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Oberlandesgericht Köln, 10 UF 35/18

Datum:
15.08.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 UF 35/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2018:0815.10UF35.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Heinsberg, 31 F 148/17
Normen:
§ 114 ZPO
Leitsätze:

Hat eine Beschwerde eines Beteiligten aufgrund zulässigen neuen Vorbringens, das der Rechtsmittelführer bei aktiver und sorgfältiger Prozessführung auch in erster Instanz hätte geltend machen können, Aussicht auf Erfolg, so ist die für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens begehrte Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zu versagen.

 
Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Heinsberg vom 17.1.2018 – 31 F 148/17 – wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).

 
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