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Oberlandesgericht Köln, 24 U 147/17

Datum:
03.05.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 147/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:0503.24U147.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 55/17
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.11.2017 – 15 O 55/17 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten aus dem Darlehensvertrag zwischen den Parteien, Darlehenskonto-Nummer 2xx01xx70x, zum Nennbetrag von 50.000,00 EUR in Folge seiner Widerrufserklärung vom 21.06.2016 keine vertraglichen Zins- und Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB mehr schuldet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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