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Oberlandesgericht Köln, 28 U 16/18

Datum:
27.09.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 U 16/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:0927.28U16.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 165/16
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 15.03.2018, Az. 11 O 165/16, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.299,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.06.2014 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte A & B, C, in Höhe von 650,34 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben zu 3/5 die Klägerin und zu 2/5 die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Beklagten als Gesamtschuldner ¾ und die Klägerin ¼ zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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