Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 10 UF 91/18

Datum:
13.08.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 UF 91/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:0813.10UF91.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Eschweiler, 15 F 31/18
Leitsätze:

1. Nebenforderungen sind der Rechtsmittelbeschwer lediglich dann zuzurechnen, wenn sie als Hauptforderung anzusehen sind, § 4 Abs. 1 a.E. ZPO. Ist die Hauptforderung noch Verfahrensgegenstand, ist die Nebenforderung wertmäßig auch hinsichtlich der Beschwer nicht berücksichtigungsfähig

◦ 2. Vor der Verwerfung einer Beschwerde mangels ausreichender Beschwer ist nur dann eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde vom Beschwerdegericht nachzuholen, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Beschwerde zuzulassen, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600,00 € übersteigt. Hierfür muss sich aus der angefochtenen Entscheidung ergeben, dass das erstinstanzliche Gericht ein Rechtsmittel für statthaft gehalten hat; die Wertfestsetzung genügt hierfür nicht (vorliegend offen gelassen wegen Fehlens eines Zulassungsgrundes).

 
Tenor:

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 04.05.2018 - 15 F 31/18 - wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 500,00 € festgesetzt, § 42 FamGKG.

4.

Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf bis 500,00 € festgesetzt, § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank