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Oberlandesgericht Köln, 12 U 103/17

Datum:
22.11.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 103/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:1122.12U103.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 2 O 241/16
Schlagworte:
Zahlungsdienstevertrag, Stellvertretung
Normen:
§§ 164, 676b BGB, Art. 248 §§ 7, 10, 14 EGBGB
Leitsätze:

1. Wird eine Person unter Verwendung falscher Personalien zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt, so ist für Willenserklärungen, die diese Person im Rechtsverkehr namens der GmbH angibt, wegen der Frage der Vertretungsmacht nicht auf den Inhaber der verwendeten Personendaten, sondern unabhängig von den verwendeten Daten darauf abzustellen, ob die im Rechtsverkehr auftretende Person mit derjenigen identisch ist, die zum Geschäftsführer bestellt worden ist.

2. Der Einwendungsausschluss gemäß § 676 b BGB greift, wenn ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang nicht innerhalb der Ausschlussfrist von 13 Monaten des § 676b Abs. 2 S. 1 BGB angezeigt wird. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Belastung, sofern der Zahlungsdienstleister seinen Informationspflichten gemäß Art. 248 §§ 7, 10, 14 EGBGB nachgekommen ist, sonst mit dem Tag der Unterrichtung (§ 676b Abs. 2 S. 2 BGB), wobei die Beweislast für die Voraussetzungen der Präklusion beim Zahlungsdienstleister liegt.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das das am 01.03.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (Az. 2 O 241/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 117.661,08 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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