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Oberlandesgericht Köln, 12 U 46/18

Datum:
27.08.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 U 46/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:0827.12U46.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 17 O 311/17
Normen:
§§ 355, 495, 145, 148 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB
Leitsätze:

1. Es ist weder verwirrend, noch lässt es die Gesetzlichkeitsfiktion einer mit dem Muster übereinstimmenden Widerrufsinformation entfallen, wenn im Anschluss an die Widerrufsinformationen unter der Überschrift „Verbindlichkeit dieses Antrages/Bindefrist“ eine Befristung der Bindung des offerierenden Verbrauchers an sein Angebot vereinbart wird.

2. Im Falle einer beanstandungsfreien Widerrufsinformation ist die gesonderte Vereinbarung einer auf das Angebot bezogenen Bindungsfrist ist nicht geeignet, beim Verbraucher falsche Vorstellungen über den Lauf der gesondert geregelten Widerrufsfrist zu erwecken.

3. Die Wahrnehmung der in den §§ 145, 148, 149 BGB vom Gesetz vorausgesetzten und anerkannten Möglichkeit, den Anbietenden nur für eine begrenzte Zeit an seine Offerte zu binden, ist im Hinblick auf das Widerrufsrecht weder widersprüchlich, noch verwirrend, da der Regelungsgehalt der Bindungsfrist mit dem Zugang der Annahmeerklärung der Bank beim Darlehensnehmer endet, wogegen die Widerrufsfrist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen kann.

 
Tenor:

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger gegen das am 15.02.2018 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - Einzelrichterin - zum Az. 17 O 311/17 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

2.

Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 04.10.2018 Stellung zu nehmen. Sie mögen innerhalb der Frist auch mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.

 
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