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Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Mai 2018 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 10 O 40/18 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
2I.
3Der Kläger schloss mit der Beklagten eine Rentenversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. Juni 2004 ab. Unter dem 4. Juni 2004 trat er die Todesfallansprüche in voller Höhe und die Erlebensfallansprüche in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von 3,9 Mio. € an die A zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung ab. Mit Schreiben vom 16. April 2004 teilte die A dem Kläger mit, ihm Kreditmittel in Höhe von insgesamt 4,65 Mio. € zur Verfügung zu stellen. Die Abtretung wurde der Beklagten mit Schreiben vom 15. Juli 2004 angezeigt. Mit Anwaltsschreiben vom 15. Februar 2017 erklärte der Kläger den Widerspruch, hilfsweise die Vertragskündigung. Die Beklagte erkannte die Kündigung zum 1. Mai 2017 an und kehrte mit Zustimmung der A einen Rückkaufswert von 802.737,52 € unter Abzug der Beiträge für März und April 2017 aus.
4Mit der Klage verlangt der Kläger Rückerstattung der geleisteten Prämien abzüglich Risikokosten und abzüglich des ausgekehrten Rückkaufswertes sowie zuzüglich gezogener Nutzungen.
Der Kläger hat beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen,
71. an ihn 327.309,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
82. an ihn notwendige Sachverständigenkosten in Höhe von 1.636,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie habe den Kläger ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt. Jedenfalls sei ihm die Ausübung des Widerspruchs mit Blick auf die Abtretung der Ansprüche aus der Versicherung zur Kreditsicherung verwehrt.
12Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. Mai 2018, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Zwar sei die Belehrung inhaltlich unzureichend, weil fehlerhaft darauf hingewiesen werde, der Widerspruch sei schriftlich zu erheben, während tatsächlich Textform ausgereicht habe. Die Ausübung des Widerspruchsrechts verstoße indes gegen Treu und Glauben.
13Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Er vertritt die Auffassung, das Widerspruchsrecht sei nicht verwirkt.
14Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil.
15Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
16II.
17Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung fordern eine Entscheidung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
18Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23. Juli 2018 wird Bezug genommen. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers in seiner Stellungnahme vom 15. August 2018 bleibt der Senat dabei, dass dieser bei Abwägung aller Umstände nach Treu und Glauben vor allem mit Blick auf den Einsatz der Todesfallleistung der abgeschlossenen Rentenversicherung zum Zweck der Kreditsicherung nicht mehr berechtigt war, noch 2017 den Widerspruch zu erklären.
19Hierzu weist der Senat nochmals darauf hin, dass es insoweit nicht darum geht, ob das Widerspruchsrecht oder etwaige Ansprüche des Klägers auf die Rückabwicklung des Vertrags verwirkt sind. Einer Verwirkung steht regelmäßig schon entgegen, dass der Versicherer schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen kann, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt hat (so grundlegend BGHZ 201, 101, Rz. 39). Vorliegend ist alleine zu erörtern, ob die Ausübung des Widerspruchsrechts aufgrund des Vorliegens besonders gravierender Umstände grob widersprüchlich erscheint und es dem Versicherungsnehmer deshalb nach Treu und Glauben verwehrt ist, den Widerspruch ungeachtet einer fehlerhaften Belehrung bei Vertragsschluss noch zu erklären. Dass solche Umstände hier vorliegen, hat der Senat im Hinweisbeschluss vom 23. Juli 2018 eingehend ausgeführt; hieran wird festgehalten. Der Kläger kann dem nicht entgegenhalten, er habe sich schon alsbald nach dem Vertragsschluss ständig bei der Beklagten nach dem Rückkaufswert erkundigt, so dass für diese erkennbar gewesen sei, dass er eine Loslösung vom Vertrag erwogen habe. Abgesehen davon, dass die Beklagte aus der gewünschten Auskunft nicht zwingend herleiten konnte, der Kläger wolle nicht am Vertrag festhalten; brauchte die Beklagte mit einer Vertragskündigung durch den Kläger angesichts der erfolgten umfassenden Abtretung der Ansprüche aus der Rentenversicherung an die A nicht zu rechnen, denn dazu war er ohne deren Zustimmung ohnehin nicht berechtigt; zudem hätte er ggf. seinen Kredit gefährdet. Entscheidend ist, dass die Abtretung der Ansprüche aus der Rentenversicherung Teil der zwischen dem Kläger und der A getroffenen Kreditvereinbarungen war und die Beklagte deswegen davon ausgehen durfte, der Kläger wolle am Vertrag festhalten – so wie es dann tatsächlich auch über einen Zeitraum von fast 13 Jahren geschehen ist.
20Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; danach ist stets im Einzelfall festzustellen, ob der Ausübung des Widerspruchsrechts besonders gravierende Umstände entgegenstehen. Mit Blick auf die insoweit erforderliche Einzelfallbetrachtung stellen sich vorliegend auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die vermeintlich fehlende Werthaltigkeit der Todesfallleistung abheben will, ist auch dies nur ein Element der vorzunehmenden Gesamtwürdigung im Einzelfall. Dass das OLG München (v. 23. November 2017 - 25 U 2700/17 -) im dortigen Einzelfall eine andere Bewertung vorgenommen hat, zwingt deshalb nicht zur Revisionszulassung.
21Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
22Berufungsstreitwert: 327.309,48 €