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Oberlandesgericht Köln, 10 WF 172/17

Datum:
19.07.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 WF 172/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:0719.10WF172.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 222 F 110/17
Normen:
§§1629 Abs. 2 S. 3, § 1796 Abs. 1 BGB
Leitsätze:

Es führt zu einem erheblichen Interessengegensatz im Sinne von §§ 1629 Abs. 2 S. 3, 1796 BGB, wenn konkrete Umstände dafür vorliegen, dass die alleinsorgeberechtigte Kindesmutter als Testamentsvollstreckerin die Belange des Kindes nicht in dem gebotenen Maß wahren und fördern wird. In diesem Fall ist der gesetzlichen Vertreterin die sorgerechtliche Vertretung des Kindes zur Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber ihr als Testamentsvollstreckerin sowie die Vertretung des Kindes bezüglich der sich aus der Erbenstellung ergebenden Rechte gegenüber dem Nachlassgericht zu entziehen und Ergänzungspflegschaft anzuordnen.

 
Tenor:

  1.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 13.7.2017 – 222 F 110/17 – teilweise abgeändert:

Der sorgeberechtigten Kindesmutter wird die Vertretung des Kindes N. zur Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber der Kindesmutter als Testamentsvollstreckerin bezüglich des Nachlasses nach dem am 4.8.2015 verstorbenen Erblasser Q. N. sowie die Vertretung des Kindes bezüglich der sich aus der Erbenstellung ergebenden Rechte gegenüber dem Nachlassgericht entzogen.

              Es wird insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.

              Zum Ergänzungspfleger wird bestellt:

                            Rechtsanwalt L., in B.

2.

Die Gerichtskosten trägt die Beschwerdeführerin zu 1/2; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

              3.

              Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

 
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