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Oberlandesgericht Köln, 20 U 173/16

Datum:
23.03.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 173/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:0323.20U173.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 526/15
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter teilweiser Abänderung des am 14. September 2016 verkündeten Urteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 526/15 – und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels

1. die Beklagte verurteilt, an den Kläger 118.437,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Rentenversicherungsvertrag „H“, Versicherungsnummer 6x01xxxI, sowie aus dem Vertrag „G“, Versicherungsnummer 6x1xxxG,

2. die Beklagte verurteilt, den Kläger von sämtlichen Forderungen der Sparkasse L eG aus den beiden Darlehensverträgen, Kontonummern 6xx00xx86x3 und  -6x1, insbesondere von der Rückzahlung der Darlehen in einer Gesamthöhe von 500.000,00 €, sowie von         sämtlichen Forderungen der Sparkasse L eG aus dem Zins- und Währungsswap, Ref.-Nr. 919271, freizustellen,

3. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen  künftigen Schäden, insbesondere von Beitragszahlungen oder Steuerforderungen, die durch die Neufestsetzung der Einkommenssteuer durch das Wohnsitzfinanzamt des Klägers für die Jahre 2005 bis 2016 aufgrund  des Streitfalls entstehen, freizustellen,

4. festgestellt, dass die Beklagte sich in Bezug auf die unter 1. angesprochenen Abtretungen im Annahmeverzug befindet, und

5. die Beklagte verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 8.426,15 € gegenüber der Rechtsanwaltssozietät I & N Partnerschaftsgesellschaft mbH freizustellen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor einer Vollstreckung       Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden         Betrages leistet.

              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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