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Oberlandesgericht Köln, 17 W 208/18

Datum:
12.12.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 208/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:1212.17W208.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 231/18
Schlagworte:
Kostenrecht
Normen:
ZPO § 341, VV RVG Nr. 3104, 3105
Leitsätze:

Verwirft das Prozessgericht den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig ohne mündliche Verhandlung, entsteht keine Terminsgebühr

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Versäumnisurteils des Landgerichts Aachen vom 17. August 2018 – 12 O 231/18 – sind von dem Beklagten an die Klägerin 1.152,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17. Oktober 2018 zu erstatten.

              In diesem Betrag sind 495,00 € an Gerichtskosten enthalten.

           Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 27 % und der Beklagte zu 73 %.

              Die Gerichtsgebühr wird auf ½ ermäßigt.

              Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 905,00 €.

 
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