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Der Antrag der Antragsgegnerin vom 01.06.2018 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 26.04.2018 (31 F 6/18) wird abgelehnt.
Gründe:
2I.
3Auf den Abänderungsantrag des Antragstellers vom 12.07.2017 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Brühl durch seinen am 26.04.2018 verkündeten Beschluss die notarielle Urkunde vom 19.06.2012, Urkundenrollen-Nr. 344/2012 der Notarin L in Ziffer III.2. dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin beginnend mit dem Monat Januar 2016 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet.
4Nach Zustellung am 03.05.2018 hat die Antragsgegnerin mit einem beim Amtsgericht per Telefax am 01.06.2018 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag beantragt, ihr für eine beabsichtigte Beschwerde mit dem Ziel, den Beschluss des Amtsgerichts vom 26.04.2018 aufzuheben, Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war diesem Telefaxschreiben vom 01.06.2018, auf dem in der Kopfzeile die Übersendung von nur einer Seite protokolliert ist, nicht beigefügt. Die Erklärung der Antragsgegnerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 17.05.2018 ist vielmehr erst am 05.06.2018 mit dem Original des Schriftsatzes vom 01.06.2018 beim Amtsgericht eingegangen.
5Der Vorsitzende des Senats hat die Antragsgegnerin deshalb mit einem ihr am 13.08.2018 zugegangenen Telefaxschreiben vom selben Tag darauf hingewiesen, dass sie nicht mit einer Bewilligung der beantragten Verfahrenskostenhilfe rechnen könne. Neben dem Hinweis, dass die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 17.05.2018 erst mit dem am 05.06.2018 beim Amtsgericht Brühl eingegangenen Originalschriftsatz vom 01.06.2018 vorgelegt worden sei, hat er als Grund hierfür auch angegeben, die Angaben der Antragsgegnerin in ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 17.05.2018 seien unvollständig und in sich widersprüchlich; die Antragsgegnerin habe daher ihre Bedürftigkeit nicht schlüssig dargelegt. So sei bei der Frage nach Einnahmen aus selbstständiger Arbeit/Gewerbebetrieb/Land- und Forstwirtschaft weder das „Nein“ noch das „Ja“ angekreuzt worden. Nach ihren Angaben, deren Vollständigkeit und Richtigkeit die Antragsgegnerin versichert hat, zahle sie eine monatliche Miete einschließlich Nebenkosten in Höhe von über 1.700,00 € und weitere 200,00 € auf einen Ratenkredit, obwohl sie nach ihren Angaben mit Ausnahme des monatlich bezogenen Kindergeldes in Höhe von 588,00 € über keinerlei Einnahmen verfüge. Es sei daher völlig unklar, von welchen finanziellen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt bestreite.
6Mit einem ohne Anlagen eingereichten Schriftsatz vom 04.09.2018 hat der Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt Dr. B der Antragsgegnerin daraufhin erklärt, nach den ihm vorliegenden Unterlagen sei die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsschrift vom 01.06.2018 beigefügt gewesen (insgesamt 21 Seiten). Dies werde zudem durch eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin, die das Fax abgesandt habe, glaubhaft gemacht. Er selbst könne eine solche Erklärung leider nicht abgeben, da er sich am 01.06.2018 in Urlaub befunden habe. Weiter treffe es zu, dass die selbständig tätige Antragsgegnerin im VKH-Verfahren an einer Stelle kein „Häkchen“ gemacht habe. Dies hänge damit zusammen, dass sie schlicht nicht gewusst habe, welche Erklärung in ihrem vorliegenden Fall denn richtig gewesen sei. Die Antragsgegnerin sei nämlich Geschäftsführerin einer „maroden“ GmbH und viele Monate nicht in der Lage gewesen, sich selbst ein Geschäftsführergehalt auszahlen. Da sie nur das Kindergeld erhalten habe und keine staatliche Unterstützung habe in Anspruch nehmen wollen, habe sie sich bei guten Freundinnen und bei ihrer Schwester Geld geliehen, das sie wieder zurückzahlen müsse. Weiter habe sie Schmuck und wertvoller Gegenstände aus ihrem persönlichen Eigentum verkauft, um leben zu können.
7Auf die mit gerichtlichem Schreiben vom 06.09.2018 erfolgte Aufforderung, binnen einer Woche das Sendeprotokoll zum Faxschreiben vom 01.06.2018 vorzulegen, hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12.09.2018 mitgeteilt, ein derartiges Sendeprotokoll sei entgegen der allgemeinen Anweisung nicht in der Akte abgelegt worden. Es sei auch nicht möglich, das Protokoll im Faxgerät abzurufen, so dass der gerichtlichen Auflage nicht nachgekommen werden könne. Für den Umstand, dass das Schreiben vom 01.06.2018 gemeinsam mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte gelangt, eingescannt und zusammen an das Gericht gefaxt worden sei, könne daher nur auf die Versicherung der zuständigen Mitarbeiterin verwiesen werden. In einem Telefongespräch, das der Senatsvorsitzende daraufhin am 19.09.2018 mit der im Büro der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin sachbearbeitenden Rechtsanwältin T geführt hat, hat diese auf Nachfrage bestätigt, dass dem Schriftsatz vom 04.09.2018 eine eidesstattliche Versicherung nicht beigefügt worden ist. Eine derartige eidesstattliche Versicherung liegt bis heute nicht vor.
8II.
9Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 S. 1 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG). Die Beschwerde wäre zwar statthaft, jedoch ist die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Ein Gesuch der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.
101.
11Einem Beteiligten, der nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist gewährt, wenn er innerhalb dieser Rechtsmittelfrist einen Verfahrenskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in seinen Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, sondern auch eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars (§ 117 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 und 4 ZPO, § 1 Abs. 1 PKH-VordruckVO) nebst der erforderlichen Nachweise vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 03.04.2001 - XI ZA 1/01, juris Rn. 3, vom 04.07.2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793 f., vom 31.12.2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141, vom 13.02.2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10, vom 28.06.2011 - IX ZA 29/11, juris Rn. 2, vom 15.11.2012 - IX ZA 36/12, juris Rn. 2 und vom 05.02.2013 – XI ZA 13/12 –, juris Rn. 4).
12Diesen Anforderungen genügt der Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin vom 01.06.2018 nicht. Die Erklärung der Antragsgegnerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 17.05.2018 ist bei dem insoweit nach § 64 Abs. 1 S. 2 FamFG zuständigen Amtsgericht Brühl erst am 05.06.2018 nach Ablauf der am 04.06.2018 endenden Beschwerdefrist eingegangen. Durch das am 01.06.2018 noch innerhalb der Beschwerdefrist eingegangene Faxschreiben vom gleichen Tag konnten die an einen Verfahrenskostenhilfeantrag zu stellenden Anforderungen nicht gewahrt werden, weil diesem Telefaxschreiben die notwendige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt war. Gegenteiliges, mit dem die Übermittlung nur einer Seite ausweisenden Übersendungsvermerk in der Kopfzeile des in Rede stehenden Telefaxschreibens auch nur schwerlich in Einklang zu bringendes Vorbringen hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Das vom Senat angeforderte Sendeprotokoll über die Zusendung eines 21 Seiten umfassenden Faxschreibens haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin nicht vorgelegt, obschon sie hierzu – wie der Senat aus dem Verfahren 14 UF 124/17 OLG Köln = 31 F 322/16 AG Brühl weiß - durch Zugriff auf das Faxjournal in der Lage sein müssten. Die in Bezug genommene eidesstattliche Versicherung einer schriftsätzlich nicht namentlich genannten Mitarbeiterin, die das angeblich Anlagen enthaltende Faxschreiben am 01.06.2018 an das Amtsgericht Brühl gesandt haben soll, liegt nicht vor.
132.
14Einer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde steht, worauf es letztlich aber gar nicht mehr ankommt, darüber hinaus entgegen, dass die Antragsgegnerin nicht rechtzeitig unter Nachholung der versäumten Prozesshandlung einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat.
15Hat eine Partei in einer Familienstreitsache innerhalb der Beschwerdefrist Verfahrenskostenhilfe beantragt, ist sie nur so lange als schuldlos an der Fristwahrung gehindert anzusehen, wie sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer die Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Entscheidung rechnen muss, weil sie sich für bedürftig halten darf und aus ihrer Sicht alles Erforderliche getan hat, damit ohne Verzögerung über ihr Verfahrenskostenhilfegesuch entschieden werden kann (BGH, Beschluss vom 14.05.2014 – XII ZB 689/13 – NJW 2014, 1347). Weisen die Darlegungen des Verfahrenskostenhilfeantragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Lücken auf, so kann Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nur gewährt werden, wenn der Antragsteller darauf vertrauen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ausreichend dargetan zu haben. Dies war vorliegend in Anbetracht des Umstandes, dass weder im Schriftsatz vom 01.06.2018 noch in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 17.05.2018 offengelegt worden war, wovon die Antragsgegnerin ihren Lebensunterhalt bestreitet, nicht der Fall. Die Antragsgegnerin musste daher aufgrund ihres nicht nachvollziehbaren Vortrags zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen mit einer Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.01.2018 – IX ZA 21/17 –, juris Rn. 7).
16Da die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist beginnt, sobald der Partei ein gerichtlicher Hinweis zugeht, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht vorliegen (BGH, Beschluss vom 14.05.2014 – XII ZB 689/13 – NJW 2014, 1347), hätte die Antragsgegnerin unter Beachtung der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 S. 1 ZPO) bis zum 27.08.2018 einen Wiedereinsetzungsantrag stellen und die versäumte Prozesshandlung nachholen müssen, nachdem ihr vom Senat am 13.08.2018 der Hinweis erteilt worden ist, dass sie nicht mit einer Bewilligung der beantragten Verfahrenskostenhilfe rechnen kann. Dies ist nicht geschehen.
17R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:
18Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt.