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Der Antrag auf Aufhebung von Ziffer 2. des in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Rechtsanwalt Dr. A als Obmann sowie Rechtsanwalt B und Rechtsanwalt Dr. C, ergangenen Teil- und Grundschiedsspruchs vom 12.7.2017, berichtigt durch Beschluss vom 20.9.2017, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schiedsbeklagte.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien streiten über die Aufhebung eines Schiedsspruchs.
4Der Schiedsbeklagte und die Gesellschafter der Schiedsklägerin sind Radiologen. Durch Gemeinschaftspraxisvertrag vom 16.8.2006 schlossen sich zunächst der Schiedsbeklagte, Dr. D und Dr. E. zur gemeinsamen Berufsausübung zusammen. Als Anlage 6 zu dieser Vereinbarung wurde ein Schiedsvertrag geschlossen. Später schloss sich Dr. F der Praxis an, der inzwischen wieder ausgeschieden ist. Mittlerweile gehört Dr. G der Gemeinschaftspraxis an.
5Die (früheren) Gesellschafter der Schiedsklägerin und der Schiedsbeklagte übten die gemeinsame Tätigkeit in vom Schiedsbeklagten angemieteten Praxisräumen im ersten Obergeschoss des Hauses H-Str. 10 in I aus, die mittels eines Durchbruchs mit daneben befindlichen Praxisräumlichkeiten im Gebäude J 4a verbunden waren. Nachdem der Schiedsbeklagte am 18.11.2010 den Gemeinschaftspraxisvertrag fristlos gekündigt hatte und von den übrigen Gesellschaftern durch Beschluss vom 22.11.2010 ausgeschlossen worden war, kam es zu Meinungsverschiedenheiten über eine Verpflichtung des Schiedsbeklagten zur Räumung der bisherigen Gemeinschaftspraxis. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren 9 O 395/10 (LG Bonn) beantragte die Schiedsklägerin, dem Schiedsbeklagten eine weitere Nutzung der gemeinsamen Praxisräume zu untersagen, woraufhin das Landgericht Bonn anordnete, dass die Parteien bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Praxisräume gemeinsam und nebeneinander nutzen sollten. Am 1.6.2011 mietete die Schiedsklägerin andere Räume an, die nach Umbaumaßnahmen Ende 2011 bezogen wurden.
6In Ziffer 2. des Teil- und Grundschiedsspruchs vom 12.7.2017 wurde die im April 2013 erhobene Schiedsklage mit dem Schiedsklageantrag zu 4., der sich auf a) eine Verurteilung des Schiedsbeklagten zum Schadensersatz für die von ihm erzwungene Verlegung und Neueinrichtung der Praxis der Schiedsklägerin in Höhe von 800.000,00 € nebst Zinsen und b) die Feststellung, dass der Schiedsbeklagte verpflichtet ist, der Schiedsklägerin auch den weiteren Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vom Schiedsbeklagten erzwungene Verlegung und Neueinrichtung ihrer Praxis entstanden ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung dieses Teils der Entscheidung hat das Schiedsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch der Schiedsklägerin aus § 280 Abs. 1 BGB bestehe, weil der Schiedsbeklagte nach dem Ergebnis der durch Vernehmung des Zeugen Dr. K durchgeführten Beweisaufnahme entgegen § 3 Abs. 1 des Gemeinschaftspraxisvertrags nicht dafür Sorge getragen habe, dass das mit ihm bestehende Mietverhältnis auf die Gemeinschaftspraxis übergeleitet wurde.
7Der Schiedsbeklagte begehrt die Aufhebung dieser Entscheidung des Schiedsgerichts, weil sie seines Erachtens gegen den verfahrensrechtlichen ordre public verstößt. Der Schiedsbeklagte meint, dass der Erlass eines Teilschiedsspruchs wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen unzulässig gewesen sei, da sich das Schiedsgericht nicht hinreichend mit der Beendigung des Gesellschaftsvertrags befasst habe, die ebenso wie die Fragen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Schiedsbeklagten und der Aktivlegitimation der Schiedsklägerin Voraussetzung für alle von der Schiedsklägerin geltend gemachten Ansprüche sei, über die deshalb nach Meinung des Schiedsbeklagten zumindest dem Grunde nach hätte mitentschieden werden müssen. Zudem habe das Schiedsgericht die o.g. von der Schiedsklägerin nicht angefochtene Entscheidung des Landgerichts Bonn im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht berücksichtigt, die nach Auffassung des Schiedsbeklagten ein materielles Nutzungsrecht und schutzwürdiges Vertrauen des Schiedsbeklagten begründete, dass die Schiedsklägerin keine Ansprüche aus seinem Verbleib in den Räumen der Gemeinschaftspraxis herleiten würde. Außerdem handele es sich bei dem Schiedsspruch um eine unzulässige Überraschungsentscheidung, weil das Schiedsgericht auf die beabsichtigte Verurteilung des Schiedsbeklagten dem Grunde nach nicht hingewiesen habe. Im Übrigen habe das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung unzulässigerweise die Rechtsansichten des Zeugen Dr. K zugrunde gelegt. Ferner beruht der Schiedsspruch nach Auffassung des Schiedsbeklagten auf einer Gehörsverletzung, da sich das Schiedsgericht nicht hinreichend mit der Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen und den diesbezüglichen Argumenten des Schiedsbeklagten auseinandergesetzt habe. Schließlich enthält der Schiedsspruch seines Erachtens schwerwiegende Begründungsmängel, weil sich das Schiedsgericht nicht mit der sich aufdrängenden Frage eines Mitverschuldens der Schiedsklägerin und der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung(en) des Gemeinschaftspraxisvertrags befasst habe.
8Der Schiedsbeklagte beantragt,
9den Teil- und Grundschiedsspruch des Schiedsgerichts, bestehend aus dem Schiedsrichter Rechtsanwalt Dr. A als Vorsitzendem sowie den Schiedsrichtern Rechtsanwalt Dr. C und Rechtsanwalt B vom 12.7.2017 unter der Geschäftsnummer 0xx20/xxx bezüglich der dortigen Ziff. 2), mit der zu Lasten des Antragstellers und dortigen Schiedsbeklagten festgestellt wird, dass der Schiedsklageantrag der Antragsgegnerin und Schiedsklägerin zu Ziff. 4) dem Grunde nach gerechtfertigt ist, der Antragsteller damit gemäß Ziff. 4 a) dem Grunde nach verpflichtet ist, an die Schiedsklägerin für die von ihm erzwungene Verlegung und Neueinrichtung der Praxis der Schiedsklägerin Schadensersatz zu leisten, und er gemäß Ziff. 4 b) weiter verpflichtet ist, auch den weitergehenden Schaden zu ersetzen, der der Schiedsklägerin durch die vom Schiedsbeklagten erzwungene Verlegung und Neueinrichtung der Praxis entstanden ist, aufzuheben.
10Die Schiedsklägerin beantragt,
11den Antrag auf Aufhebung des Teil- und Grundschiedsspruchs vom 12.7.2017 hinsichtlich der Verurteilung des Antragstellers unter Ziff. 2) zurückzuweisen.
12Die Schiedsklägerin ist der Auffassung, dass der Aufhebungsantrag unschlüssig sei, weil der Schiedsbeklagte seinen Vortrag im Schiedsverfahren nicht wörtlich zitiere und der Schiedsspruch keine unzulässige Teilentscheidung darstelle. Abgesehen von dem nach Auffassung der Schiedsklägerin mangelnden Präjudiz der Begründung des (Teil-) Schiedsspruches sei das Schiedsgericht zutreffend von einer Beendigung des Gemeinschaftspraxisvertrags am 22.11.2011, sei es aufgrund des an diesem Tag erfolgten Zugangs der Kündigungserklärung des Schiedsbeklagten, sei es aufgrund des an diesem Tag gefassten Gesellschafterbeschlusses, ausgegangen. Die Aktivlegitimation der Schiedsklägerin habe der Schiedsbeklagte nach einem Hinweis des Schiedsgerichts in der ersten mündlichen Verhandlung, dass die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft erfüllt seien, nicht mehr in Frage gestellt. Der Schiedsspruch übergehe auch nicht in gegen den orde public verstoßender Weise die Wirkungen des Urteils im einstweiligen Verfügungsverfahren und stelle keine Überraschungsentscheidung dar, weil das Schiedsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 31.5.2016 auf die beabsichtigte Vorgehensweise hingewiesen habe. Die übrigen Einwände des Schiedsbeklagten sind nach Auffassung der Schiedsklägerin ebenfalls unberechtigt und würden ihres Erachtens zu einer unzulässigen révision au fond führen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im vorliegenden Verfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 9.3.2018 verwiesen. Die dort genannten Beiakten wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
14II.
15Der zulässige Antrag des Schiedsbeklagten auf Aufhebung von Ziffer 2. des in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Rechtsanwalt Dr. A als Obmann sowie Rechtsanwalt B und Rechtsanwalt Dr. C, ergangenen Teil- und Grundschiedsspruch vom 12.7.2017, berichtigt durch Beschluss vom 20.9.2017, ist unbegründet, weil kein Aufhebungsgrund i.S.d. § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegt.
161. Das Passivrubrum des vorliegenden Verfahrens ist antragsgemäß wie aus dem Rubrum des vorliegenden Beschlusses ersichtlich zu fassen.
17Klagende Partei des Schiedsverfahrens ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der zunächst der Schiedsbeklagte sowie Dr. D und Dr. E, zwischenzeitlich Dr. F und nunmehr Dr. D, Dr. E und Dr. G angehören. Schiedsklägerin ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die selbst rechts- und parteifähig ist, so dass ein Wechsel der Gesellschafter die Parteiidentität nicht in Frage stellt, sondern lediglich zu einer ohne Weiteres möglichen Anpassung der Angabe der Vertreter an die geänderten Verhältnisse führt.
18Ob die Gesellschaft oder die Gesellschafter auch Partei der Schiedsvereinbarung sind, ist keine Frage der Parteibezeichnung, sondern der rechtlichen Beurteilung, insbesondere in Bezug auf das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung für die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien und die Aktivlegitimation der Schiedsklägerin.
192. Der am 16.10.2017 eingegangene Aufhebungsantrag ist zwar zulässig, weil er rechtzeitig innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Schiedsspruchs vom 12.7.2017 gestellt wurde und die Begründung den insoweit geltenden Mindestanforderungen genügt.
20Ob die Begründung des Aufhebungsantrags schlüssig ist, was die Schiedsklägerin im Hinblick darauf in Frage stellt, dass der Schiedsbeklagte seinen Vortrag im Schiedsverfahren nicht wörtlich zitiere, und/oder das Aufhebungsbegehren trägt, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Antrags.
213. Der danach zulässige Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil kein Grund zur Aufhebung der Feststellung des Schiedsgerichts, dass die Schiedsklage mit dem Schiedsklageantrag zu 4. dem Grunde nach gerechtfertigt ist (Grundschiedsspruch), vorliegt.
22Ob nach Ablauf der Frist des § 1060 Abs. 3 ZPO „nachgeschobene“ Argumente prozessual berücksichtigungsfähig sein, bedarf keiner abschließenden Beurteilung, da auch unter Berücksichtigung dieser Einwände des Schiedsbeklagten die Voraussetzungen für eine Aufhebung nicht erfüllt sind:
23a. Auf das Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens gemäß § 1060 Abs. 2 Nr. 1 a) ZPO i.V.m. § 1029 ZPO kann sich der Schiedsbeklagte jedenfalls deshalb nicht (mehr) berufen, nachdem er die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts i.S.d. § 1040 Abs. 2 ZPO nicht (rechtzeitig) gerügt hat und sich im Schiedsverfahren i.S.d. § 1031 Abs. 6 ZPO rügelos auf die schiedsgerichtliche Verhandlung eingelassen hat (vgl. Zöller/Geimer, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 1029 ZPO Rn 61).
24Soweit der Schiedsbeklagte sich im Schriftsatz vom 27.3.2018 darauf beruft, dass „von Anfang an“ gerügt worden sei, „dass Partei des Schiedsverfahrens auf Klägerseite nicht die J. GBR war, sondern deren einzelne Gesellschafter“ seien, fehlt es zum einen an einer konkreten Darlegung entsprechenden Vortrags im Schiedsverfahren, da insbesondere im Unterschied zu weiteren Aspekten des Falles hierzu keine Schriftsätze vorgelegt wurden, aus denen sich entsprechende Beanstandungen ergeben sollen. Für eine im Schriftsatz vom 28.3.2018 angeregte Beiziehung der Akten des Schiedsverfahrens besteht aus Sicht des Senats keine Veranlassung, da die jeweils anwaltlich vertretenen Parteien zu entsprechendem Vortrag und Vorlage relevanter Schriftstücke in der Lage sind sowie Aufhebungsgründe i. S. v. § 1056 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht und nicht vom Senat ermittelt werden müssen. Zum anderen fehlt es an einer Auseinandersetzung des Schiedsbeklagten mit der vom Schiedsgericht angesprochenen Möglichkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft und der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Schiedsklägerin, dass im Anschluss daran seitens des Schiedsbeklagten keine diesbezüglichen Einwände mehr erhoben worden seien.
25Insofern stellen die im vorliegenden Verfahren geäußerten Zweifel des Schiedsbeklagten, ob die Schiedsklägerin oder deren Gesellschafter Partei der Schiedsvereinbarung sind, keinen Grund dar, welcher zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen könnte, der auf die Klage der Schiedsklägerin, d.h. der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vertreten durch die Gesellschafter, die ihr nach den Angaben in der Klageschrift im Zeitpunkt der Klageerhebung angehörten, ergangen ist.
26Zudem lässt sich der im vorliegenden Verfahren vertretene Rechtsstandpunkt des Schiedsbeklagten auch nicht mit dem in dem Verfahren 19 Sch 21/17 gestellten Antrag, den dortigen Antrag der Schiedsklägerin auf Aufhebung eines anderen Teil des Schiedsspruchs zurückzuweisen, was notwendigerweise das Vorliegen einer wirksamen Schiedsvereinbarung voraussetzt, in Einklang bringen.
27b. Auch die Voraussetzungen des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO liegen nicht vor. Danach kann ein Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
28Soweit der Schiedsbeklagte sich auf eine inhaltlich falsche Entscheidung und/oder Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Schiedsgericht beruft, vermag er damit im vorliegenden Verfahren auf Vollstreckbarerklärung bzw. Aufhebung des Schiedsspruchs nicht durchzudringen. Denn eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des Schiedsgerichts durch die ordentlichen Gerichte findet grundsätzlich nicht statt. Das Verbot der révision au fond, nach der die materielle Richtigkeit des Schiedsspruchs nicht zu prüfen ist, gehört zu den grundlegenden Prinzipien der Verfahren nach den §§ 1059, 1060 ZPO. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Entscheidung den ordre public verletzen, also zu einem Ergebnis führen würde, das mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.1.2014 – III ZR 40/13, in: NJW 2014, 1597 f. [insbesondere zum – auch nach der Reform des Schiedsverfahrensrechts weiterhin geltenden – Kriterium der „Offensichtlichkeit“]; OLG Köln, Beschluss vom 24.7.2013 – 19 Sch 8/13 m.w.N., abrufbar bei juris). Nach der (älteren) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F. setzt die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den inländischen ordre public - in allenfalls geringfügiger Abweichung von dem noch großzügigeren internationalen ordre public – voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, d.h. wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Dies sind insbesondere die Grundrechte und die guten Sitten, alle Grundprinzipien des deutschen Rechts sowie ein Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit. Zur Einordnung und Abgrenzung ist von Bedeutung, dass das Aufhebungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahren kein Rechtsmittel zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruches ist. Nur in extremen Ausnahmefällen, in welchen die Hinnahme des Schiedsspruches unerträglich wäre, greift der ordre public ein. Hieran hat sich nach der vom Bundesgerichtshof geteilten praktisch einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22.12.1997 (BGBl. I 3224), mit dem der inländische ordre public in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO neu geregelt wurde, inhaltlich nichts geändert. Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar; vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.2008 – III ZB 17/08, in: WM 2009, 573 ff. m.w.N.). Der Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit wird vom sog. verfahrensrechtlichen ordre public geschützt. Von einem Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public ist demzufolge nicht bereits bei einem einfachen Verfahrensfehler auszugehen. Er setzt vielmehr voraus, dass ein schiedsrichterliches Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlage des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.6.2011 – 19 Sch 11/10, in: SchiedsVZ 2012, 161 ff. m.w.N.).
29Ein solcher Verstoß gegen den ordre public liegt nicht vor:
30aa) Der Erlass eines Teil- und Grundschiedsspruchs entsprechend § 301 ZPO, durch den einem Schiedsklageantrag stattgegeben, ein anderer abgewiesen und ein weiterer dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wurde, stellt keinen Verstoß gegen den (verfahrensrechtlichen) ordre public dar. Entgegen dem vom Schiedsbeklagten verfochtenen Standpunkt besteht keine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, die er darin sieht, dass sich das Schiedsgericht nicht hinreichend mit der Beendigung des Gesellschaftsvertrags befasst habe, obwohl dies ebenso wie die Fragen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Schiedsbeklagten und der Aktivlegitimation der Schiedsklägerin notwendige Voraussetzung für sämtliche mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche sei, über die deshalb nach Meinung des Schiedsbeklagten zumindest dem Grunde nach hätte mitentschieden werden müssen. Dem vermag sich der Senat indes nicht anzuschließen.
31Dass der Gemeinschaftspraxisvertrag beendet ist, scheint einer der wenigen Aspekte zu sein, über den sich die Parteien (eigentlich) einig sind, was sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass alle Beteiligten die Zusammenarbeit durch entsprechende wechselseitige Erklärungen im Jahre 2010 (fristlose Kündigung des Schiedsbeklagten bzw. dessen Ausschluss durch die übrigen Gesellschafter) aufgekündigt haben, die Kooperation spätestens seit der Ende 2011 erfolgten räumlichen Trennung auch praktisch vollzogen haben und seitdem „nur“ noch über die Auseinandersetzung streiten. Insofern besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass die zwischen den Gesellschaftern der Schiedsklägerin und dem Schiedsbeklagten bestehende Gesellschaft beendet ist, so dass auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz des Schiedsbeklagten vom 28.3.2018 eine vertiefte Auseinandersetzung des Schiedsgerichts mit der Frage der Vertragsbeendigung nicht veranlasst war und der Schiedsbeklagte aus dem Fehlen entsprechender Ausführungen im Schiedsspruch keinen Verstoß gegen den ordre public herleiten kann.
32Mit dem Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung hat sich das Schiedsgericht ausweislich der Begründung des Schiedsspruchs entgegen dem vom Schiedsbeklagten verfochtenen Standpunkt insbesondere in Bezug auf den vorliegend in Rede stehenden Teil der Entscheidung ausführlich und differenziert auseinander gesetzt, indem es als mögliche Anknüpfungspunkte zum einen den Verbleib des Schiedsbeklagten in den Räumlichkeiten der (früheren) Gemeinschaftspraxis und zum anderen dessen Versäumnisse bei der Umsetzung der vertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich einer „Umschreibung“ des Mietvertrags auf die Schiedsklägerin bzw. deren Gesellschafter in Erwägung gezogen hat.
33bb) Auch die Aktivlegitimation der Schiedsklägerin, d.h. die Frage, ob ihr oder möglicherweise nur den übrigen Gesellschaftern die geltend gemachten Ansprüche zustehen, hat das Schiedsgericht offenbar als unproblematisch angesehen und deshalb dazu keine weiteren Ausführungen im Schiedsspruch gemacht, was unter dem von der Schiedsklägerin angesprochenen Aspekt der gewillkürten Prozessstandschaft auch nachvollziehbar bzw. zumindest vertretbar erscheint und damit jedenfalls keine Verletzung des ordre public darstellt, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, ob – wie die Schiedsklägerin behauptet – der Schiedsbeklagte die Rüge der fehlenden Aktivlegitimation nach einem entsprechenden Hinweis des Schiedsgerichts nicht aufrecht erhalten hat und/oder dies für die rechtliche Beurteilung des Schiedsgerichts bindend wäre.
34Hieran vermögen auch die im Schriftsatz des Schiedsbeklagten vom 2.3.2018 erhobenen Einwände gegen die Aktivlegitimation der Schiedsklägerin nichts zu ändern. Zutreffend weist der Schiedsbeklagte zwar darauf hin, dass im Rubrum des Schiedsspruchs noch Dr. F aufgeführt ist, der der Schiedsklägerin nicht mehr angehört. Insofern handelt es sich jedoch um eine ohne Weiteres berichtigungsfähige Falschbezeichnung, wie sich auch aus den obigen Ausführungen zur Rubrumsberichtigung für das vorliegende Verfahren ergibt. Dass das Schiedsgericht die Schiedsklägerin und nicht deren Gesellschafter als aktivlegitimiert angesehen hat, ist insofern nicht zu beanstanden bzw. stellt jedenfalls keinen Verstoß gegen den ordre public dar, weil sich bei einer Gesamtschau der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen ergibt, dass die Parteien offenbar an einer Rechtsposition im Außenverhältnis interessiert waren, bei der unabhängig von etwaigen Wechseln in der Person der Gesellschafter eine Kontinuität gewahrt werden konnte. Insofern ist das Verständnis des Schiedsgerichts, dass der mit dem Schiedsklageantrag zu 4. geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Gesellschaft zusteht, welche im Übrigen die davon erfassten Aufwendungen getätigt haben dürfte, zumindest gut vertretbar und verstößt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz des Schiedsbeklagten vom 28.3.2018 nicht gegen elementare Rechtsgrundsätze.
35Da das Schiedsgericht die vom Schiedsbeklagten herausgegriffenen Anspruchsvoraussetzungen damit jedenfalls konkludent bejaht hat, besteht keine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen und/oder das Bedürfnis, die in Rede stehenden (Rechts-) Fragen im Hinblick auf die noch ausstehende Entscheidung über die weiteren Schiedsklageanträge explizit zu bescheiden.
36cc) Der Schiedsspruch übergeht entgegen dem vom Schiedsbeklagten verfochtenen Standpunkt auch nicht in unzulässiger Weise eine andere gerichtliche Entscheidung, nämlich das im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Nutzung der Räume der (früheren) Gemeinschaftspraxis ergangene Urteil des Landgerichts Bonn, durch das das Begehren der Schiedsklägerin, dem Schiedsbeklagten eine Mitnutzung zu untersagen, zurückgewiesen, sondern bis zur Entscheidung der Hauptsache im Schiedsverfahren eine gemeinsame Nutzung angeordnet wurde. Auch wenn die Schiedsklägerin (ebenso wie im Übrigen der Schiedsbeklagte) gegen diese die Räumlichkeiten in I betreffende Entscheidung (anders als hinsichtlich der Praxis in L) kein Rechtsmittel eingelegt oder den Schiedsbeklagten anderweitig auf Räumung in Anspruch genommen hat, ergab sich aus dieser vorläufigen Entscheidung kein „materielles Nutzungsrecht“ und/oder schutzwürdiges Vertrauen des Schiedsbeklagten, dass die Schiedsklägerin keine Ansprüche aus seinem Verbleib in den Räumlichkeiten der Gemeinschaftspraxis herleiten würde. Dass eine gemeinsame Nutzung der Praxisräume angesichts der erheblichen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien keine Dauerlösung sein konnte, musste auch dem Schiedsbeklagten klar sein. Insofern stellte eine räumliche Trennung mittel- bis langfristig die einzige ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit dar, die nach der nachhaltigen Weigerung des Schiedsbeklagten, die Gemeinschaftspraxis zu verlassen, nur durch einen Auszug der Schiedsklägerin vollzogen werden konnte. Dass damit erhebliche Kosten verbunden waren, musste dem Schiedsbeklagten bei verständiger Würdigung ebenso bewusst sein wie die Möglichkeit, dass die Schiedsklägerin ggf. bestehende Ansprüche geltend machen würde, zumal für ein (wechselseitiges) Entgegenkommen nichts ersichtlich ist und entsprechende Vereinbarungen selbst nach dem Vorbringen des Schiedsbeklagten nicht getroffen wurden. Insofern durfte er nicht – jedenfalls nicht in schutzwürdiger Weise – darauf vertrauen, dass keine Forderungen gegen ihn erhoben würden, insbesondere wenn sich später herausstellt, dass sein Verbleib in der früheren Gemeinschaftspraxis rechtlich unzulässig war.
37Entgegen dem im Schriftsatz des Schiedsbeklagten vom 5.12.2017 verfochtenen Standpunkt steht der vorliegend betroffene Teil des Schiedsspruchs auch nicht in Widerspruch zu der in dem Verfahren 19 Sch 21/17 von der Schiedsklägerin angegriffenen Entscheidung des Schiedsgerichts über den Antrag auf Verurteilung des Schiedsbeklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe, den das Schiedsgericht mit der Begründung abgewiesen hat, dass das Wettbewerbsverbot mangels Abfindungszahlung nicht gegolten habe. Dass nicht nur eine Verknüpfung zwischen (vertragsstrafenbewehrtem) Wettbewerbsverbot und Abfindungszahlung, sondern auch mit der Verpflichtung des Schiedsbeklagten zum Verlassen der Räumlichkeiten bestanden habe, wurde im Schiedsverfahren – soweit ersichtlich – nicht geltend gemacht und erscheint auch nicht derart naheliegend, als dass das Schiedsgericht sich damit hätte auseinander setzen müssen und/oder das Unterbleiben entsprechender Ausführungen einen Verstoß gegen den ordre public darstellen würde. Denn eine Verpflichtung des Schiedsbeklagten zum Verlassen der früheren Gemeinschaftspraxis ist sowohl tatsächlich als auch rechtlich unabhängig vom Bestehen eines (wirksamen) Wettbewerbsverbots zu betrachten.
38dd) Ohne dass es entscheidend darauf ankommt, ob das Schiedsgericht – wie die Schiedsklägerin behauptet – in der mündlichen Verhandlung vom 31.5.2016 auf die beabsichtigte Vorgehensweise hingewiesen hat, stellt der Schiedsspruch auch keine unzulässige Überraschungsentscheidung und damit keinen (entscheidungserheblichen) Verstoß gegen den Anspruch der Parteien des Schiedsverfahrens auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar.
39Grundsätzlich kann zwar die Verletzung von Hinweispflichten im Schiedsgerichtsverfahren eine Gehörsverletzung bedeuten und gegebenenfalls gegen den ordre public i.S.d. § 1059 Abs. 3 Nr. 2 b) ZPO verstoßen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 14.10.2016 – 13 Sch 1/15 (Kart), abrufbar bei juris), wenn der betroffenen Partei dadurch Sachvortrag abgeschnitten wird (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.7.2010 – 1 Sch 3/10, in: SchiedsVZ 2011, 49 ff. m.w.N.).
40Vorliegend fehlt es indes jedenfalls an der Entscheidungserheblichkeit einer nach Auffassung des Schiedsbeklagten vorliegenden Hinweispflichtverletzung, weil er nicht darlegt, welche erheblichen Einwände auf einen entsprechenden Hinweis über die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten, nicht durchgreifenden Argumente hinaus im Schiedsverfahren erhoben worden wären.
41ee) Entgegen dem vom Schiedsbeklagten verfochtenen Standpunkt kann auch keine Rede davon sein, dass das Schiedsgericht in unzulässiger Weise Dritte an der Entscheidung beteiligt hätte, indem es den Angaben des Zeugen Dr. K zum Verständnis der Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag gefolgt ist. Weder aus dem Schiedsspruch selbst noch aus der Begründung des Aufhebungsbegehrens ergeben sich belastbare Anhaltspunkte dafür, dass das Schiedsgericht (irrig) davon ausgegangen ist, dass die (Rechts-) Ansichten des Zeugen für die Entscheidung maßgeblich oder bindend wären. Dass das Schiedsgericht den Angaben des Zeugen Dr. K zum Hintergrund und dem aus seiner Sicht maßgeblichen Verständnis der – von ihm stammenden – vertraglichen Formulierungen gefolgt ist, stellt keine unzulässige Einflussnahme von Dritten auf die Entscheidungsfindung, sondern eine selbstverständlich zulässige tatsächliche und rechtliche Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Schiedsgericht auf der Grundlage des Beweisergebnisses dar, indem der Gesellschaftsvertrag unter Berücksichtigung der Zeugenaussage ausgelegt wurde.
42Soweit der Schiedsbeklagte diese Auslegung für unzutreffend hält, vermag dies seinem Aufhebungsbegehren ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die Auslegung der vertraglichen Klausel als solche der Prüfung durch das staatliche Gericht entzogen ist. Denn die Frage der Auslegung eines Vertrages betrifft die einfache Inhaltskontrolle des Schiedsspruchs, die dem ordentlichen Gericht grundsätzlich versagt ist, selbst wenn die Auslegung, die das Schiedsgericht dem Vertragswerk gegeben hat, inhaltlich unrichtig sein sollte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2008 – 19 Sch 12/08, in: GesR 2009, 157 ff. m.w.N.).
43ff) Ferner greift auch die weitere vom Schiedsbeklagten erhobene Gehörsrüge nicht durch, zu deren Begründung er sich darauf beruft, dass sich das Schiedsgericht nicht hinreichend mit der Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen und den diesbezüglichen Argumenten des Schiedsbeklagten auseinandergesetzt habe.
44Abgesehen davon, dass der Schiedsbeklagte in diesem Zusammenhang nicht konkret darlegt, was er insofern im Schiedsverfahren vorgetragen hat, ist angesichts der Begründung des Schiedsspruchs nicht erkennbar, dass das Schiedsgericht sich mit den für die Entscheidung maßgeblichen Regelungen des Gesellschaftsvertrags und/oder den dazu Stellung nehmenden Ausführungen des Schiedsbeklagten nicht (hinreichend) befasst hätte.
45Im Übrigen müssen Schiedsgerichte nach der Rechtsprechung u.a. des Senats (vgl. etwa Beschluss vom 4.8.2017 – 19 Sch 6/17, abrufbar bei juris) zwar ebenso wie staatliche Gerichte gemäß Art. 103 Abs. 1 GG den Vortrag der Parteien zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Im Regelfall ist allerdings davon auszugehen, dass das Schiedsgericht dieser Verpflichtung auch nachgekommen ist. Da die (Schieds-) Gerichte nicht gehalten sind, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, lässt sich ein Verstoß gegen die Pflicht, Vorbringen der Beteiligten in Erwägung zu ziehen, deshalb nur feststellen, wenn er sich aus den besonderen Umständen des Falles ergibt, zumal an eine Begründung von Schiedssprüchen nicht dieselben - jedenfalls keine höheren - Anforderungen zu stellen sind, die für die Urteile staatlicher Gerichte maßgeblich sind. Ein Schiedsgericht muss insofern nicht zum gesamten Parteivortrag Stellung nehmen, sondern es reicht aus, wenn es sich auf die Erörterung des Parteivorbringens und der Gesichtspunkte beschränkt, die für die tragenden Erwägungen des Schiedsspruchs von Bedeutung sind.
46Einen nach diesen Maßstäben beachtlichen Verstoß des Schiedsspruchs gegen den ordre public legt der Schiedsbeklagte nicht dar.
47gg) Dies gilt schließlich auch in Bezug auf seine Beanstandung, dass der Schiedsspruch schwerwiegende Begründungsmängel aufweise. Insbesondere hat sich das Schiedsgericht entgegen der Darstellung des Schiedsbeklagten mit einem möglichen Mitverschulden der Schiedsklägerin und der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung(en) befasst. Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit der getroffenen Entscheidung, auf die seine diesbezügliche Argumentation im Ergebnis hinausläuft, kann der Schiedsbeklagte im vorliegenden Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs nicht geltend machen, weil dies eine unzulässige révision au fond wäre.
48Ob die Entscheidung des Schiedsgerichts sich auch deshalb als „richtig“ bzw. jedenfalls nicht gegen den ordre public verstoßend erweist, weil – wie die Schiedsklägerin meint – der vorliegende Fall mit dem Sachverhalt vergleichbar ist, welcher dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.2.1960 (II ZR 51/58, in: NJW 1960, 718 ff.) zugrunde lag, bedarf nach dem Vorstehenden keiner abschließenden Beurteilung.
49III.
50Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.
51Gegenstandswert des Verfahrens: 800.000,00 €
52Rechtsmittelbelehrung:
53Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Voraussetzung ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung eines Staatsvertrags beruht. Das Rechtsmittel kann nur auf Rechtsverletzungen gestützt werden. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich in deutscher Sprache einzulegen.
54Die Rechtsbeschwerde muss binnen einer Notfrist von 1 Monat bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe eingegangen sein.
55Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat, die mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt, zu begründen.