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Oberlandesgericht Köln, 20 U 90/18

Datum:
06.09.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 90/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:0906.20U90.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 10 O 40/18
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Mai 2018 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 10 O 40/18 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn nur unzureichend über sein Widerspruchsrecht belehrt, so dass er noch im Jahr 2017 berechtigt gewesen sei, den Widerspruch zu erklären. 

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