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Oberlandesgericht Köln, 15 U 96/18

Datum:
22.11.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 96/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:1122.15U96.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 340/17
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2.5.2018 (28 O 340/17) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.                            Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen:

a.                            nachfolgendes Bildnis des Klägers zu 1) zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu  machen

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so wie in dem zunächst unter der URL http://www.C.de/C-plus/sport/fussball/K-E/auch-auf-J-kapitaen 52xxx02x.C.html?wt eid=214xxx867xxx066xxx4&wt t=214xxx512xxx074xxx1

und später unter der URL http://www.C.de/C-plus/sport/fussball/K-E/auch-auf-J-kapitaen52xxx02x.C.html

am 12.6.2017 veröffentlichten Bericht mit der Überschrift „Nationalspieler im Urlaub, E auch auf J Kapitän?“ geschehen,

b.                            nachfolgendes Bildnis des Klägers zu 1) zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu  machen

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so wie in dem zunächst unter der URL http://www.C.de/C-plus/sport/fussball/K-E/auch-auf-J-kapitaen52xxx02x.C.html?wt eid=214xxx867xxx066xxx4&wt t=214xxx512xxx074xxx1

und später unter der URL http://www.C.de/C-plus/sport/fussball/K-E/auch-auf-J-kapitaen52xxx02x.C.html

am 12.6.2017 veröffentlichten Bericht mit der Überschrift „Nationalspieler im Urlaub, E auch auf J Kapitän?“ geschehen,

c.              nachfolgendes Bildnis des Klägers zu 1) zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu machen:

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so wie in dem am 13.6.2017 unter der URL http://www.C.de/sport/fussball/nationalmannschaft/E-knutscht-H-model-52xxx56x.C.html veröffentlichten Bericht mit der Überschrift „Auf J: E knutscht H-Blondine“ geschehen,

d.              nachfolgendes Bildnis des Klägers zu 1) zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu machen

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so wie in dem am 13.6.2017 unter der URL http://www.C.de/C-plus/sport/fussball/K-E/freundin-M-verzeiht-ihm-nach-fremdknutschen-52xxx61x-C.html und der Überschrift „Fremdknutscher mit H-Schönheit M verzeiht E“ geschehen,

e.              nachfolgendes bei der Europameisterschaft 2016 vor dem Viertelfinale zwischen Deutschland und Italien entstandene Bildnis der Klägerin zu 2) im Zusammenhang mit einer angeblichen im Juni 2017 stattgefundenen „Knutsch-Affäre“ des Klägers zu 1) auf J zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu machen

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so wie in dem am 13.6.2017 unter der URL http://www.C.de/sport/fussball/nationalmannschaft/E-knutscht-H-model-52xxx56x.C.html veröffentlichten Bericht mit der Überschrift „Auf J: E knutscht H-Blondine“ geschehen,

f.              nachfolgendes nach dem WM-Finale in Rio entstandene Bildnis der Klägerin zu 2) im Zusammenhang mit einer angeblichen im Juni 2017 stattgefundenen „Knutsch-Affäre“ des Klägers zu 1) auf J zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu machen

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so wie in dem am 13.6.2017 unter der URL http://www.C.de/C-plus/sport/fussball/K-E/freundin-M-verzeiht-ihm-nach-fremdknutschen-52xxx61x.C.html und der Überschrift “Fremdknutscher mit H-Schönheit M verzeiht E” geschehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.                            Die Gerichtskosten beider Instanzen trägt die Beklagte zu 8/13, der Kläger zu 3/13 und die Klägerin zu 2/13. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 3/4, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 4/5, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1/4 und die Klägerin zu 1/5. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3.                            Das Urteil ist im Hinblick auf die tenorierte Unterlassungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung in  Höhe von 5.000 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4.                            Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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