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Oberlandesgericht Köln, 15 U 119/17

Datum:
05.07.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 119/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:0705.15U119.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 118/16
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Aachen vom 04.07.2017 – 10 O 118/16 – wird bezogen auf die weiterverfolgte Drittwiderklage als unzulässig verworfen und bezogen auf die weiterverfolgte Klageabweisung als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens (einschließlich der Kosten der Nebenintervention) trägt die Beklagte.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin, der Drittwiderbeklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin, die Drittwiderbeklagten oder die Streithelferin jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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