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Oberlandesgericht Köln, 12 U 35/18

Datum:
30.10.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 U 35/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:1030.12U35.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 17 O 246/16
 
Tenor:

1.

Die Berufung der Kläger gegen das am 05.02.2018 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Bonn zum Aktenzeichen 17 O 246/16 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte

3.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die gegen sie betriebene Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 21.730,22 EUR festgesetzt.

 
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