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Oberlandesgericht Köln, 22 U 77/16

Datum:
23.01.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 77/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:0123.22U77.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 3 O 110/14
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, IV ZR 38/18
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wird das am 15.3.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 3 O 110/14 – teilweise abgeändert und, wie folgt, neu gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin aus der Inanspruchnahme aus folgenden Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass des am 25.4.2007 verstorbenen W C freizustellen:

1.)    Darlehen der Frau N C, angegeben in der notariellen Urkunde des Notars Dr. D T, UR-Nr.: 122/2012 Ziffer VI in Höhe von 23.288,- €

2.)    Vermächtnis der Frau N C gemäß § 3 Ziffer 4 des handschriftlichen Testaments des Herrn W C in Höhe einer monatlichen Leibrente von 4.000,- €.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.314,81 € durch Zahlung zu erstatten.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin zu 4%, der Beklagte zu 96 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung  Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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