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Oberlandesgericht Köln, 2 U 5/18

Datum:
18.06.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 U 5/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:0618.2U5.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 20 O 382/16
Normen:
InsO § 134
Leitsätze:

Zur Insolvenzanfechtung der Begleichung von Verbindlichkeiten einer Drittschuldnerin durch die Insolvenzschuldnerin aus einem bei der Bank auf einem „Conto pro Diverse“ geführten Guthaben als unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 InsO.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.12.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 20 O 382/16 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das vorgenannte Urteil des Landgerichts Bonn ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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