeänderten Kostenrechnung vom 10.09.2015 (Bl. 31) ab. Angesetzt sind eine Beurkundungsgebühr nach einem Gesamtgeschäftswert von 2.530.000,-- € zuzüglich Nebenkosten, insgesamt ein Betrag von 10.252,33 €.
4Der Beteiligte zu 2) hat bei dem Landgericht Köln unter dem 17.11.2015 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Die Beteiligte zu 1) hat Einwände gegen den Geschäftswert erhoben.
5Die Kammer hat mit Beschluss vom 05.04.2018 den „Antrag der Kostenschuldnerin vom 17.11.2015“ zurückgewiesen.
6Gegen den ihr am 12.04.2018 zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer am 11.05.2018 per Telefax bei dem Landgericht eingegangenen, von ihr selbst verfassten Beschwerde vom 11.05.2018, die sie mit Schreiben vom 25.05.2018 begründet hat. Die Kammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt.
72.
8Der Hauptsachetenor des angefochtenen Beschlusses war wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie geschehen zu berichtigen, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht von der Kostenschuldnerin, sondern vom Kostengläubiger gestellt worden war.
9Die gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG statthafte und auch form- und fristgerecht (§ 130 Abs. 3 i.V.m. §§ 63 Abs. 1, 64 Abs.1, 2 FamFG) eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
10Die von der Kostenschuldnerin erhobenen Einwände greifen nicht durch. Auf die zutreffende Beurteilung der Kammer im Beschluss vom 05.04.2018 wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen.
11Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
12Soweit die Beschwerde eine Anwendung der Gebührentabelle B der KV zum GNotKG vermisst, geht sie fehl, denn gerade dies ist der Fall, da die Notargebühren ab Nr. 21100 des Kostenverzeichnisses nach Tabelle B zu berechnen sind, was der Beteiligte zu 2) hier auch beachtet hat. Denn eine zweifache Gebühr (Beurkundungsgebühr nach Nr. 21100) nach Tabelle A würde sich nicht auf 9.230,-- €, sondern auf 23.632,-- € belaufen.
13§ 37 GNotKG findet keine Anwendung, weil es sich bei den Drag-/Tag-Along-Vereinbarungen nicht um Nebengegenstände handelt, sondern vielmehr um die Begründung eigenständiger Rechten und Pflichten, die unter besonderen Voraussetzungen bestehen.
14Der Geschäftswert ist zutreffend bemessen. Für die Drag-/Tag-Along-Vereinbarungen ist aus den vorgenannten Gründen ein gesonderter (Teil-) Geschäftswert anzusetzen. Für diesen ist nicht die Höhe des Investments maßgeblich, sondern der Gegenstand der betreffenden Mitverkaufsrechte/-pflichten, also die Geschäftsanteile. Da diese Vereinbarungen zukunftsbezogen sind, ist es sachgerecht, auf eine Post-Money-Bewertung abzustellen. Ferner ist es mangels anderer Anhaltspunkte für eine Bewertung der künftigen Rechte sachgerecht, die Bewertung der (gesamten) Anteile durch eine Hochrechnung auf der Grundlage der Beteiligung der Investorin und deren Investment vorzunehmen, denn darin liegt ein Anhalt dafür, welchen – zumindest künftigen - Wert die Beteiligten einem Anteil beimessen. Ein Sonderrecht für Startup-Unternehmen ist den geltenden und damit für die notarielle Praxis und Rechtsprechung verbindlichen Regelungen des GNotKG nicht zu entnehmen; entsprechende Normen zu schaffen, wie dies im Übrigen die Beschwerde selbst anregt, bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten.
15Auch ist der volle Wert nach § 51 Abs. 1 Satz 1 GNotKG - und nicht lediglich der hälftige Wert nach Satz 2 dieser Bestimmung - anzuwenden (so auch Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 20. Aufl. 2017, § 107 Rz. 70). Denn es liegt hier ein sonstiges Veräußerungsrecht und nicht etwa ein Vorverkaufsrecht vor. Eine analoge Anwendung des Satzes 2 verbietet sich. Vor Inkrafttreten des GNotKG wurde teilweise die Vorgängervorschrift des § 20 Abs. 2 KostO analog angewendet. Dem hat der Gesetzgeber eindeutig eine Absage erteilt: Denn § 51 Abs. 1 Satz 1 GNotKG soll nach der Gesetzesbegründung klarstellen, dass derartige Rechte grundsätzlich mit dem Verkehrswert der betroffenen Sache zu bewerten sind und die analoge Anwendung von Satz 2 nicht mehr in Betracht kommt. Eine Bewertung nach der Wahrscheinlichkeit der Ausübung kann damit unter der Geltung des GNotKG unterbleiben (BT-Drucksache 17/11471, S. 171). Zudem sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ein künftiges Eingreifen der Drag-/Tag-Along-Regelungen ex ante als völlig außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit stehend erscheinen ließen.
163.
17Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG.
18Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss sind nicht erfüllt.
19Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 10.252,33 €