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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.07.2017 (28 O 225/15) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten vorliegend um Unterlassung, Richtigstellung sowie Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten im Nachgang an zwei Presseberichterstattungen der Beklagten. Diese veröffentlichte am 31.12.2014 in der Zeitschrift „C“ einen Artikel mit der Überschrift „H OH, Männer sind so verletzlich…“ Dort heißt es zu einem Vorfall, bei dem der Kläger am Flughafen L eine im Detail zwischen den Parteien umstrittene Auseinandersetzung mit Fotografen hatte, u.a. wie folgt: „Einem Fotografen schleuderte er seine Reisetasche an den Kopf. Dann packte er den zu Boden gegangen Mann mit den Händen.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Artikels wird auf Anlage K1 (AH I) Bezug genommen. Mit anwaltlichen Schreiben vom 14.01.2015 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung, zum Abdruck einer Richtigstellung und zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung auf. Hinsichtlich der Einzelheiten und des Inhalts der begehrten Gegendarstellung wird auf die Anlagen K3 und K4 (AH I) Bezug genommen. Mit der hiesigen Klage wird neben Unterlassung und Richtigstellung Erstattung von Anwaltskosten für die vorgenannten Maßnahmen verlangt. Die Gegendarstellung war seinerzeit vom Kläger unter dem 15.01.2015 unterzeichnet worden (Bl. 11 AH). Das entsprechende Aufforderungsschreiben datierte vom 14.01.2015 und ging zusammen mit der bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers tatsächlich im Original vorliegenden Gegendarstellung, beides zusammen abgesandt von dem Faxgerät des Prozessbevollmächtigten des Klägers, unstreitig der Beklagten zumindest per Fax zu. Ob im Nachgang auch das Original der Gegendarstellung zugeleitet wurde, ist unter den Parteien umstritten. Das Gegendarstellungsverlangen ist im Nachgang vom Kläger nicht gerichtlich weiter verfolgt worden.
4Ferner hatte die Beklagte in einem anderen Artikel mit der Überschrift „H es ist nicht alles dufte“, der auf der Internetseite www.C.de erschien, zu einem Fernsehauftritt des Klägers u.a. wie folgt berichtet: „Privat könnte es bei ihn also nicht besser laufen. Oder vielleicht doch? „Es ist nicht alles dufte“, räumte der „Mensch“-Sänger direkt nach dem Glücks-Bekenntnis ein. Aber was meinte er wohl damit? Die Antwort darauf ließ er an diesem Abend offen. Ob er damit seine aktuelle Beziehung meinte, dürfte eher unwahrscheinlich sein. H trennte sich 2011 von seiner Freundin G (42). Kurz darauf soll er in einer Klinik die N Ärztin T (39) kennen- und lieben gelernt haben. Gemeinsam hat sich das Paar jedoch noch nie gezeigt.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die Ablichtung in Anlage K5 (AH I) Bezug genommen. Mit anwaltlichen Schreiben vom 14.11.2014 forderte der Kläger die Beklagte insofern erfolgreich sowohl zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung u.a. wegen eines vermeintlichen Privatsphäreverstoßes als auch zur Veröffentlichung einer Richtigstellung auf, mit der er richtig gestellt haben wollte, dass er mit keiner Münchner Ärztin T liiert „ist“. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlagen K6 – K9 (AH I) Bezug genommen. Da die Beklagte im die Erstattung der angefallenen vorgerichtlichen Kosten für diese Maßnahmen u.a. mit der Begründung verweigerte, man habe gar nicht behauptet, der Kläger sei aktuell mit der genannten Dame liiert, werden auch die insofern angefallenen Rechtsverfolgungskosten mit der Klage geltend gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Sachanträge wird im Übrigen auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung (Bl. 361 ff. d.A.) Bezug genommen.
5Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, über den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Einem Fotografen schleuderte er seine Reisetasche an den Kopf. Dann packte er den zu Boden gegangen Mann mit den Händen.“ wie geschehen in der Zeitschrift „C“ vom 31.12.2014 in dem Artikel mit der Überschrift „H OH Männer sind so verletzlich…“. Die Beklagte ist zudem verurteilt worden, in der nächsten, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift „C“ in gleicher Schrift und in gleichen Teilen des Druckwerks, wie der beanstandete Text sowie in allen Ausgaben, in denen der beanstandete Text erschienen ist, auf der der Ausgangsmitteilung entsprechenden Seite unter drucktechnischer Hervorhebung des Wortes „Richtigstellung“ in der Fundstelle der Erstmitteilung, wobei die Größe des Wortes „Richtigstellung“ der Größe der Schrift der Worte „VERLETZLICH…“ zu entsprechen hat und die Größe der Fundstelle einfachen Fettdruck aufzuweisen hat, die nachstehende Richtigstellung zu veröffentlichen:
6Richtigstellung
7In „C“ vom 31. Dezember 2014 heißt es in einem Artikel mit der Überschrift „H OH; MÄNNER sind so VERLETZLICH…“ auf der Seite 89 über H:
8„Dann packte er den zu Boden gegangen Mann mit den Händen.“
9Hierzu stellen wir richtig:
10Herr H hat den Fotografen, als er stand, am Nacken festgehalten und der Fotograf ließ sich sodann zu Boden fallen.
11Die Redaktion
12Die Beklagte ist ferner verurteilt worden, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 2.224,82 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2015 zu zahlen sowie einen weiteren Betrag i.H.v. 887,03 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2015. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der Äußerungen „Einem Fotografen schleuderte er seine Reisetasche an den Kopf. Dann packte er den zu Boden gegangen Mann mit den Händen.“ habe. Es gehe um Tatsachenbehauptungen und die Äußerung zur Tasche sei nicht nur als Schleudern „in Richtung“ des Kopfes des Zeugen zu verstehen, sondern nach dem Kontext allein als tatsächliches Treffen des Kopfes. Es sei nicht ein nur unerheblicher Unterschied und/oder eine wertneutrale Falschbehauptung, ob der noch stehende oder schon zu Boden gegangene (und damit wehrlose) Zeuge J gepackt worden sei und/oder die Tasche jedenfalls bewusst in Richtung des Zeugen bzw. seines Kopfes geschleudert worden sei. Entsprechend § 186 StGB trage die Beklagte die Beweislast für die im Rahmen der gebotenen Abwägung maßgebliche Frage nach der Wahrheit der hier behaupteten ehrenrührigen Tatsachen. Sie könne sich nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen (§ 193 StGB), weil der journalistischen Sorgfaltspflicht ersichtlich nicht genügt worden sei, da die vorgelegte Videosequenz das Geschehen nicht belegen könne. Vielmehr zeige das Video eindeutig, dass der Kläger den Zeugen mit der linken Hand nur berührt habe, als dieser noch - sei es gebückt - stand und dass der Kläger losgelassen habe, als der Zeuge sich habe fallen lassen. Dies stehe im Einklang mit den Bekundungen des Klägers und der Zeugin D. Die Bekundungen der Zeugen llboga und L2 seien demgegenüber schon mit Blick auf die widersprechenden Erkenntnisse aus der Augenscheinnahme der Videoaufnahmen nicht überzeugend. Das Gericht sei im Übrigen nicht davon überzeugt, dass der Kläger den Zeugen lboga mit der Tasche am Kopf getroffen habe. Zwar hätten das der Zeuge J und der Zeuge L2 bekundet, doch bestünden Bedenken an der Belastbarkeit ihrer Bekundungen, weil der Zeuge L2 von seinem mit dem Video übereinstimmenden Blickwinkel dies nicht habe wahrnehmen können, der Zeuge sich nur auf das Video bezogen habe und so unklar geblieben sei, ob er wirklich Gesehenes oder nur das auf dem Video vermeintlich Erkennbare habe bekunden wollen. Den Bekundungen des Zeugen J stünde der Klägervortrag entgegen und es fehle ein Beweisantritt, dass die vorgetragenen Verletzungen vorhanden und tatsächlich auf den Vorfall zurückzuführen seien. Folgerichtig bestehe ein Richtigstellungsanspruch hinsichtlich der erweislich unwahren Tatsachenbehauptung, während hinsichtlich des Nicht-Treffens des Kopfes an dieser Stelle der Kläger beweisfällig bleibe, weil § 186 StGB bei der Richtigstellung gerade nicht greife. Der unzutreffende Vorwurf sei im Übrigen geeignet, den Kläger fortdauernd in seinem Ruf zu beeinträchtigen. Folgerichtig bestehe auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten für die Unterlassung (Streitwert: 20.000 EUR) und – soweit begründet – die Richtigstellung (Streitwert 10.000 EUR) mit einer 0,65 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale sowie USt. Daneben bestehe ein Kostenerstattungsanspruch wegen der Gegendarstellung. Solche Kosten seien ersatzfähig, wenn die Darstellung, auf die entgegnet werde, eine schuldhafte unerlaubte Handlung sei. Dies sei der Fall, da – wie bei der Geldentschädigung – hier wieder die Regelung in § 186 StGB insofern anwendbar sei, welche bei einer Richtigstellung nur deswegen nicht greife, weil niemand gezwungen werden könne, etwas als unrichtig zu bezeichnen, was möglicherweise wahr sei. Dies drohe bei einem Abdruck einer (fremden) Gegendarstellung nicht. Auf die streitige Zuleitung des Originals der Gegendarstellung komme es nicht an, weil eine Fernkopie den Anforderungen genüge und Sinn und Zweck der Formvorschrift durch Zulassung eines Telefaxes nicht unterlaufen würden. In der Sache habe ein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung bestanden, diese sei auch nicht offenkundig unwahr. Schließlich bestehe ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten mit einem Streitwert von 10.000 EUR hinsichtlich der weiteren Presseveröffentlichung. Es handele sich um einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers, zumal dessen detail- und inhaltsarme Bekundungen zu einer Liebesbeziehung in einer Fernsehsendung keine schädliche Selbstöffnung seien. Einen Anspruch wegen Geltendmachung einer Richtigstellung sei hingegen nicht gegeben, weil der Kläger hinsichtlich der Unwahrheit der Tatsachenbehauptung beweisfällig geblieben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung (Bl. 361 ff. d.A.) Bezug genommen.
13Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt und eine falsche Rechtsanwendung sowie Beweiswürdigung durch das Landgericht rügt. Hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens habe das Landgericht bei der Auslegung verkannt, dass für den Durchschnittsrezipienten nur relevant sei, ob sich der Kläger als Prominenter mit Vorbildfunktion zu einem möglicherweise strafbarem Verhalten habe hinreißen lassen. Das Schleudern mit der Tasche „an den Kopf“ beziehe sich nur auf die Richtung und es sei letztlich auch nur gesagt worden, dass der Kläger den infolge des Schlags jedenfalls bereits in Richtung Boden gedrückten Zeugen am Nacken gepackt habe. Insgesamt stehe im Vordergrund, dass der Kläger – selbst ein Verfehlen des Zeugen mit der Tasche unterstellt - bei seiner Vernehmung durchaus eine versuchte gefährliche Körperverletzung durch Einsatz der Tasche als Waffe gegen den Zeugen eingestanden habe und einen Durchschnittsleser vor dem Hintergrund vergangener Berichterstattung zu ähnlichen Vorfällen mit dem Kläger der Umgang des prominenten Klägers mit Paparazzi interessiere. Ob die Tasche nur in Richtung des Kopfes geschleudert worden sei oder ob nicht der bereits am Boden liegende, sondern nur gebückte Zeuge (weiter) niedergedrückt worden sei, sei – weil es um gleichermaßen aggressive Gesten des Klägers gehe – irrelevant und als geringfügige Abweichung des zweifelsfrei Festgestellten vom dargelegten Geschehen allenfalls eine wertneutrale Ungenauigkeit. Denn die Reisetasche sei unstreitig mit großer Wucht und Anlauf zumindest in Richtung des Kopfes des Zeugen geschleudert worden und angesichts der Äußerungen des Klägers bei seiner Anhörung könne es nicht darauf ankommen, ob der Kläger wirklich getroffen oder dies nur beabsichtigt habe. Soweit das Landgericht darauf abgestellt habe, dass das Verletzungsrisiko im Kopfbereich größer sei als am Arm, verkenne es, dass der Kläger die Flugbahn der Tasche ohnehin nicht exakt habe steuern können und einen Treffer am Kopf zumindest billigend in Kauf genommen habe. Auch sei irrelevant, ob der körperlich unterlegene und auch in nur gebückter Position schon gleichsam hilflose Zeuge erst niedergedrückt worden oder er bereits zuvor zu Boden gegangen sei. Das Landgericht habe zudem die Beweislast verkannt, weil die Beklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe und sich anhand des Videos ein zutreffendes Bild gemacht habe. Das Landgericht habe die Beweismittel auch falsch gewürdigt, insbesondere sei eine gebotene Abwägung der Glaubwürdigkeit zwischen dem Zeugen und dem Kläger unterblieben und nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger wegen § 357 ZPO die Bekundungen des Zeugen kannte. Soweit das Landgericht einen Beweisantritt für die Verletzungen und die Kausalität vermisst habe, sei dies unerheblich, da der Zeuge J dies bei der Vernehmung bekundet habe und die Verletzungen im übrigen gerichtsbekannt gewesen seien, weil das Landgericht sie in Parallelverfahren als wahr unterstellt habe. Auch die Bekundungen des Zeugen L2 seien nicht ausreichend gewürdigt worden, weil die Bezugnahme auf das Video im Zusammenhang mit den Bekundungen des Zeugen keinen Sinn ergebe. Die Beklagte legt im hiesigen Verfahren erstmals zudem auch einen ärztlichen Bericht vom 21.12.2014 über angebliche Verletzungen vor, wegen dessen Einzelheiten auf Anlage BK1 (Bl. 430 d.A.) Bezug genommen wird. Sie behauptet, dass der Zeuge L2 bekunden könne, dass der Zeuge J vor dem Vorfall keine Rötungen und Schwellungen im Gesicht gehabt habe, nach dem Schlag schon. Die Beklagte ist der Ansicht, dass dieser neue Vortrag nach § 531 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 ZPO zuzulassen sei. Auch hinsichtlich des „Packens“ des zu Boden gegangenen Zeugen habe das Landgericht das Video falsch gewürdigt und sich allein auf die Bekundungen des Klägers und seiner Ehefrau gestützt unter Missachtung des persönlichen Interesses der beiden am Ausgang des Rechtsstreits. Es sei anzunehmen, dass die Zeugin D den Vorgang ohnehin nicht richtig gesehen habe. Hinsichtlich der Richtigstellung gehe es jedenfalls nur um eine wertneutrale Falschdarstellung und es bestehe dafür kein Bedürfnis. Mangels Hauptansprüchen bestünden keine Ansprüche auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten. Hinsichtlich des Gegendarstellungsverlangens habe das Landgericht verkannt, dass die zitierte Entscheidung des OLG München die alte Fassung des Art. 10 BayPrG betreffe, richtigerweise genüge ein Telefax gerade nicht. Mit Blick auf die zweite Berichterstattung bestünden jedenfalls deswegen keine Kostenerstattungsansprüche, weil sich die Äußerung nicht auf eine aktuelle Beziehung des Klägers, sondern das Jahr 2011 beziehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 410 ff. d.A.) Bezug genommen.
14Die Beklagte beantragt sinngemäß,
15das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.07.2017 – 28 O 225/15 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
16Der Kläger beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und unter Verweis auf die zwischenzeitlich gegen die Zeugen J und L2 erhobene Anklage wegen falscher Verdächtigung und Falschaussage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 449 ff. d.A.) Bezug genommen.
19II.
20Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
211. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Unterlassungsanspruch wegen der beiden hier streitgegenständlichen Äußerungen aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG, Art 1 Abs. 1 GG bejaht.
22a) Bei den beiden angegriffenen Äußerungen handelt es sich mit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts um Tatsachenbehauptungen. Es ist dem Beweis zugänglich, ob der Kläger dem Zeugen J seine Tasche „an den Kopf“ geschleudert hat und den zuvor „zu Boden gegangenen“ Zeugen mit den Händen packte. Das „An-Den-Kopf-Schleudern“ der Tasche ist nach dem Gesamtkontext („…zuschlägt…“ „Brüllen und Schlagen“) aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten eindeutig nicht nur als bloßer Schlag mit der Tasche „in Richtung“ des Zeugen (bzw. dessen Kopfes) zu verstehen, wie die Beklagte unter Vorlage eines Auszuges aus dem Duden zu (theoretisch) möglichen Bedeutungen des Wortes „an“ in Anlage B 3 (Bl. 26 ff. AH I) geltend macht. Das „an“ impliziert – vergleichbar einem „dran“ – jedenfalls hier nach dem Gesamtkontext ganz eindeutig einen tatsächlichen Treffer mit der Tasche, zumal sonst nicht verständlich wäre, weswegen der Fotograf überhaupt – wie aber berichtet – „zu Boden gegangen“ sein sollte. Es handelt sich – was für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch mangels Klarstellung ohnehin auch nichts ändern würde – angesichts des Kontextes dann auch nicht um eine mehrdeutige Erklärung, sondern der Durchschnittsrezipient kann auch vor dem Hintergrund der kritischen Auseinandersetzung mit dem Verhalten des Klägers die Erklärung nicht anders verstehen, als dass der Kläger den Zeugen tatsächlich mit seiner Tasche getroffen und den deswegen dann „zu Boden gegangenen“ Zeugen mit den Händen gepackt haben soll.
23b) Diese Passagen haben mit den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts durchaus auch persönlichkeitsrechtliche Relevanz. Insbesondere liegt keine bloße wertneutrale Falschdarstellung (dazu BGH v. 11.03.2008 - VI ZR 189/06, NJW-RR 2008, 913 Tz 24 f.; Senat v. 28.04.2005 - 15 U 9/05, NJW-RR 2006, 216) vor. Hinsichtlich des Schlags mit der Tasche ist zwar der Beklagten durchaus zuzugeben, dass der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Landgericht mehrfach ausdrücklich eine Verletzungsabsicht eingestanden und recht plastisch seinen Ärger über seine fehlende Treffsicherheit mit der Tasche zum Ausdruck gebracht hat. Dies mag die Darstellung in der Presserklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in teilweise anderem Licht erscheinen lassen, da es danach offenbar nur um ein körperliches „Wegdrängen“ der Fotografen gegangen sein soll. Die Einlassung des Klägers kann - entgegen den Deutungsversuchen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – ersichtlich dann auch nicht nur als scherzhafte Randbemerkung des vermeintlich gut aufgelegten Klägers gewürdigt werden, zumal er die Äußerung im Termin vor dem Landgericht mehrfach in ähnlicher Form getätigt und auf Nachfragen bestätigt hat. Die Einlassung erscheint vielmehr mit Blick auf die Videosequenzen, die ebenfalls nicht den Eindruck erwecken, dass der Kläger damals durchweg die Contenance bewahrt hat, auch äußerst plausibel.
24Letztlich kann das jedoch dahinstehen, denn für die hier relevante Frage einer fehlenden persönlichkeitsrechtlichen Relevanz bzw. des Vorhandenseins einer sog. Wertneutralität der Äußerungen ist ein etwaiger Verletzungsvorsatz des Klägers nicht bedeutsam. Es bedarf dabei ausdrücklich keiner grundsätzlichen Klärung durch den Senat, in welchem Umfang einem Betroffenen ein Notwehrrecht aus § 32 StGB bzw. § 227 BGB bereits gegen das bloße Anfertigen von nicht konsentierten Lichtbildern zustehen kann. Da ein reines Anfertigen von Lichtbildern (noch) nicht unter §§ 22 f. KUG fällt (statt aller Soehring, in Soehring/Hoene, PresseR, 5. Aufl. 2013, § 9 Rn. 3a; von Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap 7 Rn. 22, Mann, AfP 2013, 16 ff. m.w.N.) ist selbst dann, wenn man bei freiberuflichen Fotografen oder Paparazzi von der Vermutung des Veröffentlichungswillens für erstellte Fotografien ausgehen und so ggf. eine Erstbegehungsgefahr i.S.d. §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §3 22 f. KUG), bejahen wollte (so etwa Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, 1991, S. 70. f.; dem folgend Endress Wanckel, Foto- und BildR, 5. Aufl. 2017, Rn. 54 Fn. 157; enger BVerwG v. 14.07.1999 – 6 C 7/98, BVerwGE 109, 203 ff. und etwa von Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap 7 Rn. 23 m.w.N.), insofern regelmäßig (noch) kein „gegenwärtiger“ Angriff i.S.d. § 32 StGB/§ 227 BGB begründbar. Daher kann in solchen Fällen u.a. wegen der schon durch die bloße Fertigung von Fotos erfolgenden datenmäßigen Fixierung (vgl. BVerfG v. 15.12.1999 – 1 BvR 653/96, juris Rn. 70) und der damit verbundenen erheblichen Unsicherheiten für den Betroffenen, der zumindest bei Paparazzi auch mit einer jederzeitigen Veröffentlichung der Fotografien rechnen muss, allein an das allgemeine Persönlichkeitsrecht angeknüpft werden. Dieses ist zwar grundsätzlich als notwehrfähiges Rechtsgut zum Schutz des Rechts am eigenen Bild anerkannt (mit Nuancen im Detail BGH v. 23.01.2003 - 4 StR 267/02, NStZ 2003, 599 Tz. 5; OLG Hamburg v. 04.04.2012 – 3 -14/12, AfP 2012, 392; OLG Düsseldorf v. 15.10.1993 - 2 Ss 175/93 - 65/93 II - 2 Ws 214/93, NJW 1994, 1971; OLG Karlsruhe v. 01.10.1981 - 1 Ss 200/81, NStZ 1982, 123; LG Frankfurt/Oder v. 25.06.2013 – 16 S 251/12, NJW-RR 2014, 159; von Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap 7 Rn. 37 ff.; Soehring, in Soehring/Hoene, PresseR, 5. Aufl. 2013, § 9 Rn 12 f.; MüKo-BGB/Grothe, 5. Aufl. 2016, § 227 Rn. 7/9; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, § 227 Rn. 3; Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 32 Rn. 5a; für Lösung über § 229 – 231 BGB aber Helle, a.a.O., S. 87 f.). Ob und wie bei der Frage nach der Rechtswidrigkeit des vermeintlichen „gegenwärtigen Angriffs“ wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dann inzident die Frage zu stellen wäre, ob eine spätere Veröffentlichung der Fotos im Hinblick auf §§ 22 f. KUG hypothetisch zulässig wäre (vertiefend zu dieser Problematik Helle, a.a.O., S. 71 – 78 m.w.N.), kann und soll ebenso dahinstehen. Diese Frage ist bei Anfertigung der Fotografien oft ohnehin noch gar nicht abschließend zu beantworten (vgl. nur OLG Hamburg v. 13.07.1989 - 3 U 30/89, GRUR 1990, 35), zumal im Bereich der Bildberichterstattung auch ansonsten grundsätzlich gerade nicht mit einer „vorbeugenden” Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus jedwede ähnliche oder „kerngleiche” Bildberichterstattung für die Zukunft verboten werden kann, weil die gebotene Interessenabwägung eben kraft Natur der Sache noch nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden kann, die noch gar nicht bekannt sind und/oder bei denen zumindest offen ist, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden (st. Rspr., vgl. BGH v. 13.11.2007 – VI ZR 269/06, NJW 2008, 1593 Tz. 11 ff.; v. 01.07.2008 - VI ZR 243/06, NJW 2008, 3138 Tz. 8 f.). Ein anderes kann nur dort gelten, wo die Verbreitung der Fotos schon an sich unzulässig wäre, etwa weil die Intimsphäre tangiert wird (BGH v. 23.06.2009 - VI ZR 232/08, GRUR 2009, 1091 Tz. 7; v. 06.10.2009 - VI ZR 314/08, NJW 2010, 1454 Tz. 7). Ebenso dahinstehen kann hier die mit dem Vorgenannten eng zusammenhängende Frage, ob nicht mit Blick auf die Pressefreiheit (Art 5 Abs. 1 GG) zumindest zu verlangen ist, dass, abgesehen von diesen seltenen Fällen der Verletzung der Intimsphäre bzw. der Bildniserschleichung jedenfalls die spätere Veröffentlichung der fraglichen Fotografien auch wirklich in jedem denkbaren Kontext unzulässig sein muss, um ein Notwehrrecht schon gegen das Anfertigen von Fotografien begründen zu können (vgl. etwa auch KG v. 02.03.2007 – 9 U 212/06, juris Tz. 63; Soehring, in Soehring/Hoene, PresseR, 5. Aufl. 2013, § 9 Rn. 5; noch weitergehend Mann, AfP 2013, 16, 18 f.).
25Selbst wenn man dem Grunde nach ein Notwehrrecht des Klägers bzw. ein Nothilferecht des Klägers zu Gunsten seiner Lebensgefährtin hätte annehmen wollen, hätte der Kläger dann zwar die durch § 32 StGB bzw. § 227 BGB gesteckten Grenzen durch einen solchen bewussten Schlag mit der Tasche unmittelbar gegen den Kopf des Zeugen J (ungeachtet des genauen Tascheninhalts) überschritten, was der Senat im Urteil vom 09.03.2017 – 15 U 46/16 noch offen gelassen hat. Denn dabei handelte es sich nicht mehr um körperliche Einwirkungen nur gegen eine Kamera und/oder eine einfache „Rangelei“ zum unmittelbaren Unterbinden von Filmaufnahmen als im Zweifel noch zulässige Notwehrhandlungen (zu den Grenzen eines Notwehrrechts im Einzelnen Endress Wanckel, Foto- und BildR, 5. Aufl. 2017, Rn. 311 ff. m.w.N.). Es ging vielmehr um eine direkte körperliche Einwirkung auf den Fotografen mit Verletzungsabsicht, bei der es an der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel und damit an der „erforderlichen Verteidigung“ (vgl. § 32 Abs. 2 StGB) gefehlt hätte.
26Aber selbst wenn man darin ein strafbares Verhalten nach §§ 223 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs. 1 StGB oder gar §§ 223, 224 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs. 1 StGB sehen wollte, überzeugt dennoch äußerungsrechtlich das Vorbringen der Beklagten u.a. auf S. 6 des Schriftsatzes vom 28.01.2016 (Bl. 223 d.A.) nicht, dass ein Verfehlen des Zieles sich nicht entlastend für den Kläger auswirken könne und dieser sich zumindest daran festhalten lassen müsse, dass er mit großer Wucht die Tasche in Richtung des Fotografen geschleudert hat. Denn nicht nur für das Strafmaß (§ 23 Abs. 2 StGB), sondern – und nur darauf kommt es für den hier fraglichen Unterlassungsanspruch entscheidend an – vor allem für das Maß der Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs des Klägers macht es aus Sicht eines Durchschnittsrezipienten durchaus noch einen relevanten Unterschied, ob der Kläger den Zeugen seinerzeit tatsächlich mit der Tasche am Kopf getroffen (und ggf. verletzt) hat oder nicht, so dass – wie es das Landgericht auch gesehen hat – die Äußerung nicht als wertneutral behandelt werden kann.
27Ähnliches gilt dann für den zweiten Äußerungsteil, weil es aus Sicht des Durchschnittsrezipienten im Unwertgehalt ebenfalls einen deutlichen Unterschied macht, ob ein bereits zu Boden gegangener und demzufolge zwingend weitgehend hilfloser Mensch aus dem Stand heraus (weiter) attackiert wird oder ein – sei es auch nach einem Schlag – nur leicht gebückter Mensch im Stehen offen angegangen wird.
28c) Das Landgericht hat, worauf zur Meidung unnötiger Wiederholungen ebenfalls Bezug genommen werden kann, bei der wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gebotenen Abwägung dann zutreffend auf den Wahrheitsgehalt der beiden Äußerungen als maßgebliches Kriterium bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Fall abgestellt. Es hat zu Recht wegen der Ehrenrührigkeit der Behauptungen die Beweislastregelung aus
29§ 186 StGB ins Zivilrecht transportiert und in einem weiteren Schritt deren Unanwendbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) verneint. Soweit die Berufung das hohe öffentliche Interesse an dem damaligen Geschehen mit Blick auf die Vorbild- und Kontrastfunktion des Klägers und frühere Zusammenstöße mit Paparazzi betont, steht ein solches Berichterstattungsinteresse zwar außer Frage und wurde vom Landgericht auch nicht in Zweifel gezogen. Das Landgericht hat indes zutreffend darauf abgestellt, dass Voraussetzung für ein Berufen auf § 193 StGB u.a. die Wahrung der journalistischen Sorgfalt ist und die journalistische Sorgfaltspflicht hier nicht, jedenfalls nicht ausreichend beachtet worden ist. Das eingereichte Video (Anlage K 2, AH I) ist hinsichtlich des ersten Teils der Äußerung – wie sogleich weiter auszuführen ist –nicht eindeutig und zeigt im zweiten Teil letztlich unstreitig nur, dass der Kläger den nach dem Schlag mit der Tasche etwas gebückt stehenden Zeugen J nur so lange mit den Händen „packt“, bis dieser zu Boden geht und der Kläger dann sogleich auch vom Zeugen ablässt. Angesichts dessen hätte die Beklagte als Presseunternehmen die zweite Äußerung ersichtlich so nicht aufstellen dürfen und zur ersten Äußerung zumindest weitere Recherchen anstellen müssen, um sich auf die Privilegien aus § 193 StGB berufen zu können. Alternativ hätte man zumindest offener formulieren und unter Beachtung der anerkannten Kriterien eine Verdachtsberichterstattung veröffentlichen können; keinesfalls waren - wie hier - nicht ausreichend geprüfte Tatsachenbehauptungen aufzustellen, zumal wegen des zu erwartenden hohen öffentlichen Interesses an dem Vorfall gerade in der oft nachrichtenarmen Jahresendzeit eine ganz erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Klägers absehbar war.
30d) Soweit das Landgericht angenommen hat, dass der nach dem Vorgenannten für die Wahrheit der behaupteten Tatsachen beweisbelasteten Beklagten dann der Beweis nicht zur Überzeugung des Gerichts i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO gelungen sei, hat der Senat diese erstinstanzlichen Feststellungen des Landgerichts nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen, da nicht konkrete Anhaltspunkte vorliegend Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
31aa) Hinsichtlich des zweiten Äußerungsteils dürfte es darauf schon deswegen gar nicht tragend ankommen, weil – wie im Termin erörtert worden ist – jedenfalls zuletzt zwischen den Parteien unstreitig sein dürfte, dass der Kläger nicht den zuvor bereits zu Boden gegangenen Zeugen angegangen ist, sondern „nur“ den leicht gebückten und noch stehenden Zeugen J, so dass die Unwahrheit der Behauptung nach dem eingangs geschilderten Verständnis der Äußerung schon nach dem Sachvortrag der Parteien positiv feststeht. Jedenfalls ist die Beweiswürdigung des Landgerichts angesichts des aus dem unstreitigen Inhalt des eingereichten Videos eindeutig so erkennbaren Geschehens nicht zu beanstanden. Zweifel i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO können sich zwar grundsätzlich auch aus etwaigen Verfahrensfehlern bei der Beweisaufnahme ergeben, doch greift auch dieser Aspekt hier ersichtlich nicht durch: Es kann dabei dahinstehen, ob bei Betrachtung von zuvor bereits dauerhaft zum Akteninhalt gemachten Bildern, Videos bzw. anderen Augenscheinsobjekten die strengen Protokollierungsanforderungen aus § 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO oder ihre von der Rechtsprechung anerkannten Surrogationsmöglichkeiten (dazu Dötsch, MDR 2014, 755 ff. m.w.N.) immer unverändert Geltung beanspruchen oder nach ihrer ratio legis, nur zuvor nicht zum Akteninhalt gemachte (neue) Feststellungen auch für das Rechtsmittelgericht aktenkundig und nachvollziehbar zu machen, in solchen Fällen ohnehin nur eingeschränkt gelten. Denn zum einen ist ein etwaiger Verfahrensfehler ohnehin nicht mit der Berufungsbegründung gerügt, zum anderen ist der Inhalt der Videos unstreitig und aus ihnen lässt sich – wie ausgeführt - zugunsten des zweiten Äußerungsteils gerade nichts zu Gunsten der Beklagten ableiten, wozu im Übrigen auch auf die Ausführungen auf S. 7 ff. der Replik (Bl. 61 ff. d.A.) und die dort eingeblendeten Passagen der vom Kläger eingeholten Gutachten Bezug genommen werden kann. Zumindest fehlt es deswegen an kausalen Auswirkungen eines (unterstellten) Verfahrensfehlers.
32bb) Hinsichtlich des ersten Äußerungsteils (Schlag mit der Tasche an den Kopf) gilt letzteres dann entsprechend, zumal auch hier der Inhalt des Videos ebenso unstreitig ist wie die Tatsache, dass dieses – wie im Termin auch erörtert – einen Treffer mit der Tasche am Kopf zumindest nicht unmittelbar zeigt und beweisen kann. Nichts anderes ergibt sich aus den eingereichten weiteren Unterlagen. Die Beklagtenseite geht ausweislich S. 8 des Schriftsatzes vom 23.11.2016 (Bl. 122 d.A.) selbst davon aus, dass die Fotos „mitnichten (beweisen), dass die Tasche den Kopf … nicht getroffen hat“ (Hervorhebung durch den Senat); dass und weswegen die Fotos/das Video im Gegenzug aber gerade das Gegenteil positiv beweisen sollen, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
33Auch im Übrigen gehen die Angriffe der Beklagten gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts fehl, zumal die Beklagte letztlich nur versucht, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen. Dass der Kläger und die Zeugin D ein lebhaftes Eigeninteresse am Ausgangs des Rechtsstreits haben und der Kläger bei der Beweisaufnahme anwesend war, hat das Landgericht zwar – was es wegen § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO auch nicht zwingend musste - nicht explizit in den Entscheidungsgründen ausgeführt. Dass dieser greifbare Umstand dem Landgericht nicht bewusst gewesen sein könnte, ist aber fernliegend. Zudem gelten die beklagtenseits eingewandten Ausführungen zum Eigeninteresse in ähnlicher Form auch für die beiden Fotografen als Zeugen, gerade mit Blick auf das gegen diese laufende Strafverfahren. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Zeugen ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bl. 326 R d.A.) teilweise bei der zuerst erfolgten Vernehmung des Klägers im Sitzungssaal noch anwesend waren, so dass auch die Rüge zum angeblichen „Vorteil“ des Klägers fehl geht, sondern sich eher ins Gegenteil kehrt.
34Dass das Landgericht den Bekundungen des Zeugen L2 mit Blick auf seinen Kamerablickwinkel keine besondere Überzeugungskraft beigemessen hat, stellt ebenfalls keinen geeigneten Anhaltspunkt für „Zweifel“ i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar. Der Zeuge hat unstreitig damals durchgehend gefilmt und kann damit in der Tat kaum etwas anderes gesehen haben als das, was er beim Filmen fortlaufend durch den Sucher beobachtet hat und was demzufolge auch so auf dem Film zu erkennen ist; anderes hat der Zeuge bei seiner Vernehmung auch nicht geltend gemacht. Dass die Filmsequenzen gerade nicht zur Beweisführung ausreichen, hat das Landgericht - wie oben bereits gesagt - zutreffend gewürdigt. Nur ergänzt sei, dass gegen die Überzeugungskraft der Bekundungen des Zeugen L2 zudem auch sprechen dürfte, dass er ein Festhalten des Zeugen J noch nach dem zu Boden-Gehen geschildert hat (S. 6 Protokoll = Bl. 328 R d.A.) und sich damit in eindeutigen und unerklärlichen Widerspruch zu dem von ihm selbst gedrehten Video gesetzt hat, wie das Landgericht auf S. 13 des angegriffenen Urteils (Bl. 367 d.A.) zutreffend gewürdigt hat.
35Hinsichtlich des Zeugen J sind mangels weiterer Anhaltspunkte die landgerichtlichen Feststellungen mit Blick auf § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ebenfalls nicht zu beanstanden, insbesondere soweit das Landgericht den Bekundungen des Zeugen – bei denen es im zweiten Teil ebenfalls einen klaren Widerspruch zur Videoaufnahme ausgemacht hat – nicht gefolgt ist. Wenn die Berufungsbegründung auf S. 12 f. sinngemäß rügt, dass das Landgericht hier noch nahe liegende Fragen zu den in den Parallelverfahren herausgearbeiteten (angeblichen) Verletzungen unterlassen habe und zumindest deswegen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen bestehen würden, verkennt die Beklagte, dass im hiesigen Verfahren die Atteste zu den Verletzungen seinerzeit nicht vorgelegt waren und Rückfragen des Landgerichts mit Blick auf den zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz dann nicht geboten waren. Die Zeugen J und L2 waren zwar auf S. 3 des Schriftsatzes vom 23.11.2017 (Bl. 117 d.A.) auch dazu benannt, dass sich aus dem Schlag Verletzungen ergeben haben, doch hat das Landgericht die Zeugen dazu augenscheinlich befragt, ohne dass die Beklagtenseite im Termin - sei es unter Inanspruchnahme der Rechte aus § 397 Abs. 2 ZPO - Ergänzungsbedarf gesehen hätte. Dass das Landgericht den Bekundungen der Zeugen keinen Glauben geschenkt hat, ist nach dem oben Gesagten berufungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insofern mag die Passage der Entscheidungsgründe auf S. 13 (Bl. 367 d.A.) zum fehlenden Beweisangebot auch nur ungenau formuliert sein und andere Beweisangebote – wie es sie vor allem im Parallelverfahren OLG Köln 15 U 120/17 = LG Köln 28 O 177/15 gab und dort auch ausführlich vom Landgericht gewürdigt wurden – meinen. Das Landgericht hat – anderes rügt die Berufung auch gar nicht – dabei insbesondere auch keine Beweismittel übergangen.
36Soweit sich „Zweifel“ i.S.d. § 529 Abs. 1 ZPO allerdings theoretisch aus etwaigen neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln ergeben können (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl. 2017, § 529 Rn. 2a), dringt die Berufung damit ebenfalls nicht durch. Sofern die Beklagte sich auf § 531 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ZPO beruft, tragen die zitierten Entscheidungen (BGH v. 17.05.2011 - X ZR 77/10, GRUR 2011, 853; v. 22.04.2010 - I ZR 17/09, NJW-RR 2010, 1478) schon deswegen nicht, weil es nicht um nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung neu entstandene oder auch beklagtenseits nur neu aufgefundene Beweismittel geht, sondern um bereits lange bekannte Zeugen und ältere ärztliche Bescheinigungen, die mangels weiterer Angaben (vgl. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO) durchaus in erster Instanz hätten vorgebracht und/oder zumindest konkret in Bezug genommen werden können (§ 137 Abs. 3 ZPO). Auch § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO greift nicht zu Gunsten der Beklagten, weil das Landgericht diesen Gesichtspunkt ersichtlich nicht für „unerheblich“ gehalten hat – wie die ausführliche Beweiswürdigung in den Parallelverfahren zeigt – sondern aufgrund des zivilprozessualen Beibringungsgrundsatzes im konkreten Verfahren nur an dem Punkt keine weitere Aufklärung bzw. Würdigung mehr betreiben musste. Auch eine Hinweispflichtverletzung durch das Landgericht – die mit der Berufungsbegründung auch nicht gerügt wäre – vermag der Senat nicht zu erkennen, zumal ausweislich des Protokolls durchaus auch zum Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt worden ist (§ 279 Abs. 3 ZPO). Dass bei – ohnehin nicht zwingend geschuldeten (BGH v. 15.04.2016 – V ZR 42/15, NJW 2016, 3100) – Hinweisen des Gerichts zur vorläufigen Beweiswürdigung damals weiter vorgetragen worden wäre, ist schon nicht konkret geltend gemacht. Die Beklagte konnte zudem ersichtlich auch damals nicht darauf vertrauen, dass der ihr obliegende Beweis vom Gericht als bereits geführt angesehen werden würde (BGH a.a.O.); eher im Gegenteil. Abschließend ist nur noch anzumerken, dass die Bekundungen des Zeugen J ohnehin im Randgeschehen fragwürdig sind und auch deswegen keine „Zweifel“ i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an den landgerichtlichen Feststellungen anzunehmen sind. Soweit der Zeuge etwa mehr oder weniger unvorbereitet von der Tasche getroffen und den Schlag gar nicht als Schlag mit der Tasche empfunden haben will, ist das schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil er ausweislich des hier vorgelegten Videos den schräg von der Seite geführten Schlag – wenn u.U. auch recht spät - hat kommen sehen, noch den Arm zur Abwehr gehoben und sich weggeduckt hat.
37e) Das Landgericht hat zuletzt auch zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte sich mangels Achtung der journalistischen Sorgfaltspflicht hier dann auch nicht darauf berufen kann, dass in bestimmten Fällen auch möglicherweise unwahre Tatsachenbehauptungen dann noch weiter verbreitet werden dürfen (dazu BVerfG v. 28.06.2016 – 1 BvR 3388/14, NJW 2016, 3360). Das ist nicht zu beanstanden.
382. Das Landgericht hat hier folgerichtig auch einen Richtigstellungsanspruch hinsichtlich des - wie ausgeführt - erwiesen unwahren Teils der Äußerungen angenommen. Zur fehlenden Wertneutralität kann auf das oben bereits Gesagte Bezug genommen werden und im Gegenzug liegt mit Blick auf das in den Fokus der Öffentlichkeit geratene Geschehen eine Erforderlichkeit für eine Richtigstellung auch weiterhin noch vor, weil es eben gerade nicht nur um Belanglosigkeiten (dazu Soehring, in: Soehring/Hoene, PresseR, 5. Aufl. 2013, § 31 Rn. 8) geht und insbesondere die u.U. diskussionswürdigen Details der Überschreitung einer Notwehrsituation in der Berichterstattung auch gar nicht thematisiert worden sind. Zur Bindung an die Feststellungen des Landgerichts kann auf das bereits zu § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Gesagte verwiesen werden.
393. Folgerichtig stehen dem Kläger dann auch die ausgeurteilten Ansprüche auf Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnungen zu Unterlassung und Richtigstellung nebst Zinsen zu.
404. Das Landgericht hat schließlich zu Recht einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für das Verlangen der Gegendarstellung aus
41§ 823 Abs. 1 BGB bejaht. Zwar sind solche Kosten nur erstattungsfähig, wenn eine schuldhafte Persönlichkeitsverletzung vorliegt (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 11 Rn. 211 m.w.N.; siehe auch BGH v. 06.04.1976 - VI ZR 246/74, NJW 1976, 1198), doch hat das Landgericht eine solche unter Bezug auf das zuvor Gesagte zu Recht bejaht. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Landgericht wie bei Ansprüchen auf Geldentschädigung die Beweisregel aus § 186 StGB auf derartige Kostenerstattungsansprüche nach einer Presseberichterstattung angewandt hat, zumal mit einer Gegendarstellung in der Tat keine eigene Aussage des Presseunternehmens verbunden ist und dieses also nicht trotz einer bloßen Beweislastentscheidung gezwungen würde, eine möglicherweise doch wahre Tatsachenbehauptung zu widerrufen/richtig zu stellen.
42Die Voraussetzungen für den Abdruck der Gegendarstellung nach Art 10 BayPrG lagen mit dem Landgericht ebenfalls vor. Soweit der Kläger auf S. 11 f. der Replik unter Bezugnahme u.a. auf LG Berlin v. 19.10.2010 – 27 S 4/10 meint, dass es darauf ohnehin nicht ankommen könne, weil der Schaden mit der Beauftragung des Anwalts entstehe, geht das freilich fehl. Die „Erforderlichkeit“ der aufgewandten Rechtsverfolgungskosten (§ 249 BGB) kann und darf nicht unabhängig von den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung betrachtet werden. Indes waren die inhaltlichen und formalen Anforderungen an eine Gegendarstellung gewahrt, insbesondere ging es vorliegend um eine direkte Tatsachenbehauptung (und nicht nur um eine versteckte Behauptung, einen Eindruck). Eine Irreführungsgefahr oder Geschwätzigkeit der begehrten Gegendarstellung vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch lag keine offensichtliche Unwahrheit vor. Ob der zuvor bereits gebückt stehende Zeuge sich wirklich nur hat „fallen lassen“ oder ob das beherzte „Zupacken“ durch den Kläger nicht zumindest dafür auch mitursächlich war, ist jedenfalls nicht so evident, dass darüber – wie S. 9 der Klageerwiderung (Bl. 24 d.A.) meint – bereits eine offensichtliche Unrichtigkeit herzuleiten wäre. Im Gegenteil sprechen die Videoaufnahmen – insbesondere Frame 26:02 auf S. 29 des klägerseits vorgelegten Gutachtens (Bl. 66 d.A.) – dafür, dass der Zeuge letztlich ohne weitere Berührung zu Boden gegangen ist.
43Zudem lag ein i.S.d. Art 10 Abs. 1 BayPrG unterzeichnetes „Verlangen“ des Klägers vor. Die Bescheinigung vom 15.01.2015 in Anlage K 11 (AH I) ist wegen der unerläuterten Datumsdivergenzen zwar u.U. nicht zum Nachweis des Zugangs des Originals der Gegendarstellung bei der Beklagten geeignet, auch wenn die Beklagtenseite auf S. 15 f. des Schriftsatzes vom 23.11.2015 (Bl. 129 f. d.A.) vermieden hat, mitzuteilen, was sie statt dessen für eine Sendung zugestellt erhalten haben will. Das kann aber dahinstehen: Denn mit dem Landgericht ist die – unstreitig erfolgte - Faxzuleitung ausreichend. Soweit die Beklagte sich insbesondere darauf beruft, dass die vom Landgericht zitierte Entscheidung des OLG München (OLG München v. 10.12.1997 – 21 U 5795/97, AfP 1999, 72) das Bayerische Pressegesetz in der Fassung vor der Neufassung vom 19.04.2001 betraf und in Art. 10 Abs. 1 S. 2 und 3 BayPrG heute ausdrücklich die Unterzeichnung der Gegendarstellung durch den Betroffenen verlangt, dringt sie damit nicht durch. Zwar wird teilweise für derartige Formulierungen in den Landespressegesetzen der bloße Zugang eines Telefaxes tatsächlich als unzureichend angesehen, u.a. weil materiell-rechtlich der Anspruch an eine Zuleitung des Originals gebunden sei (so etwa OLG Hamburg v. 18.05.2010 - 7 U 121/09, AfP 2011, 72 zu § 11 HambPrG; ebenso streng Sedelmeier, AfP 2012, 345, 347; Löffler/ders., PressR, 6. Aufl. 2015, § 11 Rn. 145; Soehring, in: Soehring/Hoene, PresseR, 5. Aufl.2013, § 29 Rn. 31a; anders für § 56 RStV OLG Hamburg v. 14.01.2011 - 2 U 115/10, NJW 2011, 1611). Die vom Landgericht aus zutreffenden Erwägungen heraus für überzeugend erachtete Gegenauffassung (siehe neben den bereits vom Landgericht Zitierten auch LG Berlin v. 29.06.2010 – 27 O 454/10, juris [§ 10 BerlPrG]; Seitz, Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Aufl. 2017 Rn. 98) hält vergleichbar der Entwicklung im Prozessrecht den Zugang eines Telefaxes jedenfalls unmittelbar vom Sendegerät des Betroffenen und/oder – wie hier – vom Sendegerät des Anwalts des Betroffenen für ausreichend, also eine Zuleitung per Fax ohne Zwischenempfänger. Dieser Ansicht hat sich auch für das im Jahr 2000 neu gefasste BayPrG unter Beibehaltung seiner früheren Rspr. das OLG München wieder angeschlossen (OLG München v. 01.12. 2000 – 21 U 5142/00, AfP 2001, 137; anders nur für ein Fax aus dem Ausland mit Kette von „Zwischenempfängern“ OLG München v. 28.07.2000 – 21 W 2063/00, AfP 2001, 126). Diesem Ansatz ist, zumal der Wortlaut des Art 10 Abs. 1 BayPrG auch keine „Zuleitung“ der Gegendarstellung verlangt und somit keine besonderen materiell-rechtlichen Hürden bestehen, beizupflichten.
445. Auch die – neben der Teilklageabweisung zugesprochenen - weiteren 887,03 EUR Anwaltskosten wegen der zweiten Berichterstattung hat das Landgericht zu Recht als erstattungswürdig angesehen. Die Beziehung des Klägers ist nach dem Gesamtkontext der Berichterstattung („Ich bin sehr glücklich… in einer glücklichen Beziehung…. Aktuelle Beziehung…. Gemeinsam hat sich das Paar jedoch noch nie gezeigt … umso erfreulicher…, dass er nun ganz offen über seinen Beziehungsstatus sprach.“) – wie abgemahnt und vom Landgericht zutreffend erkannt – aus Sicht des Durchschnittsrezipienten eindeutig als Mitteilung einer aktuellen Liebensbeziehung des Klägers zu verstehen. Da keine relevante Selbstöffnung des Klägers vorgetragen und/oder ersichtlich ist und es sich bei ihm insbesondere nicht um einen Politiker handelt, der u.U. weitergehende Eingriffe in sein Privatleben hinnehmen muss, ist die Veröffentlichung - ungeachtet der streitigen Unwahrheit der Tatsachenbehauptung - jedenfalls wegen der darin auch bei einer Wahrheit der mitgeteilten Tatsachen liegenden Privatsphäreverletzung (vgl. nur BGH v. 02.05.2017 – VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850) im damaligen Kontext zu unterlassen gewesen, so dass auch ein Kostenerstattungsanspruch besteht.
456. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 709 S. 1 und 2 ZPO.
467. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Übrigen auf den Einzelfallumständen und der konkreten Bildberichterstattung in ihrem Kontext beruht. Höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden; insbesondere nicht zum genauen Umfang eines Notwehrrechts und seien Grenzen bei Fotoaufnahmen, da es darauf – wie ausgeführt – im Detail gar nicht entscheidend ankam.
47Wert des Berufungsverfahrens: 32.058,70 EUR (= 20.000 EUR Unterlassung + 10.000 EUR ausgeurteilte Richtigstellung + 1.171,67 EUR Gegendarstellungskosten [im Übrigen: § 43 GKG] + 887,03 EUR Anwaltskosten weitere Berichterstattung)