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Oberlandesgericht Köln, 15 U 37/18

Datum:
18.10.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 37/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:1018.15U37.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 134/17
 
Tenor:

I.                            Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgericht Köln vom 14.2.2018 (28 O 134/17) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

a.              in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als „N P C-Investor“, Bezeichnung als Eröffner des „im September 2014“ eröffneten „zweitgrößte[n] Einkaufszentrums der Stadt (…) an der M Straße“, Benennung der „Firma I Investments GmbH“, Benennung der „N P C“ und/oder Benennung des Gebäudes „M Straße 125 neben der N“ über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie in der C2 vom 30.6.2015 in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Cer Baulöwen I2“ geschehen;

b.              in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als “Cer Baulöwen” der „N P C“, Bezeichnung als “Bauherr” der “N P C” und/oder Benennung der „N P C“ über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie in der C2 vom 1.7.2015 in dem Beitrag „Warum ließ Baulöwe I2 seine eigene Firma pleitegehen?“ geschehen;

c.              in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers und/oder Bezeichnung als “Baulöwe” der “Baustelle der N P C”  über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie in der C2 vom 6.7.2015 in dem Beitrag „Cer Staatsanwaltschaft prüft zweites Ermittlungsverfahren gegen Baulöwe I2” geschehen;

d.              in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als „N P C-Investor”, Bezeichnung als Eröffner des „im September 2014“ eröffneten „zweitgrößte[n] Einkaufszentrums der Stadt (…) an der M Straße“, Benennung der „Firma I Investments GmbH“, Benennung der „N P C“ und/oder Benennung des Gebäudes „M Straße 125 neben der N“ über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen I3 I2“ vom 29.6.2015 geschehen;

e.              in identifizierender Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als “Investor” der “N P C”, Bezeichnung als “Bauherr” der “N P C” und/oder Benennung der “N P C” über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag “Warum ließ Baulöwe I2 eigene Firma pleitegehen?” vom 1.7.2015 geschehen;

f.              in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Benennung der “N P C”  und/oder Bezeichnung als “Bauherr” der “N P C” über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft prüft die Ermittlungen gegen I2” vom 5.7.2015 geschehen;

g.              in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Benennung der “N P C”  und/oder Bezeichnung als “Investor” der “N P C” über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag „N P C: Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Investor I2” vom 17.10.2015 geschehen;

2.                            Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an der Geschäftsführung ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin zu vollziehen ist, zu unterlassen,

a.                            in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Bezeichnung als „N P C“-Investor, Bezeichnung des „erst im September 2014“ eröffneten „zweitgrößte[n] Einkaufszentrums der Stadt an der M Straße“, Benennung „Gebäude M Straße 125 neben der N“, Benennung der „N P C“ und/oder Benennung der Firma „I Investments GmbH“ über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C3.de in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Baulöwen I2“ vom 29.6.2015 geschehen;

b.                            in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers und/oder Benennung der „N P C“ über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C3.de in dem Beitrag „Warum ließ Baulöwe I2 eigene Firma pleitegehen?“ vom 30.6.2015 geschehen;

c.                                          in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Bezeichnung als „N P C“-Investor und/oder Benennung der „N P C“ über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C3.de in dem Beitrag „Cs Baulöwen droht neuer Ärger” vom 5.7.2015 geschehen;

3.                            Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,

a.              in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als „N P C“-Investor, Bezeichnung als Eröffner des „im September 2014“ eröffneten „zweitgrößte[n] Einkaufszentrums der Stadt (…) an der M Straße“, Benennung der „Firma I Investments GmbH“, Benennung der „N P C“ und/oder Benennung des Gebäudes „M Straße 125 neben der N“ über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie in der C2 vom 30.6.2015 in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Cer Baulöwen I2“ geschehen;

b.              in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als “Cer Baulöwen” der „N P C“-Investor, Bezeichnung als Bauherr der “N P C” und/oder Benennung der „N P C“ über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie in der C2 vom 1.7.2015 in dem Beitrag „Warum ließ Baulöwe I2 seine eigene Firma pleitegehen?“ geschehen;

c.              in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers und/oder Bezeichnung als “Baulöwe” der “Baustelle der “N P C” über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie in der C2 vom 6.7.2015 in dem Beitrag „Cer Staatsanwaltschaft prüft zweites Ermittlungsverfahren gegen Baulöwe I2” geschehen;

d.              in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als „N P C-Investor”, Bezeichnung als “Eröffner” des „im September 2014“ eröffneten „zweitgrößte[n] Einkaufszentrums der Stadt (…) an der M Straße“, Benennung der „Firma I Investments GmbH“, Benennung der „N P C“ und/oder Benennung des Gebäudes „M Straße 125 neben der N“ über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen I3 I2“ vom 29.6.2015 geschehen;

e.              in identifizierender Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als “Investor” der “N P C”, Bezeichnung als “Bauherr” der “N P C” und/oder Benennung der “N P C” über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag “Warum ließ Baulöwe I2 eigene Firma pleitegehen?” vom 1.7.2015 geschehen;

f.              in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Benennung der “N P C” und/oder Bezeichnung als “Bauherr” der “N P C” über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft prüft die Ermittlungen gegen I2” vom 5.7.2015 geschehen;

g.              in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Benennung der “N P C”  und/oder Bezeichnung als “Investor” der “N P C” über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag „N P C: Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Investor I2” vom 17.10.2015 geschehen;

h.                            in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Bezeichnung als „N P C“-Investor, Bezeichnung des „erst im September 2014“ eröffneten „zweitgrößte[n] Einkaufszentrums der Stadt an der M Straße“, Benennung „Gebäude M Straße 125 neben der N“, Benennung der „N P C“ und/oder Benennung der Firma „I Investments GmbH“ über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C3.de in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Baulöwen I2“ vom 29.6.2015 geschehen;

i.                            in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers und/oder Benennung der „N P C“ über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C3.de in dem Beitrag „Warum ließ Baulöwe I2 eigene Firma pleitegehen?“ vom 30.6.2015 geschehen;

j.                            in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Bezeichnung als „N P C“-Investor und/oder Benennung der „N P C“ über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C3.de in dem Beitrag „Cs Baulöwen droht neuer Ärger” vom 5.7.2015 geschehen;

4.                            Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 403,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.6.2017 zu zahlen.

5.                            Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 403,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.6.2017 zu zahlen.

6.                            Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II.                            Von den Gerichtskosten in erster und zweiter Instanz trägt der Kläger 33%, die Beklagte zu 1) 33%, die Beklagte zu 2) 13% und der Beklagte zu 3) 21%.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster und zweiter Instanz tragen die Beklagte zu 1) zu 33%, die Beklagte zu 2) zu 13% und der Beklagte zu 3) zu 21%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Instanzen trägt der Kläger diejenigen der Beklagten zu 1) zu 2/7, diejenigen der Beklagten zu 2) zu 1/3 und diejenigen des Beklagten zu 3) zu 3/10. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.                            Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckten Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV.                            Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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