Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 12 U 26/18

Datum:
15.08.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 U 26/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:0815.12U26.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 58/17
Schlagworte:
Übernahme eines Darlehensvertrages durch einen neuen Darlehensnehmer; Unwirksamkeit von Verfügungen nach § 21 Abs. 2 InsO
Normen:
§§ 488, 311 BGB, 21 Abs. 2 InsO
Leitsätze:

1. Bei der Vereinbarung des Eintritts in einen Darlehensvertrag anstelle des bisherigen Darlehensnehmers handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, zu dessen Zustandekommen drei gleichzeitig wirksame und inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen müssen, nämlich des Darlehensgebers, des bisherigen Darlehensnehmers und des neuen Darlehensnehmers.

2. Für die Frage der etwaigen Unwirksamkeit einer Verfügung aufgrund der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 InsO ist nicht auf den Zeitpunkt der Erstellung einer als Verfügung zu bewertenden Erklärung abzustellen, sondern auf den der Abgabe (arg. § 130 Abs. 1, Abs. 2 BGB).

3. Verfügungen i.S.d. § 21 Abs. 2 InsO sind alle Rechtshandlungen, die auf das Vermögen des Schuldners unmittelbar einwirken, weshalb nicht nur Zahlungen des Schuldners oder Genehmigungen im Einzugsermächtigungsverfahren hierzu zählen, sondern auch die in einem Darlehensübernahmevertrag vorgesehene Übertragung eines Anwartschaftsrechts an einer zur Sicherheit an den Darlehensgeber übereigneten Sache auf den Vertragsübernehmer.

 
Tenor:

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 16.11.2017 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer – Einzelrichter - des Landgerichts Köln zum Az. 15 O 58/17 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

2.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 20.09.2018 Stellung zu nehmen. Sie mag innerhalb der Frist auch mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank