Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 1 U 74/17

Datum:
19.10.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 U 74/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:1019.1U74.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 32 O 116/16
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 06.10.2017 (32 O 116/16) aufgehoben und im Hauptsachetenor insgesamt wie folgt neu gefasst:

              „Der Beklagte wird verurteilt,

              1.

folgende Willenserklärung abzugeben:

Ich, A, geb. am xx.xx.1951 biete Frau B, geb. am xx.xx.1947, hiermit den Abschluss folgenden Erbvertrages an:

Erbvertrag

zwischen

Frau B

Adresse 1

U.S.A.

und

Herrn A

Adresse 2

I.

Die Mutter der Vertragsparteien, Frau C, hat durch Übergabevertrag des Notars D, E, vom 29.12.1995, Nr. 3xx der Urkundenrolle für das Jahr 1995, Grundeigentum an die Vertragsparteien zu je 1/2 übertragen. Die nachfolgenden erbvertraglichen Vermächtnisanordnungen dienen der Erfüllung der in diesem Übergabevertrag unter § 7 Ziffer 2 angeordneten Auflage, wonach sich Frau B erbvertraglich in einer Weise zu binden hat, die der inhaltlichen Regelung des unter der UR-Nr. 6xx für 1992 des Notars Dr. F, G errichten Erbvertrages der Eltern der Parteien, Herr H und Frau C, vom 09.03.1992 entspricht.

Die nachfolgenden Vermächtnisanordnungen sollen demnach hinsichtlich der Vermächtnisgegenstände eine Rechtslage herbeiführen, die dem Verhältnis von Frau B zu den Vermächtnisnehmerinnen als dem einer befreiten Vorerbin zu Nacherben weitestmöglich entspricht.

II.

Frau B erklärt:

Ich wähle für die Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit meiner Verfügungen von Todes wegen und die Rechtsfolge von Todes wegen nach meinem Tod das deutsche Recht. Mein gesamter Nachlass soll nach deutschem Recht vererbt werden. Diese Rechtswahl soll auch dann Gültigkeit haben, wenn ich meinen Wohnsitz oder letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland habe.

Im Wege des Vermächtnisses wendet Frau B erbvertraglich bindend den Abkömmlingen ihres Bruders Herrn A, nämlich Frau I und Frau J, jeweils 1/3 des Grundeigentums, das sie mit Übergabevertrag des Notars D, E, vom 29.12.1995, Nr. 3xx der Urkundenrolle für das Jahr 1995 erhalten hat zu.

Sie hat erhalten:

K Blatt 2497

Flur 12 Nr. 1497, Flur 12 Nr. 1479, Flur 6 Nr. 48/9, Flur 12 Nr. 157/19, Flur 12 Nr. 157/20, Flur 7 Nr. 721/207, Flur 11 Nr. 612/4 und Flur 13 Nr. 504/108;

K Blatt 908

Flur 12 Flurstücke 412/30 und 412/31;

L Blatt 712

Flur 10 Flurstücke 10/3, 16/11, 17/3, 17/5 und 17/7

als Eigentümer zu je ½ Idealanteil,

K Blatt 1491 Flur 16 Flurstück 27

als Eigentümer zu ¼ Idealanteil.

An die Stelle derjenigen Vermächtnisgegenstände, die zum Zeitpunkt des Versterbens von Frau B nicht mehr vorhanden sind, treten die jeweiligen Surrogate. § 2111 BGB gilt insoweit entsprechend.

Die Anwendung des § 2288 BGB wird ausgeschlossen. An dessen Stelle kommen die für den gemäß § 2136 BGB umfänglich befreiten Vorerben geltenden gesetzlichen Regeln in sinngemäßer Form zur Anwendung.

Herr A nimmt alle vorstehenden Erklärungen der Frau B mit erbvertraglicher Bindungswirkung an.

Eine Erbeinsetzung ist mit vorgenannten Vermächtnisanordnungen nicht verbunden. Frau B weiß, dass im Übrigen die gesetzliche Erbfolge gilt solange und soweit keine Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung getroffen wird.

              2.

für den Fall der Annahme des im Klageantrag zu 1) enthaltenen Angebots durch die Klägerin innerhalb einer notariell beurkundeten Erklärung, 44.687,91 Euro an die Klägerin zu zahlen.“

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank