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Oberlandesgericht Köln, 12 U 50/18

Datum:
19.12.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 U 50/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:1219.12U50.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 30 O 125/17
Schlagworte:
Schadensersatz nach Beratungsfehler, Steuerpflichtigkeit von Zinsen aus Sparanteilen, wenn die zugrundeliegende Versicherung der Sicherung eines Darlehens dient
Normen:
§§ 249 BGB, 20 Abs. 1, 10 Abs. 2 Satz 2 EStG (a.F.)
Leitsätze:

1. In Anwendung des maßgeblichen normativen Schadensbegriffs kann es wegen eines von einer Bank zu vertretenden Beratungsfehlers an einem zurechenbaren Schaden schon deshalb fehlen, weil dem Bankkunden im Wege des Schadensersatzes grundsätzlich nicht mehr zuerkannt werden kann, als das, was er nach der materiellen Rechtslage beanspruchen kann, da der Verlust oder die Vorenthaltung einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die nach der Rechtsordnung kein Anspruch besteht, keinen ersatzfähigen Nachteil darstellt.

2. Gemäß §§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 2 u. 4, 10 Abs. 2 Satz 2 EStG (in der maßgeblichen, vom 06.08.2004 bis 07.12.2004 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) zählten Zinsen aus Sparanteilen, die in Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall, die der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienten, enthalten sind, ausnahmsweise unter den dort genannten Voraussetzungen nicht zu den steuerpflichtigen Kapitaleinkünften, dies jedoch nur, wenn auch die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt waren. Allerdings regelte § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG a.F., dass die Ausnahmeregelung nach Satz 2 nur greifen soll, wenn hinsichtlich der in Rede stehenden Versicherung auch die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a oder b EStG a.F. erfüllt waren. Unabdingbare Voraussetzung für einen Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG a.F. war es, dass das Darlehen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes diente, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt war und keine Forderung war. Daran fehlt es, wenn das Darlehen auch der Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen diente.

3. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „zu Sicherungszwecken dienen“ (§ 10 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F.) kommt es weder auf das Vorliegen einer nach § 398 BGB wirksamen Abtretung, noch darauf an, inwieweit einer etwaigen Anzeigepflicht genügt wurde. Entscheidend und ausreichend ist vielmehr die tatsächliche Verwendung der Ansprüche aus der betreffenden Versicherung während deren Laufzeit für einen Tilgungs- oder Sicherungszusammenhang, wofür ein Verpflichtungsgeschäft wie etwa eine Sicherungsabrede genügt.

 
Tenor:

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.12.2017 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln zum Az. 30 O 125/17 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann eine gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihm gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 67.000,00 € festgesetzt.

 
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