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Oberlandesgericht Köln, 12 U 20/13

Datum:
13.09.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 20/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:0913.12U20.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 18 O 192/12
Schlagworte:
Geschäftsunfähigkeit, Beweiserhebung durch Verwertung eines im Betreuungsverfahren eingeholten Gutachtens
Normen:
§§ 104 BGB, 295, 411a ZPO
Leitsätze:

1. Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung gemäß § 104 Nr. 2 BGB ist gegeben, wenn jemand außerstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung seiner Geistestätigkeit zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln, wobei darauf abzustellen ist, ob eine freie Entscheidung bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte nach Abwägung des Für und Wider möglich ist, oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung äußere Einflüsse den Willen übermäßig beherrschen.

2. Eine Beweiswürdigung zur Frage des Ausschlusses der freien Willensbestimmung kann gestützt auf § 411a ZPO durch Verwertung eines im Rahmen eines Betreuungsverfahrens eingeholten Gutachtens erfolgen, wenn den Parteien Kopien des Gutachtens vorliegen und sie zur beabsichtigten Verwertung angehört worden sind.

3. Die rügelose Stellung eines Sachantrages nach Kenntnisnahme von der auf § 411a ZPO gestützten Absicht der Gutachtenverwertung, führt dazu, dass die antragstellende Partei nach § 295 ZPO mit der Rüge mangelnder Verwertbarkeit sowie eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ausgeschlossen ist.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das das am 8.5.2013 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Az. 18 O 192/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Beklagte.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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