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Die Eingabe des Beklagten aus dem Schreiben vom 20. Dezember 2017, mit der er die Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe der Beschwerde, der Revision, der Berufung, des Widerspruchs und der Erinnerung gegen den Beschluss des Senats vom 28. November 2017 – 17 W 108/17 – eingelegt hat, wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
2Die Eingabe des Beklagten ist unzulässig, weil der Beschluss des Senats vom 28. November 2017 unanfechtbar ist. Dieser hat letztinstanzlich über das Ablehnungsgesuch entschieden.
3Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen und der Beklagte auch keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, scheidet eine Auslegung der Eingabe als Rechtsbeschwerde aus. Im Übrigen ist kein anderweitiger Grund dafür ersichtlich, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.
4In der Eingabe kann auch keine Rüge im Hinblick auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gesehen werden, § 321 a ZPO. Der Beklagte macht zwar geltend, in seinen Grundrechten gemäß dem Deutschen Grundgesetz und der Europäischen Verfassung verletzt worden zu sein. Eine im Rahmen von § 321 a ZPO allein relevante Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beklagte indessen weder dargelegt noch ist sie aus dem Sachverhalt im Übrigen ersichtlich.
5Auch soweit die Eingabe des Beklagten als Gegenvorstellung angesehen werden könnte, hat er damit keinen Erfolg. Der Senat sieht auch nach erneuter Prüfung des Sachverhalts und der Einwendungen des Beklagten keinen Anlass dafür, von seiner getroffenen Entscheidung abzuweichen.