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Oberlandesgericht Köln, 27 UF 117/18

Datum:
11.12.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 UF 117/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:1211.27UF117.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 407 F 66/18
 
Tenor:

I.

Auf die Beschwerden beider Kindeseltern und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerden wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 27.04.2018 – 407 F 66/18 – unter Aufrechterhaltung im Übrigen abgeändert und ergänzt wie folgt:

Die Abholung der Kinder in der Schule gemäß Ziff. 1. des Beschlusses vom 27.04.2018 erfolgt zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr. Innerhalb dieses Zeitraums steht es dem Vater frei, wann er die Kinder abholt.

Von den Schulferien verbringen die Kinder in entsprechender Anwendung der bisherigen Regelung nunmehr jeweils die erste Hälfte bei der Mutter und die zweite Hälfte beim Vater mit Ausnahme der Sommerferien, in denen die erste Hälfte beim Vater und die zweite Hälfte bei der Mutter verbracht wird.

Unbeschadet hiervon gilt – klarstellend – für die hohen Feiertage weiterhin Ziff. V. b. der Regelung gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 23.02.2017 (407 F 235/16) dahin, dass der jeweilige zweite Feiertag bei dem Elternteil verbracht wird, bei dem sich die Kinder während der übrigen jeweiligen Feiertage (Weihnachten, Ostern, Pfingsten) nicht befinden.

Der Vater hat die Möglichkeit, einmal wöchentlich – mittwochs um 19.00 Uhr – mit beiden Kindern für jeweils 10 Minuten zu telefonieren, es sei denn, die Kinder selbst wünschen eine frühere Beendigung der Gespräche. Die Mutter hat dafür zu sorgen, dass die Kinder um diese Zeit telefonisch erreichbar sind und die Telefonate annehmen. Ihr ist untersagt, die Telefonate gegen den Wunsch der Kinder vorzeitig zu beenden.

Kontaktaufnahmen des Kindesvaters zu den Kindern über Fernkommunikationsmittel außerhalb dieser Zeit sind ihm untersagt. Telefonkontakte mit den Kindern außerhalb dieser Zeit finden nur dann statt, wenn die Kinder gegenüber der Mutter erklären, mit dem Vater telefonieren zu wollen. In diesem Fall hat die Mutter ein solches Telefonat zu ermöglichen.

Dem Kindesvater wird aufgegeben, direkten telefonischen Kontakt zur Kindesmutter ausschließlich in absolut dringlichen, keinen Aufschub duldenden Angelegenheiten der Kinder selbst aufzunehmen. In allen anderen Angelegenheiten der Kinder, welche nicht besonders eilbedürftig sind, hat die Kontaktaufnahme in schriftlicher Form oder über die Umgangspflegerin zu erfolgen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 3.000,- €

 
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