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Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Vorsitzender Richter am Landgericht a.D. Dr. N, Rechtsanwalt Dr. U und Rechtsanwalt Dr. X, ergangene Schiedsspruch vom 6.7.2017 wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:
Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedskläger als Gesamthandgläubiger 200.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schiedsbeklagte.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien streiten über die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs.
4Die Schiedskläger sind die Erben des am 26.6.1952 geborenen und am 12.7.2014 verstorbenen Herrn Q C (nachfolgend: Erblasser), der mit dem Schiedsbeklagten einen Gesellschaftsvertrag der Holz-, Baustoff & Styroporhandel C-O GmbH & Co. KG (HRB 28420 AG Köln) vom 30.12.2010 geschlossen hatte. Persönlich haftende Gesellschafterin war die C-O Verwaltungsgesellschaft GmbH (HRB 72216 AG Köln). Kommanditisten waren der Erblasser und der Schiedsbeklagte. Für den Fall des Versterbens des Erblassers enthält § 16 des Gesellschaftsvertrags folgende Regelung:
5„§ 16 Tod eines Kommanditisten – Abfindung
6(1) Stirbt ein Kommanditist, so wird das Gesellschaftsverhältnis gem. § 177 HGB nicht aufgelöst.
7(2) Stirbt der Gesellschafter Q C vor Vollendung seines 65. Lebensjahres, so erhalten seine Erben den Abfindungsbetrag gem. § 15 b Abs. 1 dieses Vertrages. Seine Geschäftsanteile gehen dann auf den Mitgesellschafter über.
8(3) ...“
9Die dort in Bezug genommene Regelung in § 15 b Abs. 1 lautet wie folgt:
10„§ 15 b Versorgungs-Abfindung
11(1) Der Kommanditist Q C beabsichtigt, nach Vollendung eines 65. Lebensjahres aus der Gesellschaft auszuscheiden. Zu diesem Zeitpunkt überträgt er seine Geschäftsanteile wie folgt. Der Anteil an der Komplementär-GmbH wird gegen Zahlung des Stammkapitalanteils nach Abzug der noch ausstehenden Einlage an den Mitgesellschafter übertragen. Seinen Kommanditanteil wird er an den Mit-Kommanditisten D O (oder ggf. an dessen Erben) mit dessen Verpflichtung übertragen, Herrn Q C als Übertragungsentgelt eine Abfindung in Höhe von EURO 200.000,00 zu zahlen. In beiden Fällen scheidet eine Orientierung am tatsächlichen Wert seiner Beteiligungen aus.“
12§ 22 des Gesellschaftsvertrags enthält folgende Regelung:
13„§ 22 Schiedsgericht
14(1) Über alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, insbesondere auch über seine Wirksamkeit oder die Wirksamkeit einzelner seiner Bestimmungen, ausgenommen derjenigen Streitigkeiten, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können, entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht. Zuständigkeit, Zusammensetzung und Verfahren des Schiedsgerichts werden die Gesellschafter in einem Schiedsvertrag näher geregelt.
15(2) Jeder neue Gesellschafter, der in die Gesellschaft eintritt, gleichgültig auf Grund welchen Rechtsvorgangs, unterwirft sich dem Schiedsgericht entsprechend den im Schiedsvertrag getroffenen Vereinbarungen.“
16Nachdem der Schiedsbeklagte der Zahlungsaufforderung der Schiedskläger nicht nachgekommen war, der Senat durch Beschluss vom 24.2.2015 (19 SchH 1/15) den Antrag auf Bestellung eines Einzelschiedsrichters zurückgewiesen und durch Beschluss vom 8.9.2016 (19 SchH 16/16) Rechtsanwalt Dr. U zum zweiten Schiedsrichter bestellt hatte, erhoben sie Schiedsklage auf Verurteilung des Schiedsbeklagten zur Zahlung von 200.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 13.8.2014. Das aus den Schiedsrichtern Vorsitzender Richter am Landgericht a.D. Dr. N, Rechtsanwalt Dr. U und Rechtsanwalt Dr. X bestehende Schiedsgericht verurteilte den Schiedsbeklagten durch Schiedsspruch vom 6.7.2017 unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs zur Zahlung von 200.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2014. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Schiedsverfahren und der Begründung des Schiedsgerichts wird auf den Schiedsspruch vom 6.7.2017 Bezug genommen.
17Die Schiedskläger begehren eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 6.7.2017. Zu den vom Schiedsbeklagten geltend gemachten Aufhebungsgründen berufen sich die Schiedskläger darauf, dass eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliege, die für die vorliegend in Rede stehenden Meinungsverschiedenheiten und auch für die Schiedskläger als Rechtsnachfolger des verstorbenen Mitgesellschafters gelte. Der nicht erfolgte Abschluss eines gesonderten Schiedsvertrags stelle das Vorliegen einer wirksamen Schiedsvereinbarung nicht in Frage. Vielmehr seien auf das Schiedsverfahren die gesetzlichen Regelungen anwendbar. Nach Meinung der Schiedskläger kann sich der Schiedsbeklagte aber auch deshalb nicht auf eine vermeintliche Unzuständigkeit des Schiedsgerichts berufen, weil er dies weder in den vorangegangenen Verfahren vor dem Senat noch im Schiedsverfahren (rechtzeitig) geltend gemacht habe. Der Schiedsspruch sei auch nicht mangels Passivlegitimation des Schiedsbeklagten aufzuheben, da die Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag eine von § 177 HGB abweichende Regelung beinhalten würden und kein Verstoß gegen den ordre public vorliege.
18Die Schiedskläger beantragen,
19den Schiedsspruch vom 6.7.2017 für vollstreckbar zu erklären.
20Der Schiedsbeklagte beantragt,
21den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs vom 6.7.2017 abzulehnen.
22Der Schiedsbeklagte ist der Auffassung, dass zum einen keine wirksame Schiedsvereinbarung vorliege, weil die Regelungen im Gesellschaftsvertrag mangels Abschlusses des darin vorgesehenen Schiedsvertrags nicht hinreichend bestimmt und die Schiedskläger auch nicht Partei des Vertrages seien. Der Schiedsbeklagte meint, dass der entsprechende Einwand nicht präkludiert sei, da er von seinem früheren Bevollmächtigten bei der gebotenen Auslegung des Schriftsatzes vom 12.12.2016 im Schiedsverfahren frühzeitig erhoben worden sei. Zum anderen verstößt der Schiedsspruch seines Erachtens gegen den ordre public, weil es keine Anspruchsgrundlage für eine Zahlungsverpflichtung des Schiedsbeklagten persönlich gebe, sondern sich ein etwaiger Abfindungsanspruch des Erblassers bzw. der Schiedskläger aufgrund des gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzips allenfalls gegen die Gesellschaft richten könne. Zudem verstoße die Höhe des Abfindungsbetrags gegen § 138 BGB, weil – wie der Schiedsbeklagte behauptet - der tatsächliche Wert der Beteiligung wesentlich geringer sei.
23Das auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 6.7.2017 gerichtete Verfahren mit umgekehrtem Rubrum (19 Sch 14/17) wurde durch Beschluss vom 4.10.2017 ausgesetzt.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im vorliegenden Verfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 2.3.2018 verwiesen. Die dort genannten Beiakten wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
25II.
26Der Schiedsspruch des aus den Schiedsrichtern Vorsitzender Richter am Landgericht a.D. Dr. N, Rechtsanwalt Dr. U und Rechtsanwalt Dr. X bestehenden Schiedsgerichts vom 6.7.2017 ist gemäß § 1060 Abs. 1 ZPO für vollstreckbar zu erklären, weil der darauf gerichtete Antrag zulässig und begründet ist.
271. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Insbesondere wurde gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO die Entscheidung des Schiedsgerichts als beglaubigte Abschrift vorgelegt (vgl. im Übrigen Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 1064 ZPO Rn 4 m.w.N., wonach es sich bei diesem Erfordernis nicht um eine Prozessvoraussetzung, sondern „nur“ um eine Beweisregelung handelt). Die Entscheidung des Schiedsgerichts entspricht auch den formellen Anforderungen des § 1054 ZPO. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen, von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch der Tag des Erlasses und der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens sind angegeben.
282. Der danach zulässige Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe i.S.d. § 1059 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht.
29a. Die formellen Voraussetzungen für eine Berücksichtigungsfähigkeit von Aufhebungsgründen nach § 1060 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO sind zwar erfüllt, weil über den Aufhebungsantrag noch nicht rechtskräftig entschieden, sondern das diesbezügliche Verfahren mit umgekehrtem Rubrum (19 Sch 14/17) durch Beschluss vom 4.10.2017 ausgesetzt wurde und der am 19.7.2017 eingegangene Aufhebungsantrag auch rechtzeitig innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Schiedsspruchs vom 6.7.2017 am 7.7.2017 gestellt wurde.
30b. Es liegen jedoch keine Aufhebungsgründe vor. Denn die Einwände des Schiedsbeklagten, dass es an einer wirksamen Schiedsvereinbarung fehle (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 a) ZPO) und der Schiedsspruch gegen den ordre public verstoße (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO), greifen nicht durch:
31aa. Abgesehen davon, dass der Schiedsbeklagte sich auf das vermeintliche Fehlen einer Schiedsvereinbarung nicht (mehr) berufen kann, weil er den entsprechenden Einwand im Schiedsverfahren nicht (rechtzeitig) geltend gemacht hat, beinhaltet § 20 des Gesellschaftsvertrags vom 30.12.2010 eine im Verhältnis der Parteien wirksame Schiedsvereinbarung.
32Mit seinen diesbezüglichen Einwänden ist der Schiedsbeklagte gemäß § 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO mangels rechtzeitiger Rüge ausgeschlossen. Entgegen dem von seiner jetzigen Verfahrensbevollmächtigten verfochtenen Standpunkt kann insbesondere dem Schriftsatz seines früheren Bevollmächtigten vom 12.12.2016 in dem Verfahren 19 SchH 16/16 keine ausdrückliche oder konkludente Rüge des Vorliegens einer (wirksamen) Schiedsvereinbarung entnommen werden. Abgesehen davon, dass Anwaltsschriftsätze nur in eingeschränktem Maße der Auslegung zugänglich sind, weil im Regelfall davon auszugehen ist, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, die Anliegen seiner Mandantschaft deutlich zu formulieren, kann den Ausführungen in dem genannten Schriftsatz auch bei einer Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB nicht entnommen werden, dass in Abrede gestellt werden sollte, dass eine Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien bestand und/oder diese wirksam ist, zumal in dem genannten Schriftsatz gerade ausgeführt wurde, dass dem Antragsgegner „die Bestellung des Schiedsrichters als zweiten Beisitzer gleich“ sei (Bl. 40 d.BA 19 SchH 16/16), was schlechterdings nicht als Geltendmachung des Fehlens einer wirksamen Schiedsvereinbarung verstanden werden kann. Dies gilt auch für die Ausführungen im Schriftsatz des früheren Verfahrensbevollmächtigten des Schiedsbeklagten vom 13.03.2017 (Bl. 85 ff GA), denen sich lediglich Einwände gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines Kostenvorschusses für das Schiedsverfahren und die Höhe des zu zahlenden Abfindungsbetrags, aber keine Rüge einer fehlenden Schiedsvereinbarung entnehmen lässt.
33Es bestehen aber auch keine durchgreifenden Zweifel am Vorliegen einer wirksamen Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien. Dass der in § 22 des Gesellschaftsvertrags vom 30.12.2010 in Aussicht genommene gesonderte Schiedsvertrag nicht zustande gekommen ist, steht einer wirksamen Schiedsvereinbarung nicht entgegen. Denn eine Schiedsklausel, welche den Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs beinhaltet, ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn sie eine Regelung enthält, wonach die Einzelheiten des Schiedsverfahrens in einer gesonderten Urkunde geregelt werden sollen, eine solche dann aber nicht mehr erstellt wird (vgl. OLG München, Beschluss vom 6.8.2014 – 34 SchH 3/15, abrufbar bei juris). Vorliegend gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die gesonderte Vereinbarung (ausnahmsweise) konstitutiv für die Schiedsvereinbarung und/oder deren Wirksamkeit von einem entsprechenden Vertragsschluss abhängig sein sollte. Hierfür besteht in der Regel auch kein Bedürfnis, weil bei Fehlen vertraglicher Vereinbarungen über Zuständigkeit, Zusammensetzung und Verfahren des Schiedsgerichts die gesetzlichen Bestimmungen gelten.
34Hiervon ist der Senat auch in seinem Beschluss vom 24.2.2015 (19 SchH 1/15), der ebenfalls das zwischen den Parteien durchgeführte Schiedsverfahren betrifft, ausgegangen, durch den die Bestellung eines Einzelschiedsrichters abgelehnt wurde. Dort wurde u.a. Folgendes ausgeführt:
35„Der Antrag auf Bestellung eines Einzelschiedsrichters hat keinen Erfolg.
36Einen in § 22 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages vom 30.12.2010 vorgesehenen Schiedsvertrag, aus dem sich u.a. die Zusammensetzung des Schiedsgerichts ergeben soll, haben die Antragsteller nicht vorgelegt. Mangels abweichender Vereinbarung zur Bestellung eines Einzelschiedsrichters greift deshalb die gesetzliche Regelung in § 1034 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein, wonach das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern besteht. Das Bestellungsverfahren richtet sich in diesem Fall nach § 1035 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Danach bestellt jede Partei einen Schiedsrichter und diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Die Bestellung eines oder mehrerer Schiedsrichter durch das Gericht ist gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO nur dann erforderlich, wenn eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt hat oder sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen können.
37Ein solcher Fall ist vorliegend (noch) nicht gegeben, da die Antragsteller den Antragsgegner mit Schreiben vom 20.11.2014 (Bl. 4 f. GA) lediglich aufgefordert haben, sein Einverständnis zu erteilen, dass ein Schiedsrichter bestimmt wird, und auch mit ihrem Antrag vom 6.1.2015 die Bestimmung eines Schiedsrichters begehren, was indes – wie dargelegt - nicht den getroffenen Vereinbarungen entspricht.“
38Entgegen dem von dem Schiedsbeklagten verfochtenen Standpunkt ist die so verstandene Schiedsklausel auch nicht unzureichend bestimmt bzw. bestimmbar, da sich insbesondere die Zuständigkeit anhand des Gesellschaftsvertrags und des Gesetzes ermitteln lässt. Denn für Streitigkeiten aus einem Gesellschaftsvertrag einer aus einer in L ansässigen Komplementär-GmbH und zwei in L wohnhaften Kommanditisten bestehenden Kommanditgesellschaft mit Sitz in L kommen nicht wie in den vom Schiedsbeklagten in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 2.12.1982 – III ZR 85/81, in: MDR 1983, 471) und des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 5.7.2005 – 9 U 190/04, in: MDR 2006, 201 f.) - (mindestens) zwei unterschiedliche (ständige oder im Einzelfall gebildete) Schiedsgerichte, sondern kommt ernsthaft nur ein Schiedsgericht in L in Betracht.
39Schließlich gilt die Schiedsvereinbarung auch für die Schiedskläger als Rechtsnachfolger des Erblassers, des früheren Kommanditisten Q C. Grundsätzlich wirkt eine Schiedsklausel zwischen den Parteien und ihren (Gesamt- oder Einzel-) Rechtsnachfolgern (vgl. etwa Zöller/Geimer, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 1029 ZPO Rn 63 m.w.N.), also auch in Bezug auf die Schiedskläger als Erben des verstorbenen Vertragspartners des Schiedsbeklagten. Abgesehen davon haben die Parteien des Gesellschaftsvertrags mit der darin enthaltenen Schiedsklausel in § 22 Abs. 2 ausdrücklich vereinbart, dass etwaige Rechtsnachfolger „sich dem Schiedsgericht entsprechend den im Schiedsvertrag getroffenen Vereinbarungen unterwerfen“.
40Insofern hatte der Senat auch weder in der o.g. Entscheidung noch in anderweitigen Verfahren, die sich mit den Meinungsverschiedenheiten der Parteien befassen, bislang Zweifel am Vorliegen einer wirksamen Schiedsvereinbarung.
41bb. Der Schiedsspruch vom 6.7.2017 verstößt auch nicht gegen den ordre public. Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO kann ein Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Dies ist vorliegend nicht der Fall:
42Soweit der Schiedsbeklagte sich auf eine inhaltlich falsche Entscheidung und/oder Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Schiedsgericht beruft, vermag er damit im vorliegenden Verfahren auf Vollstreckbarerklärung bzw. Aufhebung des Schiedsspruchs nicht durchzudringen. Denn eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des Schiedsgerichts durch die ordentlichen Gerichte findet grundsätzlich nicht statt. Das Verbot der révision au fond, nach der die materielle Richtigkeit des Schiedsspruchs nicht zu prüfen ist, gehört zu den grundlegenden Prinzipien der Verfahren nach den §§ 1059, 1060 ZPO. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Entscheidung den ordre public verletzen, also zu einem Ergebnis führen würde, das mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.1.2014 – III ZR 40/13, in: NJW 2014, 1597 f. [insbesondere zum – auch nach der Reform des Schiedsverfahrensrechts weiterhin geltenden – Kriterium der „Offensichtlichkeit“]; OLG Köln, Beschluss vom 24.7.2013 – 19 Sch 8/13 m.w.N., abrufbar bei juris). Nach der (älteren) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F. setzt die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den inländischen ordre public - in allenfalls geringfügiger Abweichung von dem noch großzügigeren internationalen ordre public – voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, d.h. wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Dies sind insbesondere die Grundrechte und die guten Sitten, alle Grundprinzipien des deutschen Rechts sowie ein Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit. Zur Einordnung und Abgrenzung von Bedeutung ist, dass das Aufhebungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahren kein Rechtsmittel zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruches ist. Nur in extremen Ausnahmefällen, in welchen die Hinnahme des Schiedsspruches unerträglich wäre, greift der ordre public ein. Hieran hat sich nach der vom Bundesgerichtshof geteilten praktisch einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22.12.1997 (BGBl. I 3224), mit dem der inländische ordre public in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO neu geregelt wurde, inhaltlich nichts geändert. Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar; vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.2008 – III ZB 17/08, in: WM 2009, 573 ff. m.w.N.). Der Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit wird vom sog. verfahrensrechtlichen ordre public geschützt. Von einem Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public ist indes nicht bereits bei einem einfachen Verfahrensfehler auszugehen. Er setzt vielmehr voraus, dass ein schiedsrichterliches Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlage des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.6.2011 – 19 Sch 11/10, in: SchiedsVZ 2012, 161 ff. m.w.N.).
43Ausgehend von diesen Maßstäben kann ein Verstoß gegen den ordre public im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden:
44Ob – wie der Schiedsbeklagte meint – nach den gesetzlichen Regelungen nicht er persönlich, sondern die Kommanditgesellschaft zur Zahlung des nach § 16 des Gesellschaftsvertrags i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB auf die Schiedskläger übergegangenen Anspruchs des Erblassers auf „Versorgungs-Abfindung“ i.S.d. § 15 b des Gesellschaftsvertrags verpflichtet wäre, bedarf keiner abschließenden Beurteilung, weil die Vertragsparteien in den genannten Klauseln gerade etwas Abweichendes vereinbart haben. Insbesondere kann die Regelung in § 15 b Satz 3 („Seinen Kommanditanteil wird er an den Mit-Kommanditisten D O (oder ggf. an dessen Erben) mit dessen Verpflichtung übertragen, Herrn Q C als Übertragungsentgelt eine Abfindung in Höhe von EURO 200.000,00 zu zahlen.“) bei der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung nicht anders verstanden werden, als dass eine Zahlungspflicht des Schiedsbeklagten („dessen Verpflichtung“) und nicht der Gesellschaft begründet wurde. Dass eine solche Vereinbarung gesetzwidrig wäre oder sogar gegen den ordre public verstößt, macht der Schiedsbeklagte selbst nicht geltend und ist angesichts des Grundsatzes der Vertragsfreiheit auch ansonsten nicht erkennbar.
45Abgesehen davon ist auch weder vom Schiedsbeklagten dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass und weshalb ein entsprechendes Verständnis der vertraglichen Vereinbarungen durch das Schiedsgericht gegen den ordre public verstoßen, also elementare Grundlagen der Rechtsordnung verletzen würde, selbst wenn es unzutreffend oder zweifelhaft wäre. Die Vertragsauslegung ist der Prüfung durch die staatlichen Gerichte entzogen, weil die Frage der Auslegung eines Vertrages die einfache Inhaltskontrolle des Schiedsspruchs betrifft, die dem ordentlichen Gericht grundsätzlich versagt ist, selbst wenn die Auslegung, die das Schiedsgericht dem Vertragswerk gegeben hat, inhaltlich unrichtig sein sollte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4.8.2017 – 19 Sch 6/17 m.w.N., abrufbar bei juris). Mit dem Sachverhalt, welcher der vom Schiedsbeklagten in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 29.1.2007 – 34 Sch 23/06, in: NJW 2007, 2129 f.) zugrunde lag, ist der vorliegende Fall insofern nicht vergleichbar, als die hiesigen Schiedskläger stets den Schiedsbeklagten als verbliebenen Gesellschafter und nicht die Kommanditgesellschaft auf Zahlung des vereinbarten Abfindungsbetrags in Anspruch genommen haben. Gegenteiliges wurde jedenfalls seitens des Schiedsbeklagten nicht dargelegt. Eine Verletzung des ordre public wegen der gesamtschuldnerischen Verurteilung der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft durch das Schiedsgericht hat das Oberlandesgericht München in der genannten Entscheidung indes nur deshalb angenommen, weil dort die Gesellschaft verklagt worden war, aber die Gesellschafter als Gesamtschuldner vom Schiedsgericht verurteilt wurden.
46Schließlich hat sich die jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Schiedsbeklagten in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf den Kostenschiedsspruch (vgl. 19 Sch 19/17) selbst darauf berufen, dass sein früherer Verfahrensbevollmächtigter im Schiedsverfahren keine Einwände gegen die Passivlegitimation des Schiedsbeklagten geltend gemacht habe, so dass jedenfalls im Hinblick darauf eine nähere Befassung des Schiedsgerichts mit dieser Frage nicht veranlasst und das Fehlen entsprechender Ausführungen im Schiedsspruch keinen Verstoß gegen den (verfahrensrechtlichen) ordre public begründen kann, zumal an eine Begründung von Schiedssprüchen nicht dieselben - jedenfalls keine höheren - Anforderungen zu stellen sind, die für die Urteile staatlicher Gerichte maßgeblich sind. Ein Schiedsgericht muss insofern nicht zum gesamten Parteivortrag Stellung nehmen, sondern es reicht aus, wenn es sich auf die Erörterung des Parteivorbringens und der Gesichtspunkte beschränkt, die für die tragenden Erwägungen des Schiedsspruchs von Bedeutung sind (OLG Celle, Beschluss vom 14.10.2016 – 13 Sch 1/15 (Kart) m.w.N., abrufbar bei juris; OLG München, Beschluss vom 9.11.2015 – 34 Sch 27/14, in: SchiedsVZ 2015, 303 ff.).
47Soweit sich der Schiedsbeklagte im Schriftsatz vom 26.2.2018 (erstmals) darauf beruft, dass die Höhe des Abfindungsbetrags gegen § 138 BGB verstoße, was seitens der Schiedskläger bestritten wurde, ist dieser Einwand abgesehen davon, dass im Hinblick auf die 3-Monats-Frist des § 1060 Abs. 3 ZPO für die Geltendmachung von Aufhebungsgründen Zweifel an der prozessualen Berücksichtigungsfähigkeit dieses Einwand bestehen und es an konkreten Angaben zum tatsächlichen Wert des Gesellschaftsanteils fehlt, jedenfalls deshalb nicht geeignet, einen Verstoß gegen den ordre public zu begründen, weil er ebenfalls im Schiedsgerichtsverfahren nicht geltend gemacht wurde und deshalb vom Schiedsgericht auch nicht berücksichtigt werden konnte. Im Übrigen dürfte der Einwand aufgrund der Regelung im letzten Satz von § 15 b Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags, wonach eine Orientierung des Abfindungsbetrags am tatsächlichen Wert der Beteiligungen ausscheidet, ohnehin ausscheiden und könnte allenfalls zu einer Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB, aber nicht zu einem vollständigen Anspruchsausschluss führen.
48III.
49Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.
50Gegenstandswert des Verfahrens: 200.000,00 €
51Rechtsmittelbelehrung:
52Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Voraussetzung ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung eines Staatsvertrags beruht. Das Rechtsmittel kann nur auf Rechtsverletzungen gestützt werden. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich in deutscher Sprache einzulegen.
53Die Rechtsbeschwerde muss binnen einer Notfrist von 1 Monat bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe eingegangen sein.
54Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat, die mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt, zu begründen.