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Oberlandesgericht Köln, 14 UF 48/17

Datum:
05.03.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 UF 48/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:0305.14UF48.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Euskirchen, 18 F 267/12
Schlagworte:
betriebliche Anrechte, Kapitalwert, Anpassungsprüfungspflicht, Rententrend
Normen:
VersAusglG § 45 Abs. 1 Satz 1,; BetrAVG § 4 Abs. 5,; BetrAVG § 16 Abs. 1
Leitsätze:

Bei der Bestimmung des Kapitalwertes eines betrieblichen Anrechts in Gestalt einer unmittelbaren Versorgungszusage sind, auch wenn Anpassungen der laufenden Versorgungsleistungen nicht vereinbart sind und die Leistungen deshalb einer Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG unterliegen, realistischer Weise zu erwartende Anpassungen der künftigen Versorgungsleistungen zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 16. Januar 2017 im zweiten Absatz des Tenors abgeändert, im ersten und dritten Absatz berichtigt und insgesamt wie folgt neu gefasst:

„Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung I (Versicherungsnummer 5x 24xxx1 X 0xx) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 16,7404 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 5x 05xxx2 X 5xx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Juli 2012, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Q & H Service GmbH (Personalnummer 4xx17xx0) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 46.375 € auf das vorhandene Konto 5x 05xxx2 X 5xx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Juli 2012, begründet. Die Q & H Service GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,09 % Zinsen vom 1. August 2012 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer 5x 05xxx2 X 5xx) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5,6163 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 5x 24xxx1 X 0xx bei der Deutschen Rentenversicherung I, bezogen auf den 31. Juli 2012, übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.“

Soweit der vorbezeichnete Beschluss auf die Beschwerde abgeändert wird, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Von der Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

              Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500 € festgesetzt.

 
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