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Die Rechtsbeschwerde vom 11.01.2018 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 13.12.2017 – 11 T 331/17 – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten trägt die Rechtsbeschwerdeführerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe:
2I.
3Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 EUR wegen Nichteinreichung der Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2014 (mit dem Beginn des 01.01.2014 bis zum Ende des 31.12.2014) bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Sie rügt im Kern, dass der Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamtes der Justiz vom 31.05.2017 und dem diese Entscheidung bestätigenden, mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluss des Landgerichts Bonn vom 13.12.2017 – 11 T 331/17 – die rechtsfehlerhafte Ansicht zugrunde läge, dass es vorliegend an der nach § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB a.F. erforderlichen Verlustübernahmeverpflichtung des Mutterunternehmens mangele, auf die sich die Rechtsbeschwerdeführerin zur Befreiung von ihrer Veröffentlichungspflicht beruft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 17.07.2017 (Bl. 10 f. d.A.) Bezug genommen.
4Das Landgericht hat in der angegriffenen Entscheidung vom 13.12.2017, auf die ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 27 ff. d.A.), die Beschwerde gegen die angegriffene Ordnungsgeldentscheidung vom 31.05.2017 zurückgewiesen. Die Verpflichtung des Mutterunternehmens beziehe sich ausweislich des Wortlauts der Bekanntmachung ausschließlich auf die Pflicht zur Übernahme etwaiger Verluste „aus dem Geschäftsjahr 2015“. Eine Verpflichtung zur Übernahme von Verlusten aus dem Vorjahr seien damit - obschon erforderlich - gerade nicht erfasst.
5Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde vom 11.01.2018, die am gleichen Tage beim Oberlandesgericht Köln eingegangen und begründet worden ist, wendet sich die Rechtsbeschwerdeführerin unter Vertiefung ihres Vorbringens gegen den ihr am 16.12.2017 zugestellten Beschluss. Soweit es den Wortlaut der Bekanntmachung betreffe, seien ihre Steuerberater der zu § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB a.F. vertretenen herrschenden Meinung gefolgt. Dies sei nicht schuldhaft; ein etwaiges Verschulden ihrer Steuerberater sei ihr jedenfalls nicht zuzurechnen Zudem genüge § 264 Abs. 3 HGB a.F. nicht dem Bestimmtheitsgebot von Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 103 Abs. 2 GG. Das C verstoße gegen Art. 3 GG, da es ausweislich einer Einsicht in das Register des Bundeanzeigers andere Unternehmen in vergleichbaren Konstellationen nicht zu einer Veröffentlichung der Rechnungsunterlagen anhalte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechtsbeschwerdebegründung vom 11.01.2018 (Bl. 38 ff. d.A.) und den weiteren Schriftsatz vom 16.06.2018 nebst Anlage (Bl. 80 ff. d.A.) Bezug genommen.
6Die Rechtsbeschwerdeführerin beantragt (sinngemäß),
7unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 13.12.2017 - 11 T 331/17 - die Ordnungsgeldentscheidung des C (C) - EHUG 00050174/2016-01/02 - vom 31.05.2017 aufzuheben; hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Beschwerdeverfahren an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
8Die Rechtsbeschwerdegegnerin beantragt,
9die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
10Sie ist der Rechtsansicht, dem Gläubigerschutz werde nur genüge getan, wenn sich die Verlustübernahme auf Verluste aus dem Geschäftsjahr beziehe, für das kein Jahresabschluss offengelegt wird. Auf ein mangelndes Verschulden könne sich die Rechtsbeschwerdeführerin nach § 335 Abs. 5 Satz 9 HGB nicht mehr berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auch auf den Schriftsatz vom 16.04.2018 (Bl. 88 ff. d.A.) Bezug genommen.
11Der Senat hat zuletzt mit Beschluss vom 23.04.2018 angeordnet, dass ohne Erörterung in einem Termin im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll.
12II.
13Die am 11.01.2018 per Telefax vorab eingereichte Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch in der gesetzlichen Form und Frist begründet. An die Zulassungsentscheidung des Landgerichts ist der Senat gebunden, § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 70 Abs. 2 S. 2 FamFG.
14Die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin bleibt indes in der Sache ohne Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Ordnungsgeldes gegen die Beschwerdeführerin lagen vor. Denn sie hat nicht spätestens sechs Wochen nach Zugang der Androhung ihren gesetzlichen Pflichten aus den §§ 325 f. HGB entsprochen bzw. die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt (§ 335 Abs. 4 Satz 1 HGB).
151. Insbesondere war die Berufungsführerin nicht von ihrer Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2014 (mit dem Beginn des 01.01.2014 bis zum Ende des 31.12.2014) befreit.
16a) Die Verlustübernahmeverpflichtung der Betonwerk G GmbH & Co. KG als Mutterunternehmen der Rechtsbeschwerdeführerin genügt nicht den Anforderungen des § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB in der gemäß Art. 70 Abs. 4 HGB vorliegend anzuwendenden (Alt-)Fassung des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuches vom 04.10.2013 (nachfolgend: HGB a.F.). Denn die Übernahmeverpflichtung des Mutterunternehmens erstreckt sich ihrem eindeutigen Wortlaut nach „ausschließlich“ auf etwaige Verluste des Tochterunternehmens „aus“ dem Geschäftsjahr 2015, das am 31.12.2015 endete. Die Einstandspflicht des Mutterunternehmens muss aber nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung diejenigen Verluste des Tochterunternehmens abdecken, die bis zum Abschlussstichtag des Tochterunternehmens (vorliegend: 31.12.2014), auf den sich die Befreiung bezieht, entstanden und bis zu eben diesem Abschlussstichtag fortbestanden haben. Im Einzelnen:
17Nach § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB a.F. genügt zur Befreiung von der Offenlegungspflicht eine freiwillige Verpflichtung des Mutterunternehmens zur Verlustübernahme und deren Offenlegung nach § 325 HGB. Eine solche Verlustübernahme muss allerdings – wie der Verweis in § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB a.F. zeigt – inhaltlich den Anforderungen des § 302 AktG entsprechen (vgl. BGH, BGHZ 142, 382 ff.), sodass sich aus ihr (aus der Verpflichtung) ein Zahlungsanspruch auf den Ausgleich des entsprechenden Jahresfehlbetrages ergeben muss (Graf/Bisle, in: Münchener Kommentar zum Bilanzrecht, §§ 238 – 342e HGB, 2013, § 264 Rn. 123 m.w.N.). Der Anspruch wiederum entsteht und wird fällig mit Ablauf des jeweiligen Bilanzstichtages (BGH, BGHZ 142, 382, 385 f.; OLG Jena, Urteil vom 21.09.2004, 8 U 1187/03, BeckRS 2005, 03147 m.w.N.; Koch, in: Hüffer, AktG, 13. Aufl. 2018, § 302 Rn. 13 m.w.N.) – vorliegend also mit Ablauf des 31.12.2014.
18Der Wortlaut der von der Rechtsbeschwerdeführerin veröffentlichten Bekanntmachung besagt indes, dass sich ihr Mutterunternehmen ihr gegenüber mit Vertrag vom 14.12.2015 verpflichtet habe, etwaige Verluste der Rechtsbeschwerdeführerin „aus dem Geschäftsjahr 2015 analog § 302 AktG zu übernehmen.“ Die Verpflichtung zur Verlustübernahme – so die Bekanntmachung weiter - erstrecke sich „ausschließlich auf das Geschäftsjahr 2015“ der Rechtsbeschwerdeführerin. Damit aber begründet die Verlustübernahme-Erklärung mit diesem - eindeutigen und einer anderen Auslegung nicht zugänglichen - Wortlaut, wonach die Pflicht zur Übernahme von Verlusten sich „ausschließlich“ auf solche „aus dem Geschäftsjahr 2015“ erstreckt, gerade keinen Anspruch auf den Ausgleich eines Jahresfehlbetrages mit dem hier maßgeblichen Bilanzstichtag 31.12.2014, der seinerseits „aus“ dem Geschäftsjahr 2014 resultiert.
19Die Rechtsbeschwerdegegnerin verkennt in diesem Zusammenhang die inhaltliche Reichweite der in der Kommentarliteratur zu § 264 Abs. 3 HGB a.F. umstrittenen Frage, während welchen Zeitraumes die Pflicht zur Verlustübernahme bestehen muss (vgl. hierzu: Hüttemann/Meyer, in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2014, § 264 Rn. 80 m.w.N.; Graf/Bisle, a.a.O., § 264 Rn. 125 m.w.N.; Hoffmann, in Heidel/Schall, HGB, 2. Aufl. 2015, § 264 Rn. 27; Wiedemann, in: Bilanzrecht, 2. Aufl. 2003, § 264 Rn. 33, Böcking/Gros, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 264 Rn. 43). Ob die Verlustübernahmeverpflichtung nach § 302 AktG in dem Geschäftsjahr bereits wirksam bestehen muss, für dessen Jahresabschluss erstmals von der Erleichterung Gebrauch gemacht wird oder ob es ausreicht (und sogar zweckmäßiger und erforderlich ist), wenn sie (erst) ab dem Geschäftsjahr und bis zu dessen Ablauf besteht, das auf das Geschäftsjahr folgt, für dessen Jahresabschluss von der Erleichterung Gebrauch gemacht wird, ist zu § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB a.F. umstritten. Geht man davon aus, dass die Verlustübernahme den Schutz der Gläubiger durch Einsicht in den Einzelabschluss ersetzen soll, dann spricht vieles dafür, dass die Verlustübernahmepflicht jedenfalls während des Geschäftsjahres (fort-)bestehen muss, „in dem“ (für den Jahresabschluss des Vorjahres) von einer Erleichterung Gebrauch gemacht werden soll. Denn dem (potentiellen) Gläubiger ist, sobald die Verlustdeckungspflicht endet, nicht mehr geholfen.
20Diese Frage nach dem Zeitraum, während dessen das Mutterunternehmen für die von ihm übernommenen Verluste einstehen muss, ist aber zugleich – und in aller Regel - von der (vorgelagerten) und hier maßgeblichen Frage zu unterscheiden, für welche Verpflichtungen das Mutterunternehmen seine Einstandspflicht erklären muss. Was die letztgenannte Frage und damit den inhaltlichen Haftungsumfang des Mutterunternehmens für etwaige Verluste des Tochterunternehmens und den Regelungsgehalt des § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB a.F. anbelangt, kann die erstgenannte Frage nach der zeitlichen Haftungsdauer dann von Belang sein, wenn es an einer ausdrücklichen Regelung fehlt, für welche Verluste das Mutterunternehmen haften will. Dann bedarf es einer Auslegung, die sich insbesondere an den Angaben zum Zeitraum orientieren kann, während dessen das Mutterunternehmen für die von ihm übernommenen Verluste einstehen muss (vgl. hierzu auch Koch, a.a.O., § 302 Rn. 10 f.). Vorliegend aber hat das Mutterunternehmen eine eindeutige und - dem eindeutigen Wortlaut nach - einer anderen Auslegung nicht zugängliche Regelung getroffen, nach der es - und zwar „ausschließlich“ - für Verluste „aus dem Geschäftsjahr 2015“ haften will, sodass die Frage nach der vorgenannten, in der Kommentarliteratur umstrittenen Rechtsfrage vorliegend nicht entscheidungserheblich ist.
21b) Soweit die Rechtsbeschwerdeführerin im vorgenannten Zusammenhang eine mangelnde Bestimmtheit des § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB rügt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar ist wegen des auch repressiven, strafähnlichen Charakters der Ordnungsgeldfestsetzung vorliegend der sachliche Anwendungsbereich des Art. 103 Abs. 2 GG betroffen (vgl. BVerfG v. 09.01.2014 – 1 BvR 299/13, NZG 2014, 460 Tz. 13), auf den sich die Beschwerdeführerin als inländische juristische Person des Privatrechts als grundrechtsgleiches Recht berufen kann. Gemessen an der Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten (BVerfG v. 04.09.2009 - 2 BvR 338/09, StraFo 2009, 526) - vorliegend die Geschäftsführer der Beschwerdeführer - bestehen hier aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Den Anforderungen aus Art. 103 Abs. 2 GG genügt der Wortsinn des § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB a.F., zumal dieser ausdrücklich auf § 302 AktG verweist, der wiederum auf den auszugleichenden Jahresfehlbetrag abstellt. Dieser kann - wie ausgeführt - nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der Norm des § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB a.F. nur derjenige sein, welcher mit Ablauf des jeweiligen Bilanzstichtages entsteht und fällig wird.
22c) Soweit die Rechtsbeschwerdeführerin ferner darauf abzustellen sucht, dass das Bundesamt gegen Art. 3 GG verstoße, da es ausweislich einer Einsicht in das Register des Bundeanzeigers andere Unternehmen in vergleichbaren Konstellationen nicht zu einer Veröffentlichung der Rechnungsunterlagen anhalte, liefe dies – vorausgesetzt, ihre Behauptung treffen in der Sache zu –nach dem vorgenannten Ausführungen auf eine von ihr begehrte "Gleichbehandlung im Unrecht" hinaus. Einen solchen Verstoß gegen Gesetzesnormen kann die Rechtsbeschwerdeführerin indes nicht fordern.
232. Auch ist von einer schuldhaften Versäumnis der Offenlegung auszugehen.
24a) Ein Vertretenmüssen der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vor der Androhungsverfügung steht dabei schon im Ansatz außer Frage. Denn etwaige Gründe, die ein Nichteinhalten der gesetzlichen Einreichungsfristen aus § 325 HGB im konkreten Fall hätten entschuldigen können, sind weder vorgebracht noch ersichtlich.
25b) Auf ein fehlendes Vertretenmüssen im Zeitraum nach der Androhungsverfügung kann die Beschwerdeführerin sich daneben aber schon von Gesetzes wegen nach § 335 Abs. 5 Satz 9 HGB nicht mehr berufen. Hiernach können sich die Beteiligten dann, wenn sie "Wiedereinsetzung nicht beantragt (haben) oder ... die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden (ist), mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.“ Diese gesetzliche Regelung unterbindet rigoros und unbedingt jedweden Einwand fehlenden Verschuldens hinsichtlich der Nichtoffenlegung innerhalb der sechswöchigen Nachfrist (so Senatsbeschluss vom 01. Juli 2015 – I-28 Wx 8/15 –, juris). Der Gesetzgeber hat mit der gesetzlichen Neuregelung bewusst die Verschuldensprüfung im Interesse einer schnelleren Nachholung der Offenlegung und der Nutzer der Jahresabschlüsse allein und ausschließlich auf den Wiedereinsetzungsantrag und das Wiedereinsetzungsverfahren "konzentrieren" wollen (BT-Drs. 17/13221, S. 10) und mit einer "zielgenauen" Wiedereinsetzung zugleich vermeiden wollen, dass das Ordnungsgeldverfahren als typisches Massenverfahren "durch zusätzliche Verwaltungsschritte überladen wird und damit die Funktionsfähigkeit des Verfahrens in Frage gestellt würde (BT-Drs. 17/13221, S. 6). Angesichts des Vorgenannten kommt es auf die von der Rechtsbeschwerdeführerin angesprochenen Fragen - insbesondere die Frage der Zurechnung von Beraterverschulden und die Frage nach den genauen Anforderungen an eine ausreichende (rechtliche) Kontrolle eines eingeschalteten Beraters hinsichtlich der Pflichterfüllung in der Nachfrist - mithin nicht an.
263. Eine etwaige Herabsenkung des Ordnungsgeldes nach dessen Festsetzung verbietet vorliegend § 335 Abs. 4 Satz 3 HGB. Auch eine (sonstige) Herabsenkung aus Billigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor (vgl. Senatsbeschluss v. 22.06.2015 – 28 Wx 1/15, juris).
27III.
28Die Kostenentscheidung für die Gerichtskosten basiert auf § 335a Abs. Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 84 FamFG. Eine Kostenentscheidung betreffend der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist nicht veranlasst (§ 335a Abs. 3 S. 6 i.V.m. Abs. 2 S. 6 HGB).
29Rechtsbehelfsbelehrung:
30Diese Entscheidung ist unanfechtbar.