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Oberlandesgericht Köln, 18 U 53/17

Datum:
18.10.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 53/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:1018.18U53.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 87 O 114/14, 87 O 33/16, 87 O 47/16, 87 O 57/16
 
Tenor:

Auf die Berufungen des Klägers hin werden die Urteile des Landgerichts Köln vom 9. März 2017 – 87 O 114/14, 87 O 33 16, 87 O 47/16 und 87 O 57/16 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. 1. Es wird festgestellt, dass der unter dem Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 10.10.2014 über die Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafters A B nichtig ist.

2. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 10.10.2014 werden für nichtig erklärt, soweit

a) unter dem Tagesordnungspunkt 2 eine Entscheidung über eine Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages mit Herrn A B getroffen wurde,

b) unter Tagesordnungspunkt 4 eine Entscheidung über die Geltendmachung von Ersatz- und Vertragsstrafenansprüchen gegen Herrn A B getroffen wurde.

II.1. Es wird festgestellt, dass der unter dem Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25.08.2015 über die Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafters A B nichtig ist.

2. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25.08.2015 werden für nichtig erklärt, soweit

a) zum Tagesordnungspunkt 2 eine Entscheidung über eine außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages mit Herrn A B aus wichtigem Grund getroffen wurde,

b) zum Tagesordnungspunkt 4 eine Entscheidung über die Geltendmachung von Unterlassungs-, Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüchen gegen Herrn A B getroffen wurde.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 156.623,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.243,36 EUR seit dem 04.09.2014,

- aus brutto 8.243,36 seit dem 04.10.2014,

-aus brutto 8.243,36 seit dem 04.11.2014,

- aus brutto 8.243,36 seit dem 04.12.2014,

- aus brutto 8.243,36 seit dem 04.01.2015,

- aus brutto 8.243,36 seit dem 04.02.2015,

-aus brutto 8.243,36 seit dem 04.03.2015,

- aus brutto 8.243,36 seit dem 04.04.2015,

- aus brutto 8.243,36 seit dem 04.05.2015,

- aus brutto 8.243,36 seit dem 04.06.2015,

- aus brutto 8.243,36 seit dem 04.07.2015,

-aus brutto 8.243,36 seit dem 04.08.2015,

- aus brutto 8.243,36 seit dem 04.09.2015,

- aus brutto 8.243,36 seit dem 04.10.2015,

- aus brutto 8.243,36 seit dem 04.11.2015,

-aus brutto 8.243,36 seit dem 04.12.2015,

- aus brutto 8.243,36 seit dem 04.01.2016,

- aus brutto 8.243,36 seit dem 04.02.2016,

- aus brutto 8.243,36 seit dem 04.03.2016,

abzüglich dagegen mit Wirkung zum 1. Januar 2015 aufgerechneter 30.178,56 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 6% für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 wiederum abzüglich hiergegen zum 8. Dezember 2012 verrechneter 1.487,50 EUR, zum 12. Mai 2013 verrechneter 1.249,50 EUR, zum 14. Juni 2013 verrechneter 1.666,- EUR sowie zum 10. Juli 2013 verrechneter 985,22 EUR zu zahlen.

IV. 1. Es wird festgestellt, dass der zum Tagesordnungspunkt 13 anlässlich der Gesellschafterversammlung vom 14. März 2016 gefasste Beschluss mit dem Inhalt, „der Geschäftsanteil von Herrn A B ist damit (erneut) eingezogen“, nichtig ist.

2. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14.03.2016

a) zum Tagesordnungspunkt 1 mit dem Inhalt „die Gesellschafterbeschlüsse vom 10.10.2014 zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sind mit 2:1 Stimmen wirksam bestätigt“,

b) zum Tagesordnungspunkt 2 mit dem Inhalt „die Gesellschafterbeschlüsse vom 25.08.2015 zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sind mit 2:1 Stimmen wirksam bestätigt“,

c) zum Tagesordnungspunkt 3 mit dem Inhalt „unter Berücksichtigung von § 47 Abs. 4 GmbHG ist der Antrag auf Abberufung von Frau C als Geschäftsführerin mit 1:1 Stimmen abgelehnt“,

d) zum Tagesordnungspunkt 4 mit dem Inhalt „unter Berücksichtigung von § 47 Abs. 4 GmbHG ist der Antrag auf Abberufung von Herrn D als Geschäftsführer mit 1:1 Stimmen abgelehnt“,

e) zum Tagesordnungspunkt 5, nach dem der Antrag, den Geschäftsführerdienstvertrag zwischen der Beklagten und Frau C aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich zu kündigen, abgelehnt wurde,

f) zum Tagesordnungspunkt 6, nach dem der Antrag, den Geschäftsführerdienstvertrag zwischen der Beklagten und Herrn D aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich zu kündigen, abgelehnt wurde,

g) zum Tagesordnungspunkt 7, nach dem der Antrag, den Geschäftsanteil der Gesellschafterin C aus einem in ihrer Person liegenden, ihre Ausschließung rechtfertigenden Grund gemäß § 15 Nr. 2 lit. c) der Satzung einzuziehen, abgelehnt wurde,

h) zum Tagesordnungspunkt 8, nach dem der Antrag, den Geschäftsanteil des Gesellschafters D aus einem in seiner Person liegenden, seine Ausschließung rechtfertigenden Grund gemäß § 15 Nr. 2 lit. c) der Satzung einzuziehen, abgelehnt wurde,

i) zum Tagesordnungspunkt 9, nach dem der Antrag, gegen Frau C in ihrer Eigenschaft sowohl als (frühere) Geschäftsführerin als auch als Gesellschafterin, Schadensersatzansprüche wegen der unter dem 29.07.2015 durch Herrn D ausgesprochen Kündigung des Nutzungsvertrages betreffend die Marke E geltend zu machen, abgelehnt wurde,

j) zum Tagesordnungspunkt 10, nach dem der Antrag, gegen Herrn D in seiner Eigenschaft sowohl als (früherer) Geschäftsführer als auch als Gesellschafter, Schadensersatzansprüche wegen der unter dem 29.07.2015 durch Herrn D ausgesprochen Kündigung des Nutzungsvertrages betreffend die Marke E geltend zu machen, abgelehnt wurde,

k) zum Tagesordnungspunkt 12 mit dem Inhalt „der Geschäftsführervertrag von Herrn A B ist damit (erneut) außerordentlich und hilfsweise ordentlich gekündigt“,

l) zum Tagesordnungspunkt 14 mit dem Inhalt, der Antrag betreffend die „erneute Geltendmachung von Unterlassungs-, Schadensersatz- und Vertragsstrafeansprüchen gegenüber A B aus allen denkbaren rechtlichen Erwägungen“ wird „angenommen“

werden für nichtig erklärt, soweit die vorgenannten Beschlüsse weder die Bestätigung der Entscheidung über die Abberufung des Klägers noch die Bestätigung der am 25.08.2015 getroffenen Entscheidung über die ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten zum Gegenstand haben.

V. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14.03.2016 die folgenden Beschlüsse gefasst hat:

1. Die Geschäftsführerin F C wird mit sofortiger Wirkung abberufen;

2. der Geschäftsführer E D wird mit sofortiger Wirkung abberufen;

3. der Geschäftsführerdienstvertrag zwischen der Beklagten und Frau C wird aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt;

4. der Geschäftsführerdienstvertrag zwischen der Beklagten und Herrn D wird aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt;

5. gegen Frau C in ihrer Eigenschaft sowohl als (frühere) Geschäftsführerin als auch als Gesellschafterin der Beklagten sollen Schadensersatzansprüche wegen der unter dem 29.07.2015 durch Herrn D ausgesprochen Kündigung des Nutzungsvertrages betreffend die Marke E geltend gemacht werden;

6. gegen Herrn D in seiner Eigenschaft sowohl als (früherer) Geschäftsführer als auch als Gesellschafter der Beklagten sollen Schadensersatzansprüche wegen der unter dem 29.07.2015 durch Herrn D ausgesprochen Kündigung des Nutzungsvertrages betreffend die Marke E geltend gemacht werden.

VI. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 19.04.2016

1. unter dem Tagesordnungspunkt 1 mit dem Inhalt „die Gesellschafterbeschlüsse vom 10.10.2014 zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sind erneut einstimmig bestätigt“,

2. unter dem Tagesordnungspunkt 2 mit dem Inhalt „die Gesellschafterbeschlüsse vom 25.08.2015 zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sind mit 2:1 Stimmen wirksam bestätigt“,

3. unter dem Tagesordnungspunkt 3 mit dem Inhalt „die Gesellschafterbeschlüsse vom 14.03.2015 zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 sowie 11 bis 14 sind einstimmig bestätigt“,

werden für nichtig erklärt, soweit die vorgenannten Beschlüsse weder die Bestätigung der Entscheidung über die Abberufung des Klägers noch die Bestätigung der am 25.08.2015 getroffenen Entscheidung über die ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten noch die Bestätigung der vorgenannten Bestätigungen zum Gegenstand haben.

VII. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25.05.2016

1. zum Tagesordnungspunkt 2 mit dem Inhalt „die Gesellschafterbeschlüsse vom 10.10.2014 zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sind mit 2:1 Stimmen erneut wirksam bestätigt“,

2. zum Tagesordnungspunkt 3 mit dem Inhalt „die Gesellschafterbeschlüsse vom 25.08.2015 zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sind mit 2:1 Stimmen erneut wirksam bestätigt“,

3. zum Tagesordnungspunkt 4 mit dem Inhalt „die Gesellschafterbeschlüsse vom 14.03.2015 zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 sowie 11 bis 14 sind einstimmig bestätigt“, womit tatsächlich die Gesellschafterbeschlüsse vom 14.03.2016 gemeint sind,

4. zum Tagesordnungspunkt 5, mit dem Inhalt „die Gesellschafterbeschlüsse vom 19.04.2015 zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 sowie 11 bis 14 sind einstimmig bestätigt“, womit tatsächlich die Gesellschafterbeschlüsse vom 19.04.2016 gemeint sind,

werden für nichtig erklärt, soweit die vorgenannten Beschlüsse weder die Bestätigung der Entscheidung über die Abberufung des Klägers noch die Bestätigung der am 25.08.2015 getroffenen Entscheidung über die ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten noch die Bestätigung der vorgenannten Bestätigungen noch die Bestätigung der Bestätigung der vorgenannten Bestätigungen zum Gegenstand haben.

Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen des Klägers sowie die noch rechtshängigen Berufungen der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Beklagte hat 87% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, der Kläger hat 13% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jedoch jeweils nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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