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Oberlandesgericht Köln, 15 U 127/17

Datum:
07.06.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 127/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:0607.15U127.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 311/16
 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichtes Köln vom 02.08.2017 – 28 O 311/16 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten zu 1) – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre; zu vollstrecken an den Geschäftsführern), zu unterlassen,

zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

„So finanziert der Staat bei U mit. Ihm gehören die Grundstücke, er bezahlt die Erschließung mit allen aufwändigen Zufahrten, den Bau der LKW-Parkplätze und auch die Pflege und Reinigung der Anlagen.“;

wenn dies geschieht wie in der Sendung „U2 – Undercover in Deutschen Raststätten“, die am 29.08.2016 bei S um 21.15 Uhr ausgestrahlt und auf der Internetseite www.O.de abrufbar war.

2.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 531,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2016 zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass der Antrag zu 1. lit. b) aus der Klageschrift vom 27.10.2016, Bl. 2 d.A., erledigt ist.

4.

Im Übrigen wird die Klage – auch hinsichtlich des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrages zu 1) und 2) - abgewiesen.

2. Die Kosten erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) jeweils zu 1/2. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen diese zu 1/3 und die Klägerin zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) zu 1/2. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 2/5 und der Beklagten zu 1) 3/5 auferlegt.

3. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR vorläufig vollstreckbar, im Übrigen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, wobei der jeweilige Schuldner die Vollstreckung abwenden kann, wenn er Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet, wenn nicht zuvor der jeweilige Gläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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