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Oberlandesgericht Köln, 10 UF 79/18

Datum:
27.08.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 UF 79/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:0827.10UF79.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 233 F 188/16
Leitsätze:

Die Wertregelung des § 50 Abs. 1 S. 1 1. Var. FamGKG gilt auch dann, wenn der Versorgungsausgleich aus dem Verbund abgetrennt und gesondert beschieden wird.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 06.04.2018 – 233 F 188/16 - unter Aufrechterhaltung des Tenors im Übrigen im ersten Absatz des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr.) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,8304 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 31.05.2016, übertragen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

 
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