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Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.03.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 1 O 390/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
2Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
3I.
4Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Regress im Zusammenhang mit der Explosion einer Fliegerbombe auf dem Grundstück A-Straße 52 in B am 03.01.2014 in Anspruch.
5Der Beklagte betreibt auf diesem Grundstück einen Recyclingbetrieb für Bauschutt. Der angelieferte Bauschutt wird dort zunächst sortiert. Große Betonteile, die nicht in den zur Zerkleinerung des Bauschutts vorhandenen Schredder/Brecher (fortan: Schredder) passen, werden auf einer separaten Fläche auf dem Betriebsgelände zwischengelagert. Der übrige Bauschutt wird nach Aussortieren von Holz, Plastik und Eisenteilen in den Schredder verbracht und dort zerkleinert bzw. bei Auslastung des Schredders zwischengelagert. Die großen, gesondert gelagerten Bauteile werden, wenn eine hinreichende Menge zusammengekommen ist, mit Hilfe eines Baggers, der mit einer Betonzange ausgerüstet ist, zerkleinert und dann dem Schredder zugeführt.
6Am 03.01.2014 führte ein Mitarbeiter des Beklagten auf dem Betriebsgelände diese Vor-Zerkleinerungsarbeiten der großen Betonteile mit der Betonzange durch. Im Rahmen dieser Arbeiten kam es zu einer Explosion, da sich in dem separat gelagerten Bauschutt eine Bombe aus dem 2. Weltkrieg, und zwar eine britische Sprengbombe des Typs HC 4000-lb. Mk 3 mit einer Länge von 2,80 m und einem Durchmesser von etwa 76 cm befand. Streitig ist, ob ein Teil dieser Bombe aus dem Beton herausragte oder diese vollständig einbetoniert war. Der Baggerführer kam bei dem Vorfall ums Leben, zwei weitere Mitarbeiter des Beklagten wurden schwer verletzt. Auf Grund der Explosion entstanden an den auf den angrenzenden Grundstücken stehenden Gebäuden und baulichen Anlagen streitige Schäden, die die Klägerin in streitigem Umfang reguliert hat. Den geleisteten Regulierungsaufwand, den die Klägerin für Gebäudeschäden der Firma B GmbH mit einem Zeitwert von 38.185,00 nebst einem Betriebsunterbrechungsschaden in Höhe von 4.066,67 €, einem Gebäudeschaden des Herrn C in Höhe von 3.799,97 € sowie Sachverständigenkosten in Höhe von gesamt 3.144,16 € beziffert, verlangt die Klägerin vom Beklagten.
7Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stünden aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer Ansprüche aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog sowie aus § 823 ff. BGB gegen den Beklagten zu. Dieser habe durch die gewerbsmäßige Beseitigung und Verarbeitung von Bauschutt eine Gefahrenquelle auf dem Grundstück geschaffen, die sich realisiert habe. Er habe das Geschehen dadurch in Gang gesetzt, dass er gegen Entgelt große Mengen Bau- und Abbruchschuttes auf das Betriebsgelände lagerte und mit schwerem Gerät zerkleinerte. Es liege auf der Hand, dass ein Grundstück, auf dem eine explosionsfähige Bombe lagerte, einen gefahrenträchtigen Zustand vermittelte. Die Gefahr habe sich durch das Zerkleinern enorm vergrößert. Die im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Bauschutt explodierte Bombe sei dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundstücks zuzuordnen und weise daher einen sachlichen Bezug zu diesem auf. Die streitgegenständliche Explosion sei daher eine Folge der typischen betrieblichen Tätigkeit des Beklagten und der konkreten Nutzung des Grundstücks durch ihn.
8Auch bestehe ein Anspruch aus §§ 823, 831 BGB. Dem Beklagten sei der Bombentyp bekannt gewesen. Ein Metallgegenstand habe nach den Aussagen der Zeugen im Parallelverfahren aus dem Schuttberg herausgeragt; es spreche alles dafür, dass es sich dabei um die Bombe gehandelt habe. Der Beklagte habe nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, welches sich aus der einschlägigen berufsgenossenschaftlichen Vorschrift D 23 Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott ergebe. Hiernach seien u.a. nur Personen zu beschäftigen, die zuvor unterwiesen wurden und halbjährig zu schulen seien; zudem sei der Schrott auf Sprengkörper pp. zu prüfen. Gegen sämtliche Vorgaben habe der Beklagte verstoßen, so dass ihn ein Auswahl- und Überwachungsverschulden treffe und seine Betriebsorganisation fehlerhaft sei. Er habe zudem zeitnah vor der Explosion vor Ort mit anderen Personen über ein Objekt diskutiert, bei dem es sich um die fragliche Bombe gehandelt habe.
9Die Klägerin hat beantragt,
101. den Beklagten zu verurteilen, an sie 49.195,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2014 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.075,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er hat die Ansicht vertreten, es fehle an der erforderlichen Störereigenschaft bzw. der sogenannten Grundstücksbezogenheit. Er sei nicht Störer, da die Beeinträchtigung gleichsam durch ein nicht beherrschbares Naturereignis verursacht sei. Der Unfall beruhe auf einem gänzlich ungewöhnlichen Vorfall, da Blindgänger bei Tätigkeiten im Rahmen von Abbrucharbeiten auf Baustellen entdeckt und dort entschärft würden. Er habe seinen Betriebsablauf ordnungsgemäß organisiert und kontrolliert und die erforderlichen, zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorkehrungen getroffen. Die benannte Unfallverhütungsvorschrift sei nicht einschlägig, weil der Beklagte keinen Schrotthandel betreibe. Alle angelieferten Materialien würden in Augenschein genommen und geprüft. Die schadensursächliche Bombe sei in dem angelieferten Material nicht zu erkennen, sondern in Beton eingegossen gewesen. Zu einer weitergehenden Untersuchung des angelieferten Materials sei er nicht verpflichtet gewesen. Auch sei ihm kein Auswahl-, Organisations- bzw. Überwachungsverschulden anzulasten.
17Das Landgericht hat nach Einverständnis der Parteien die Sitzungsprotokolle vom 15.07.2016 in dem Verfahren 1 O 253/15 und vom 15.06.2015 in dem Verfahren 9 O 342/14 mit den protokollierten Aussagen der Zeugen (soweit hier relevant) D, E, F, G und H (1 O 253/15) beigezogen und die Klage mit Urteil vom 31.03.2017 abgewiesen. Es hat maßgeblich ausgeführt, ein Anspruch der Versicherungsnehmer, der auf die Klägerin übergegangen sein könne, gegen den Beklagten aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog bestehe nicht. Es fehle an einem gefahrenträchtigen Zustand des Betriebsgeländes. Die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks beruhe vorliegend auf einer zufälligen Explosion der Bombe, die keinen spezifischen Bezug zu der konkreten Nutzung des Grundstücks als Recyclinghof für Abbruchschutt aufweise. Es sei Zufall, dass die Bombe nicht bereits zuvor bei den Abbrucharbeiten bzw. dem Transport gezündet habe, womit es an der Ortsbezogenheit fehle. Es fehle auch an der Störereigenschaft des Beklagten, da eine umfassende Sicherungspflicht nicht dahingehend bestanden habe, die mögliche Explosion von Blindgängern auf dem Betriebsgelände zu verhindern. Eine zuverlässige Untersuchung des angelieferten Materials wäre allenfalls mit besonderen Geräten, Bombenspürhunden o.ä. möglich; eine Sichtkontrolle nicht ausreichend. Ob eine beschränkte Sicherungspflicht in Form der Sichtkontrolle überhaupt bestanden habe, könne dahinstehen, da es sein könne, dass die explodierte Bombe vollständig von Beton umhüllt und damit nicht sichtbar gewesen sei. Eine weitergehende Sicherungspflicht habe jedenfalls nicht bestanden. Die von der Klägerin bemühte Unfallverhütungsvorschrift sei nicht einschlägig. Eine Haftung aus §§ 823 ff. BGB hat das Landgericht ebenfalls verneint. Es könne dahinstehen, ob den Beklagten die Pflicht treffe, das angelieferte Material mittels einer Sichtkontrolle auf Bombenblindgänger zu untersuchen bzw. den Betriebsablauf entsprechend zu organisieren und seine Mitarbeiter entsprechend auszuwählen, zu unterweisen und zu kontrollieren. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass die Explosion ursächlich auf die Verletzung einer solchen Pflicht zurückzuführen sei. Dass die Bombe sichtbar aus dem Schuttberg herausgeragt habe, könne auch unter Zugrundelegung der protokollierten Aussagen der Zeugen D und E nicht festgestellt werden. Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe zeitnah vor der Explosion am Unfallort mit anderen Personen über ein Objekt diskutiert, bei dem es sich um die später gezündete Bombe gehandelt habe, habe sich nicht bestätigt.
18Gegen dieses ihr am 04.04.2017 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung vom 19.04.2017. Das Landgericht habe sich mit dem Klägervorbringen nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht nicht oder nur am Rande befasst. Sie rügt Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Gericht auf Zeugenaussagen in einem Parallelverfahren abstelle. Die Zustimmung zur Verwertung dieser Zeugenaussagen bedeute nicht, dass die Vernehmung überflüssig sei, erst recht nicht hinsichtlich anderer Beweismittel. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Klägerin vorgetragen habe, dass der Beklagte den konkreten Bombentyp gekannt habe, mit derartigen Bomben öfters zu tun habe, auch in Beton eingegossenen Bomben, und er nicht überprüft habe, woher der Bauschutt komme. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Anwendbarkeit des § 906 BGB sei die Anlieferung und Abladung des Bauschutts und nicht der Zeitpunkt der Explosion. Es handle sich bei dem Betriebsgelände um ein Grundstück mit evident gefahrerhöhenden Umständen. Die Gefahr werde durch das Bearbeiten des Bauschutts mit schwerem Gerät in Gewinnerzielungsabsicht erhöht, so dass der Beklagte Handlungs- und Zustandsstörer sei und die sogenannte Situationsgebundenheit des Grundstücks zu bejahen sei. Es sei nicht ersichtlich, woher das Gericht die Fachkenntnis habe, dass die Bombe im Zuge von Abbrucharbeiten und beim Verladen vergleichbaren Erschütterungen wie auf dem Betriebsgelände des Beklagten ausgesetzt sei. Jedenfalls werde bei den Abbrucharbeiten kein „Brecher“ u.a. eingesetzt. Auch bestehe ein Anspruch aus verschuldensabhängiger Haftung aus §§ 823, 831 BGB. Es sei nicht einmal ersichtlich, dass eine Sichtkontrolle erfolgt sei. Das Argument der fehlenden Kausalität überzeuge nicht, da der Beklagte nicht einmal seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen sei. Die Unfallverhütungsvorschrift BGV D23 sei entgegen der Ansicht des Gerichts einschlägig, da dort nicht nur auf „reinrassigen“ Schrott Bezug genommen werde und sich eine Beschränkung aus dem Wortlaut nicht ergebe.
19Die Klägerin beantragt,
201. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 31.03.2017, 1 O 390/16, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 49.195,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.075,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Er verteidigt die landgerichtliche Entscheidung. Die Explosion der Bombe auf dem Betriebsgelände des Beklagten sei rein zufällig gewesen. Die Anlieferung von Bombenblindgängern auf das Betriebsgrundstück sei unwahrscheinlich, da ein solches Unglück eher vor Ort bei den Abbrucharbeiten zu erwarten sei. Die Gefahrenlage bestünde dort. Üblicherweise befänden sich Blindgänger im Erdreich und seien nicht einbetoniert. Die wesentlich gefahrträchtigere Tätigkeit sei nicht die Zerkleinerung von Beton auf dem Recyclinghof, sondern die Abbrucharbeiten und der Erdaushub auf den Baustellen. Da sich der Betrieb des Beklagten nicht mit Entschärfung oder Zerkleinerung von Bomben sondern mit Recycling des Bauschutts befasse, bestehe kein Bezug der Beeinträchtigung zur konkreten Nutzung des Grundstücks. Sichtkontrollen seien durchgeführt worden, die von der Klägerin benannte Unfallverhütungsvorschrift nicht einschlägig.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
28II.
29Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht weder aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog noch aus §§ 823 ff. BGB der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht gegen den Beklagten zu.
301.
31Die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog liegen nach Auffassung des Senats - im Gleichlauf mit seiner Entscheidung vom 22.12.2015 (25 U 16/15 - juris) - nicht vor.
32a) aa) Bei dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB handelt es sich um einen aus dem Grundstückseigentum abgeleiteten Anspruch. Dieser Grundstücksbezug gilt sowohl für das beeinträchtigte Grundeigentum als auch für das Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht. Es bedarf eines Zusammenhangs, der die Einwirkung als von diesem herrührend erscheinen lässt. Ein solcher Zusammenhang kann zum einen durch einen gefahrenträchtigen Zustand des Grundstücks vermittelt werden, zum anderen kommt es auf die konkrete Nutzung an. Durch § 906 BGB soll der bei der Nutzung eines Grundstücks im Verhältnis zu den benachbarten Grundstücken möglicherweise auftretende Konflikt in einen vernünftigen Ausgleich gebracht werden (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Urteil vom 18.09.2009 – V ZR 75/08 – NJW 2009, 3787, juris, Rn. 19). All dies gilt auch für die vorliegend vorzunehmende Prüfung nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2011 – V ZR 277/10 – NJW 2011, 3294, juris, Rn. 21).
33Voraussetzung für eine Haftung nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog ist nach dem Vorstehenden, dass das beeinträchtigende Verhalten dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundstücks zuzuordnen ist und einen sachlichen Bezug zu diesem aufweist. Nicht in den Anwendungsbereich des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs fallen demgegenüber diejenigen störenden Verhaltensweisen, die zwar auf dem Grundstück stattfinden, durch die jedoch die spezifische Beziehung der Grundstückseigentümer oder –nutzer zueinander nicht berührt wird. Dies kann insbesondere deshalb der Fall sein, weil eine Handlung nur gelegentlich des Aufenthalts auf dem Grundstück vorgenommen wird, genauso gut aber an anderer Stelle hätte vorgenommen werden können. Die Zuerkennung eines – verschuldensunabhängigen – Anspruchs scheidet in einer solchen Situation nach Sinn und Zweck der Haftungsnorm unabhängig davon aus, ob nach allgemeinen sachenrechtlichen Vorschriften (§§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB) ein Unterlassungsanspruch zu Gunsten des Nachbarn besteht (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Urteil vom 18.09.2009, a.a.O., Rn. 20).
34Nach diesen Maßgaben fehlt es bei wertender Betrachtung an der sogenannten Grundstücksbezogenheit. Es ist zwar zutreffend, dass es zu der streitgegenständlichen Explosion auf dem Grundstück im Zuge der Verarbeitung des Bauschutts durch den Bagger kam und somit Arbeiten ursächlich waren, die auf dem Recyclinghof typischerweise durchgeführt werden. Diese Arbeiten als solche stellen sich jedoch in aller Regel bezogen auf Sprengkörper als risikolos dar, was durch den Umstand belegt wird, dass es soweit ersichtlich bis auf einen gerichtsbekannten Vorfall in Hürth an vergleichbaren Fällen dieser Art fehlt. Das Verbringen des in Beton eingegossenen Bombenblindgängers und die daraus resultierende Explosion ist daher nicht risikospezifisch für die Immobilie. Der Senat verbleibt auch bei seiner Ansicht, dass der vorliegende Fall vergleichbar mit dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bezüglich der Feuerwerksrakete ist (s. BGH, Urteil vom 18.09.2009, a.a.O.) ist. Denn hier wie dort hätte die Handlung, die zum Eintritt des Schadens führte, auch an anderer Stelle vorgenommen werden und sich damit das Schadensereignis auch an anderer Stelle ereignen können, so dass es an der erforderlichen Ortsbezogenheit der Handlung fehlt. Es würde zu kurz greifen, hier nur auf das Zerkleinern von Bauschutt auf dem Betriebsgelände des Beklagten abzustellen. Denn insbesondere die Zerkleinerungsarbeiten, die schadensauslösend von dem Baggerführer durchgeführt wurden, hätten genauso gut bereits zuvor an der Abbruchstelle selbst erfolgen können, denn auch ausreichend kleiner Bauschutt wird dem Beklagten angeliefert. Es ist daher letztlich Zufall, in welchem Zustand, ob bereits hinreichend zerkleinert oder als größere Betonteile, Bauschutt auf dem Betriebsgelände des Beklagten ankommt. Es wäre daher naheliegender gewesen, dass sich das Schadensereignis zuvor beim Abbruch des Gebäudes, beim Verladen des Betons bzw. Bauschutts auf Lkw oder auch beim Transport ereignet. All diese Handlungen sind mit Erschütterungen und Eingriffen in die Substanz der abzureißenden Bauten verbunden, dass die Explosion einer Bombe bereits auf Grund dieser Maßnahmen, damit genauso gut an anderer Stelle hätte erfolgen können. Dass die Explosion in dem Recyclingunternehmen des Beklagten erfolgte, stellt sich damit im vorliegenden Fall als reiner Zufall dar.
35bb) Es fehlt vorliegend auch an der Störereigenschaft des Beklagten zu 1) im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB, der im Rahmen der entsprechenden Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegeben sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 311/16 – juris Rn. 6; Urteil vom 23.04.1993 – V ZR 250/92 – BGHZ 122, 283, juris, Rn. 7 f.). Die Störereigenschaft im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB folgt nicht allein aus Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, und setzt auch keinen unmittelbaren Eingriff voraus; erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur bei wertender Betrachtung im Einzelfall entschieden werden. Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder Besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen. Das ist nur dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine „Sicherungspflicht“, also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, ergibt. Hierbei kommt es darauf an, ob der Grundstückseigentümer oder -besitzer nach wertender Betrachtung für den gefahrenträchtigen Zustand seines Grundstücks verantwortlich ist, er also zurechenbar den störenden Zustand herbeigeführt hat. Wesentliche Zurechnungskriterien sind dabei u.a. die Veranlassung, die Gefahrenbeherrschung und die Vorteilsziehung (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 311/16 – juris Rn. 8; Urteil vom 01.04.2011 – V ZR 193/10 – NJW-RR 2011, 739, juris, Rn. 12).
36Eine solche Sicherungspflicht, betreffend das Explodieren von eventuell im Bauschutt vorhandenen Bomben, bestand vorliegend nicht. Zwar dürften die Zurechnungskriterien „Veranlassung“ und „Vorteilsziehung“ vorliegend durchaus zu bejahen sein, da der Beklagte den Bauschutt mit Gewinnerzielungsabsicht anliefern lässt und recycelt. Indes fehlt es an der Gefahrenbeherrschung. Denn anders als in dem vom Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2011, a.a.O.) entschiedenen Fall beruhte hier die Explosion nicht auf Umständen, auf die der Beklagte hätte Einfluss nehmen können. Denn gerade der Umstand, dass die Betonreste bereits aus Abbrucharbeiten herrührten und damit, wie zuvor ausgeführt, bereits Erschütterungen schweren Geräts ausgesetzt waren mit der Folge, dass eine Explosion eher dort zu erwarten gewesen wäre, macht deutlich, dass kein Anlass für eine Pflicht zur Sicherung gegen Explosionen aufgrund von Kampfmitteln im Beton bestand. Denn während sich im Erdreich Kampfmittel befinden können, gehören solche nicht zum Abbruchmaterial von Gebäuden. Es gibt auch keine Erfahrungen dahin, dass sich im Bauschutt (also bereits abgebrochenen Gebäuden) Sprengkörper befinden, wie das Fehlen gleichartiger Ereignisse - mit Ausnahme eines gerichtsbekannten Vorfalls in Hürth - zeigt. Deshalb kann nach Auffassung des Senats von einem wirtschaftlich und vernünftig denkenden Unternehmer ein Röntgen oder Durchleuchten von Bauschutt, was konsequenterweise dann bereits bei der Anlieferung erfolgen müsste, nicht abverlangt werden. Eine solche Verpflichtung würde die Anforderungen an die Sicherungspflichten eines Bauschutt recycelnden Betriebs überspannen, während andere wirksame Maßnahmen, einbetonierte Kampfmittel in Bauschutt aufzufinden, nicht ersichtlich sind und soweit bekannt für den Betrieb eines Baurecyclinghofs auch behördlich nicht verlangt werden. Es sei daher zur Vollständigkeit angemerkt, dass bei abweichender Beurteilung entsprechende Sicherungspflichten erst recht beim Abriss der Gebäude, also auf der Baustelle, bejaht werden müssten, was nicht der Fall ist.
37Auch aus der Unfallverhütungsvorschrift Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott (§ 2 BGV D 23) ergibt sich keine Verpflichtung, Bauschutt auf Sprengkörper oder sonstige explosionsverdächtige Gegenstände zu überprüfen. Die Unfallverhütungsvorschrift bezieht sich nur auf den Umgang mit Schrott, also Abfall jeder Art von Eisen-, Stahl- und Metallschrott. Entsprechend befassen sich die gerichtlichen Entscheidungen betreffend die Explosion von Kampfmitteln auch nur mit dem Vorhandensein solcher Kampfmittel in Schrott (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1953 – II ZR 242/52 – BGHZ 11, 63 ff., juris; OLG Düsseldorf vom 18.02.2000 – 22 U 158/99 - juris). Nur für Schrott gilt die Regelung, dass dieser auf Sprengkörper und sonstige explosionsverdächtige Gegenstände oder geschlossene Hohlkörper zu untersuchen ist. Bereits für Schrott gilt aber diese Regelung dann nicht, soweit er nach seiner Entstehung frei von Sprengkörpern, sonstigen explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern ist (vgl. § 2 Abs. 3 BGV D 23).
38b) Die gegen diese Beurteilung auch unter Bezugnahme auf den Aufsatz Günther/Voll („Bombensache – Ansprüche bei explodierenden Fliegerbomben“, R+S 2016, 277 ff., Bl. 195 ff. d.A.) vorgetragenen Einwendungen der Klägerin tragen nicht. Der Senat verkennt nicht, dass die Explosion im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit auf dem Recyclinghof des Beklagten erfolgte und der Bauschutt den schadensursächlichen Bombenblindgänger enthielt. Der Senat stellt jedoch tragend darauf ab, dass das Vorhandensein von Bombenblindgängern in Bauschutt nicht risikospezifisch für die Nutzung der Immobilie als Recyclinghof ist. Denn das Vorhandensein von einbetonierten Sprengkörpern in Bauschutt, der aufgrund von Abbrucharbeiten bereits Erschütterungen ausgesetzt war, ist – auch wenn es gerichtsbekannt einen vergleichbaren Fall gegeben hat – unwahrscheinlich. Auch ist das vorliegende Ereignis nicht vergleichbar mit dem Risiko des Vorhandenseins von Kampfmitteln im Erdreich, wo die Gefahr auf Blindgänger zu stoßen bzw. diese mit dem Bodenaushub zu verbringen, deutlich höher ist. Aus diesem Grund ist der Senat der Ansicht, dass es zu kurz griffe, die Ortsbezogenheit aus der Bedienung des Schredders bzw. Baggers/Brechers im Rahmen der Zerkleinerung des Bauschutts herzuleiten. Denn gerade die Zerkleinerungsarbeiten, die von dem Baggerführer durchgeführt wurden, hätten genauso gut bereits zuvor an der Abbruchstelle selbst erfolgen können, während das Risiko, dass sich im Bauschutt ein einbetonierter und zum Betriebsgelände gebrachter Bombenblindgänger befindet, auch wenn dies vorliegend der Fall war, fernliegend war. Bei dieser Beurteilung legt der Senat zugrunde, dass jedenfalls bei Abbrucharbeiten an Fundamenten der Einsatz schweren Geräts erforderlich ist, mittels dessen eine Zertrümmerung der Bodenplatte/des Fundaments stattfindet. Für diese Beurteilung bedarf es keiner besonderen Fachkenntnis. Es macht daher keinen Unterschied, dass es sich vorliegend um einen einbetonierten Bombenblindgänger handelte. Denn auch wenn diese Art der „Entschärfung“ eine Zeitlang üblich gewesen sein sollte, verbleibt es dabei, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass diese Blindgänger bei den Abbrucharbeiten vor Ort gefunden und entschärft werden bzw. eine Zündung der Bombe eher dort zu erwarten ist.
39Hinsichtlich der Störereigenschaft ist maßgeblich, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers/Nutzers des Grundstücks zurückzuführen ist, was der Fall ist, wenn er die in eine Eigentumsbeeinträchtigung mündende Gefahr hätte beherrschen können, insbesondere wenn er die Gefahrenlage selbst geschaffen oder die von einem Dritten geschaffene Gefahrenlage aufrechterhalten hat (BGH, Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 311/16 – juris Rn. 7; Urteil vom 12.02.1985 – VI ZR 193/83 – NJW 1985, 1773, juris, Rn. 9; Urteil vom 01.04.2011, a.a.O.). Im Rahmen der wertenden Betrachtung ist entscheidend, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder Nutzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (BGH, Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 311/16 – juris Rn. 7; Urteil vom 30.05.2003 – V ZR 37/02 – BGHZ 155, 99, juris, Rn. 13). Dies kann hier nicht bejaht werden. Zwar wurde der Bauschutt im Rahmen des Geschäftsbetriebs auf Veranlassung bzw. mit Billigung des Beklagten auf das Betriebsgelände gebracht. Indes hatte der Beklagte keine Kenntnis davon und musste nicht damit rechnen, dass in dem angelieferten Bauschutt die schadensursächliche Bombe enthalten war, weshalb es im Rahmen der wertenden Betrachtung nicht nur an einer auf Wissen und Wollen beruhenden Beeinträchtigung, sondern auch an der Möglichkeit der Gefahrenbeherrschung, will man nicht überzogene Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht stellen, fehlt. Das Vorhandensein des einbetonierten Bombenblindgängers im angelieferten Bauschutt, welcher aus Abbrucharbeiten resultiert, ist mithin einem von niemandem zu beherrschenden Naturereignis (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.1993, a.a.O.) vergleichbar.
402.
41Eine Haftung des Beklagten aus § 823 BGB wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten besteht ebenfalls nicht. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass selbst bei Annahme der Pflicht zur Sichtkontrolle des Bauschutts auf Kampfmittel die Explosion nicht hätte vermieden werden können.
42Das Maß der anzuwendenden Sorgfalt im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht bei Überprüfung von Materialien, also hier des Bauschutts, richtet sich nach der Höhe der von diesem ausgehenden Gefahren (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1953, a.a.O., juris, Rn. 18). Erforderlich sind Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betreffenden Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um Personen vor Schaden zu bewahren (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 823 Rdn. 51). Eine Verkehrssicherungspflicht, die jede Schädigung ausschließt, ist nicht erreichbar. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind.
43a) Aus dem bereits zuvor im Rahmen der Sicherungspflicht bei § 906 BGB Ausgeführten ergibt sich, dass der Senat keine Verkehrssicherungspflicht dahin annimmt, Bauschutt gezielt nach Kampfmitteln zu untersuchen, da mit von Beton umschlossenen oder teilweise einbetonierten Kampfmitteln nicht gerechnet werden muss. Diese Gefahr ist so fernliegend, dass gesonderte Vorkehrungen, solche Kampfmittel aufzuspüren, nicht getroffen werden müssen. Der Bauschutt ist grundsätzlich nicht gefährlich im Sinne des Herbeiführens einer Explosion, dies gilt auch für Betonfundamente. Hierbei legt der Senat mit den Ausführungen der Klägerin zugrunde, dass es üblich gewesen sein mag, Bombenblindgänger einzubetonieren, so dass diese auch in Beton eingegossen vorgefunden werden. Gleichwohl verbleibt es bei der Ansicht, dass diese Blindgänger viel wahrscheinlicher bereits bei den Abbrucharbeiten entdeckt werden bzw. eine Explosion bei Abbrucharbeiten auf der Baustelle zu erwarten wäre.
44b) Aus vorstehenden Ausführungen zur fehlenden Einschlägigkeit der Unfallverhütungsvorschrift Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott (§ 2 BGV D 23) erhellt zudem, dass über die Sichtkontrolle hinausgehende Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Beklagten, insbesondere Auswahl-, Überwachung- und Organisationspflichten zur Überprüfung des Bauschutts auf Vorhandensein von Blindgängern gemäß der vorgenannten Unfallverhütungsvorschrift rechtlich nicht bestehen und unzumutbar sind.
45c) Selbst wenn man nach alldem eine Pflicht zur Sichtkontrolle des Bauschutts auf Kampfmittel bejaht, würde sich diese in einer bloßen Inaugenscheinnahme des angelieferten Abbruchmaterials erschöpfen. Denn eine Pflicht zum Durchleuchten bzw. Röntgen des Abbruchmaterials, was dann bereits vor dem Entladen auf dem Betriebsgelände und sogar vor Beginn der Abbrucharbeiten erfolgen müsste, ist mit den vorstehenden Ausführungen abzulehnen. Im Übrigen bejaht auch die Klägerin eine solche weitreichende Pflicht nicht. Vollständig einbetonierte Blindgänger sind indes durch eine Sichtkontrolle nicht erkennbar.
46Der Senat vermag im Gleichlauf mit der zutreffenden Beweiswürdigung des Landgerichts nicht festzustellen, dass die schadensauslösende Fliegerbombe aus dem Beton herausragte.
47aa) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang moniert, das Gericht habe von der erneuten Vernehmung der Zeugen D und E abgesehen, beruht dies auf der ausdrücklich erklärten Zustimmung der Klägerin mit der Verwertung der Zeugenaussagen nach Anfrage des Gerichts diesbezüglich und Übersendung der Ablichtungen der Sitzungsprotokolle in den Parallelverfahren. Aufgrund dieser Zustimmung war das Gericht nicht daran gehindert, zur Urteilsfindung die protokollierten Zeugenaussagen im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten (vgl. im Falle der nicht mitgeteilten Verwertungsabsicht: BGH, Urteil vom 03.03.2016 – I ZR 245/14 – juris, Rn. 19). In der Mitteilung der Klägerin im Schriftsatz vom 27.03.2017 ist daher für den Fall, dass nicht die Glaubwürdigkeit der Zeugen zur Würdigung erforderlich ist – wie hier – konkludent auf eine erneute Vernehmung der Zeugen verzichtet worden. Andernfalls hätte die Zustimmung zur Verwertung keine Bedeutung. Auch sind die Grenzen für die zulässige Verwertung von Zeugenaussagen aus einem anderen Rechtsstreit im Wege des Urkundenbeweises eingehalten. Denn die Richtigkeit der der in den Urkunden wiedergegeben Zeugenaussagen wird ausweislich des angefochtenen Urteils nicht angezweifelt, so dass bei der Würdigung keine Umstände berücksichtigt wurden, die sich nicht aus der Urkunde ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.1989 – IX ZR 173/88 – juris, Rn. 33).
48bb) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist zutreffend. Die von der Klägerin herangezogene außergerichtliche Angabe des Zeugen E, er habe am Unfalltag den Beklagten mit zwei anderen Personen auf dem Betriebsgelände am Bagger vor einem Objekt gesehen, welches wie ein Wasserfass ausgehen habe, man habe sich unterhalten, wird durch die Aussagen des Zeugen E in den Beweisaufnahmen nicht bestätigt. Denn dieser hat lediglich bekundet, er habe den Beklagten an der Stelle der späteren Detonation in einer Unterhaltung mit einer bzw. zwei anderen Personen gesehen, nicht jedoch, dass sich das Gespräch auf einen Gegenstand bezogen habe, bei dem es sich ersichtlich um die Bombe gehandelt habe (Seite 3 des Sitzungsprotokolls vom 15.07.2016 im Verfahren 1 O 253/16; Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 15.06.2015 im Verfahren 9 O 342/14). Zwar haben die Zeugen D und E auch bekundet, einen aus dem Schuttberg herausragenden fass- bzw. boilerförmigen Gegenstand bemerkt zu haben. Dies fand jedoch mehrere Monate, ungefähr ein Jahr vor dem Schadenstag statt. Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass es sich bei diesem Gegenstand um die Fliegerbombe gehandelt hat. Dies gilt umso mehr, als die Explosion nach Aussage der Zeugen D und E nicht dort, wo sie den Metallgegenstand, über dem Teile einer Fußgängerbrücke gelegen haben, gesehen hatten, sondern an einer anderen Stelle, etwa 6-8 m entfernt. Hiernach kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei den von den Zeugen gesehenen Metallgegenstand um die Fliegerbombe handelte. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Zeuge D aufgrund nachfolgend gesehener Abbildungen meint, erkannt zu haben, dass es sich bei dem Metallgegenstand um die Bombe gehandelt hat. Denn hierbei handelt es sich um eine nicht hinreichend sichere Schlussfolgerung vor dem Hintergrund der stattgefundenen Ereignisse. Dies gilt umso mehr, als der auf dem Betriebsgelände arbeitenden Zeugen F, der am Unfalltag vor Ort war, keine besonderen metallenen Gegenstände außer Moniereisen bemerkt hat und auch der ebenfalls am 03.01.2014 vor Ort arbeitende Zeuge G bekundet hat, er habe keine metallenen Gegenstände auf einem Schuttberg gesehen, was sich wiederum mit der Aussage des Zeugen H, der indes am 03.01.2014 urlaubsbedingt nicht vor Ort war, fügt, der angegeben hat, er habe auf dem großen Schuttberg keinen metallenen Gegenstand gesehen. Kann mithin nicht festgestellt werden, dass die Bombe aus dem Bauschutt herausragte, vermag der Senat nicht davon auszugehen, dass Anlass für besondere Sorgfalt bestand, sondern besteht die Möglichkeit, dass die Fliegerbombe komplett in Beton eingehüllt und damit nicht sichtbar war.
49cc) Einer Vernehmung der Zeugen I und J bedurfte es nicht. Die unter diesen Zeugenbeweis gestellten Tatsachenbehauptungen können als wahr unterstellt werden. Denn selbst wenn der Beklagte den schadensursächlichen Bombentyp kannte, kann mit den vorstehenden Ausführungen nicht festgestellt werden, dass die Bombe aus dem Bauschutt herausragte. Desgleichen kann unterstellt werden, dass es des Öfteren vorkam, dass der Beklagte bei Arbeiten mit Bomben und Bombenfunden zu tun hat. Denn aus diesen behaupteten Äußerungen des Beklagten gegenüber den Zeugen I und J ergibt sich nicht, dass derartige Funde außerhalb von Baustellen auf dem Betriebsgelände gemacht worden sind. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die von der Klägerin behauptete Vorerfahrung des Beklagten sich auf entsprechende Funde auf dem Betriebsgelände bezog, so dass hieraus resultierende höhere Anforderungen an die Sorgfalts- und Untersuchungspflichten des Beklagten betreffend Kampfmittel im angelieferten Bauschutt nicht festgestellt werden können.
503.
51Eine Haftung des Beklagten gemäß § 831 BGB kommt nicht in Betracht, da keine besondere Verpflichtung eines Recycling-Unternehmers für Bauschutt dahin besteht, eine Überprüfung des Bauschutts auf die Existenz von Bomben und sonstigen Sprengkörpern hin vorzunehmen. Somit kann eine Verletzung von Auswahl-, Überwachung- und Organisationspflichten zur Überprüfung des Bauschutts auf Vorhandensein von Blindgängern nicht festgestellt werden.
52III.
53Die Revision wird zugelassen. Über die Anforderungen an die Sicherungspflichten eines Bauschutt recycelnden Unternehmens zur Abwehr von Detonationen von im Bauschutt enthaltenen Sprengkörpern ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden worden. Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Unfallverhütungsvorschrift Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott (§ 2 BGV D 23) auf Bauschutt (entsprechend) anwendbar ist, wie im Bauschutt i. d. R. Eisenteile enthalten sind.
54IV.
55Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
56Streitwert für das Berufungsverfahren: 49.195,80 €.