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Oberlandesgericht Köln, 16 U 60/17

Datum:
17.01.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 60/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:0117.16U60.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 7 O 278/15
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin und unter Zurückweisung dieser Rechtsmittel im Übrigen wird das am 31.03.2017 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 7 O 278/15 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.266,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 505.405,31 € seit dem 06.02.2013 bis zum 01.05.2013, aus 255.405,31 € seit dem 02.05.2013 bis zum 01.09.2013, aus 163.405,31 € seit dem 02.09.2013 bis zum 22.10.2014 und aus 27.266,13 € seit dem 23.10.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.564,26 € zu zahlen.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden der Klägerin zu 6 % und der Beklagten zu 94 % auferlegt. Von den Kosten der Streithelferin hat die Klägerin in erster Instanz 40% und in zweiter Instanz 46% zu tragen. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die vollstreckende Partei ihrerseits Sicherheit iHv 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für die zweite Instanz wird auf 392.119,51 € (Berufung = 376.466,83 €, Anschlussberufung = 15.652,68 €) festgesetzt. Der Gegenstandswert für die Streithilfe beträgt in erster Instanz 58.363,30 € und in zweiter Instanz 50.605,73 €.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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