Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Auf Verlangen des im Zugewinnausgleichsverfahren Auskunftsberechtigten sind vom Auskunftsverpflichteten positive Auskünfte zu Vermögenswerten zu belegen. Die in der Auskunft über positive Vermögenswerte enthaltene Negati-verklärung, nicht über weitere relevante Vermögenswerte zu verfügen, ist nicht zu belegen.
1.
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde des Antragstellers gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 26.10.2017 – 230 F 171/12 – nach § 117 Abs. 3, § 68 Abs. 3 FamFG im schriftlichen Verfahren als unbegründet zurückzuweisen.
2.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, zu dem Hinweis des Senats innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang Stellung zu nehmen.
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten im Zugewinnausgleichsverfahren über Auskunfts- und Belegpflichten der Antragsgegnerin.
4Die am 29.8.1963 geschlossene Ehe der Beteiligten ist auf den dem Antragsteller im Verfahren 230 F 122/11 Amtsgericht – Familiengericht - Aachen am 24.9.2011 zugestellten Scheidungsantrag hin mit seit dem 3.5.2012 rechtskräftigen Beschluss geschieden worden.
5Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren mit Teil-Antrag vom 16.10.2012 auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 160.332,92 Euro in Anspruch genommen. Im weiteren Verlauf haben die Beteiligten wechselseitig Auskünfte über die Vermögenswerte zu den für das Anfangs- und Endvermögen maßgeblichen Stichtagen sowie zum – zwischen den Beteiligten streitigen - Trennungszeitpunkt verlangt.
6Mit Teil-Beschluss des Amtsgerichts vom 26.9.2013 ist der Antragsteller auf den Stufenwiderantrag vom 13.11.2012 gegenüber der Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung verpflichtet und der streitige Trennungszeitpunkt der Beteiligten zum 5.11.1996 festgestellt worden. Auf die hiergegen vom Antragsteller eingelegte Beschwerde sowie seine erstmalig im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge hin ist die Antragsgegnerin mit Beschluss des Senats vom 1.9.2014 – 10 UF 176/13 – unter anderem zur Auskunftserteilung über den Bestand ihres Vermögens zum Trennungszeitpunkt 5.11.1996 und zum Endstichtag 24.9.2011 verpflichtet worden. Wegen des Inhalts und Umfangs der tenorierten Auskunftsverpflichtung der Antragsgegnerin wird auf den Beschluss des Senats vom 1.9.2014 verwiesen (GA Bl. 354 ff.).
7Nachdem zwischen den Beteiligten in der Folgezeit zunächst streitig war, ob die Antragsgegnerin ihrer Auskunftsverpflichtung vollständig nachgekommen ist, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17.12.2015 erklärt, seine Auskunfts- und Auskunftsergänzungsansprüche allein aus prozessökonomischen Erwägungen nicht weiterzuverfolgen und hat mit Schriftsatz vom 17.12.2015 einen Leistungsantrag gestellt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 411.183,26 Euro zu verpflichten (GA Bl. 593 ff.).
8Nach weiterer streitiger Durchführung des Verfahrens insbesondere zu der Frage, ob die von der Antragsgegnerin erteilten Auskünfte zu ihrem Vermögen zu den jeweiligen Stichtagen richtig und vollständig sind, ist der Antragsteller mit Schriftsätzen vom 4.1.2017 (GA Bl. 790 ff.) und 11.9.2017 (GA Bl. 856) wieder in die Auskunftsstufe gewechselt. Er hat von der Antragsgegnerin erneut Auskünfte zu ihrem Vermögen sowie unentgeltlichen Zuwendungen verlangt und insbesondere die Vorlage von Bankbescheinigungen – sogenannten Stammdatenauskünfte und Vollständigkeitserklärungen – begehrt, um die Angaben der Antragsgegnerin insbesondere zu in- und ausländischen Konten, Depots und Wertpapieren auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen zu können.
9Mit Beschluss vom 26.10.2017 hat das Amtsgericht die Anträge des Antragstellers auf Auskunftserteilung und Belegvorlage zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass für eine Sachentscheidung über die Auskunftsanträge kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, da diese bereits durch den Beschluss des Senats vom 1.9.2014 tituliert worden seien und wegen der Zweifel des Antragstellers an der Vollständigkeit und Richtigkeit insbesondere der Auskünfte zu Bank- und Wertpapiervermögen ein Anspruch auf eine Stammdatenauskunft der Banken mit Angabe aller früheren und aktuellen Kontonummern der Antragsgegnerin bzw. eine Vollständigkeitsbescheinigung durch die Banken bezüglich aller gemachten Angaben nicht bestehe. Insoweit sei der Antragsteller bei schlüssig vorgetragenen Zweifeln an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft der Antragsgegnerin auf das Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verweisen. Wegen der Gründe im Übrigen wird auf den Beschluss des Amtsgerichts verwiesen (GA Bl. 882 ff.).
10Gegen diesen ihm am 27.10.2017 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15.11.2017, eingegangen beim Amtsgericht am 16.11.2017, Beschwerde eingelegt und – nach Verlängerung der entsprechenden Frist bis zum 27.1.2018 – diese mit Schriftsatz vom 23.1.2018, eingegangen beim Beschwerdegericht am selben Tag, begründet. Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller die erstinstanzlich geltend gemachten Belegansprüche weiter. In Erweiterung seines erstinstanzlichen Antrags begehrt der Antragsteller auch eine von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen ausgestellte Bescheinigung sowie eine Stammdatenauskunft der zentralen Kontaktstelle der Notenbank in C., jeweils über alle gespeicherten Bankkonten der Antragsgegnerin.
11Der Antragsteller ist der Auffassung, dass seine Beschwerde zulässig sei, insbesondere die Beschwer mehr als 600,00 Euro betrage. Er könne nach Vorlage der begehrten Belege und sich daraus ergebenden weiteren Vermögenswerten der Antragsgegnerin einen voraussichtlich um 150.000,00 Euro höheren Zugewinnausgleich beanspruchen. Sein wirtschaftliches Interesse an der Belegvorlage bemesse sich in Höhe von 10% bis 25% dieser Summe. Weiterhin ist der Antragsteller der Auffassung, dass seine Antragserweiterung in der Beschwerdeinstanz sachdienlich und zulässig sei. Der Antragsteller meint, er habe einen Anspruch auf Vorlage der geforderten Stammdatenauskünfte bzw. Vollständigkeitsbescheinigungen der kontoführenden Banken. Nur so könne er überprüfen, und das sei auch Sinn und Zweck der Belegpflicht, ob die Auskünfte der Antragsgegnerin zu ihrem Bankvermögen vollständig und richtig seien. In den Stammdatenauskünften würden nämlich alle Kontoverbindungen bei der jeweiligen Bank während der letzten 30 Jahre vor Auskunftserteilung erfasst. Gleiches gelte bezüglich der begehrten Selbstauskünfte, welche bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen bzw. bei der zentralen Kontaktstelle der Nationalbank in C. einzuholen seien. Hieraus ergebe sich, ob und welche Konten die Antragsgegnerin im Inland bzw. in Belgien unterhalte bzw. unterhalten habe.
12Die Zurückweisung seiner diesbezüglichen Beleganträge durch das Amtsgericht unter Verweis auf das Verfahren, die Antragsgegnerin zur Abgabe einer eidesstaatlichen Versicherung zu verpflichten, sei fehlerhaft. Allein mit Abgabe einer falschen eidesstaatlichen Versicherung durch die Antragsgegnerin sei ihm, dem Antragsteller, nicht gedient, da er sodann immer noch nicht über die von der Antragsgegnerin nicht beauskunfteten weiteren Bankvermögen Kenntnis erlangen könne. Der Antragsteller meint, dass für die Auffassung, der Auskunftsschuldner sei nicht zur Belegverschaffung bezüglich ihm nicht vorliegender Belege verpflichtet, fehlerhaft sei. Insbesondere werde diese nicht durch den Wortlaut des § 1379 Abs. 2 S. 1 BGB gestützt.
13Der Antragsteller beantragt,
14den angefochtenen Beschluss teilweise abzuändern und wie folgt zu erken nen:
151.
16die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine Selbstauskunft hinsichtlich bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen über alle ihre gespeicherten Konten zu dem Stichtag 24.9.2011 einzuholen und dem Antragsteller vorzulegen;
172.
18die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine Stammdatenauskunft hinsichtlich aller ihrer bei der zentralen Kontaktstelle der Nationalbank in C. (Euro-System) gespeicherten Konten einzuholen und diese Auskunft dem Antragsteller vorzulegen;
193.
20die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine Stammdatenauskunft der T. Bank in B. zu den Stichtagen 5.11.1996 und 24.9.2011 vorzulegen;
214.
22die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine Vollständigkeitsbescheinigung der G. Bank in C. hinsichtlich aller dort von der Antragsgegnerin geführten Konten zu den Stichtagen 5.11.1996 und 24.9.2011 vorzulegen, unabhängig davon, ob sie auf den Namen V. E. oder V.G. lauten;
235.
24die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine Vollständigkeitsbescheinigung der D. Bank in T. hinsichtlich der von der Antragsgegnerin dort geführten Konten zu den Stichtagen 5.11.1996 und 24.9.2011 vorzulegen.
25Die Antragsgegnerin beantragt,
26die Beschwerde zurückzuweisen.
27Soweit der Antragsteller sich wegen vermuteter weiterer, bislang nicht beauskunfteter Vermögenswerte einer weiteren Zugewinnausgleichsforderung berühme, sei eine solche über den Zahlungsantrag vom 17.2.2015 hinausgehende Forderung verjährt. Auch widerspreche sie der Antragserweiterung in der Beschwerdeinstanz wegen Verkürzung des Rechtswegs. Die begehrten Belege könne der Antragsteller nicht beanspruchen. Er habe Anspruch auf stichtagbezogene Vermögensauskünfte, nicht jedoch auf weitere Auskünfte bezogen auf den Zeitraum der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags.
28II.
29Die nach § 58 FamFG zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg. Der Beschwerdewert wird erreicht, die Antragserweiterungen sind zulässig und daher ist hierüber im Beschwerdeverfahren zu erkennen (Ziffer 1) und 2)). Das Rechtsmittel ist indes in der Sache unbegründet Ziffer 3)). Der Antragsteller hat gegenüber der Antragsgegnerin keinen Anspruch nach § 1379 Abs. 2 S. 1 BGB auf Vorlage der begehrten Belege.
301)
31Die statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere übersteigt der Wert der Beschwer den Beschwerdewert von 600,00 Euro.
32Ausgehend von dem dargelegten Interesse des Antragstellers an der Sachentscheidung in der Hauptsache ist ein Wert von 15.000,00 Euro anzusetzen: Der Beleganspruch dient der Durchsetzung des Leistungsinteresses des Antragstellers in der Hauptsache und bemisst sich daher nach einem prozentualen Anteil des Leistungsinteresses. Diesen prozentualen Anteil bemisst der Senat vorliegend mit 10%. Der Antragsteller berühmt sich einer weiteren Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 150.000,00 Euro und begründet dies mit der aus seiner Sicht bislang von der Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar dargelegten Vermögensminderung zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und dem Stichtag für das Endvermögen in Verbindung mit seiner hierauf gestützten Vermutung, dass die Antragsgegnerin weitere, bislang nicht offenbarte Vermögenswerte besitze, die sich aus den von ihm begehrten Belegen ergeben könnten.
332)
34Die erstmalig in der Beschwerdeinstanz gestellten Anträge, die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine Selbstauskunft hinsichtlich der bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über alle ihre gespeicherten Konten zu dem Stichtag 24.9.2011 einzuholen und dem Antragsteller vorzulegen sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine Stammdatenauskunft hinsichtlich aller ihrer bei der zentralen Kontaktstelle der Nationalbank in C. gespeicherten Konten einzuholen und diese Auskunft dem Antragsteller vorzulegen, stellen zulässige Antragserweiterungen im Sinne des § 264 Ziffer 2 ZPO dar. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 1.9.2014 – 10 UF 176/13 – ausgeführt hat, steht dem § 533 ZPO nicht entgegen, weil diese Vorschrift im familiengerichtlichen Verfahren nicht anwendbar ist. § 113 Abs. 1 FamFG verweist für Familienstreitverfahren auf die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften für das vor den Landgerichten zu beachtende Verfahren. § 533 ZPO ist auch nicht in der Verweisung des § 117 FamFG enthalten. Überdies kommt § 533 ZPO im Fall des § 264 Ziffer 2 ZPO nicht zur Anwendung (BGH, MDR 2016, 1348).
353)
36In der Sache ist die Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Antragstellers auf Vorlage der von ihm begehrten Belege in Form von Stammdatenauskünften in- und ausländischer Banken verneint. Auch soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren seinen Antrag auf Vorlage von Belegen erweitert hat um eine Stammdatenauskunft der Notenbank in C. über dort geführte bzw. registrierte Konten der Antragsgegnerin sowie um die Einholung einer Selbstauskunft seitens des Bundesamtes für Finanzdienstleistungsaufsicht, besteht ein solcher Anspruch nach § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB nicht.
37a)
38Ein Anspruch des Antragstellers auf Vorlage einer Stammdatenauskunft der zentralen Kontaktstelle der Notenbank in C. (Beschwerdeantrag zu 2.) ist schon deshalb nicht begründet, weil der Antragsteller keine stichtagsbezogenen Belege begehrt. Der Beleganspruch nach § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB ist ein dem Auskunftsanspruch dienender Anspruch zwecks Kontrolle der erteilten Auskünfte. Nach § 1379 BGB hat der Auskunftsverpflichtete sein dem Zugewinn unterfallendes Vermögen zu bestimmten Stichtagen zu beauskunften und diese Angaben zu belegen. Ein Anspruch auf Vorlage von Belegen losgelöst von den Stichtagen Eheschließung, Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags ist daher nicht gegeben.
39b)
40Unabhängig hiervon wäre indes der Beschwerdeantrag zu 2) auch im Fall seiner Ergänzung um bestimmte Stichtage unbegründet. Denn sodann ermangelte es diesem ebenso wie den mit den Beschwerdeanträgen zu 1) und 3) bis 5) verfolgten Ansprüchen auf Einholung stichtagsbezogener Belege einer Rechtsgrundlage.
41Die Antragsgegnerin hat im Laufe des Verfahrens hinsichtlich in E., C. und T. geführter Konten stichtagsbezogene Auskünfte über ihr Bankvermögen unter Angabe von Kontonummern und Guthaben bzw. durch Negativerklärung und Vorlage von Negativattesten der Bank in C. erteilt und diese fraglichen positiven Angaben belegt. Ein darüber hinaus gehender Anspruch des Antragstellers auf Einholung weiterer, von den bereits beauskunfteten inländischen und ausländischen Bankinstituten bzw. der BaFin und der Nationalbank in C. auszustellenden Belegen in Form von Selbst- bzw. Stammdatenauskünften bzw. Vollständigkeitsbescheinigungen, um solcherart die negativen Auskünfte der Antragsgegnerin zu kontrollieren, besteht nicht und wird insbesondere nicht von dem Beleganspruch nach § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB umfasst.
42§ 1379 Abs. 1 S. 2 BGB ist zum 1.9.2009 durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts (BGBl 2009 I 1696) in Kraft getreten. Danach hat der im Zugewinnausgleichsverfahren auf Vermögensauskunft in Anspruch genommene Ehegatte nunmehr auf Anforderung Belege vorzulegen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10798 Seite 18) sollte hiermit die im Unterhaltsrecht bereits bestehende Pflicht zur Vorlage von Belegen - §§ 1605 Abs. 1 S.2, 1580 BGB - auf das Zugewinnausgleichsrecht erstreckt werden, um dem auskunftsberechtigten Ehegatten eine bessere Überprüfung der Angaben des Auskunftsverpflichteten zu ermöglichen. Für den unterhaltsrechtlichen Beleganspruch nach § 1605 Abs.1 Satz 2 BGB, wonach allerdings Belege nur „über die Höhe der Einkünfte“ vorzulegen sind, wird ausdrücklich vertreten, dass die negative Tatsache, weitere Einkünfte seien nicht vorhanden, unzweifelhaft nicht belegt werden müsse (Dose in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl, § 1 Rn 1187). Auch wenn der Beleganspruch nach § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB vom Wortlaut her umfassender ist und nicht auf Belege über die Höhe der Auskunft beschränkt ist, gilt Entsprechendes, nämlich dass negative Tatsachen nicht zu belegen sind, jedenfalls in Konstellationen der vorliegenden Art auch für den zugewinnrechtlichen Beleganspruch. Das folgt aus dem Willen des Gesetzgebers, wie er in den Gesetzesmaterialien Niederschlag gefunden hat und auch aus der Gesetzessystematik.
43Der zugewinnrechtliche ebenso wie der unterhaltsrechtliche Beleganspruch dient dem Auskunftsanspruch. Der zugewinnrechtliche Auskunftsanspruch in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts bezieht sich nach dem Willen des Gesetzgebers auf Informationen über positive, zum Stichtag vorhandene Vermögenswerte sowie über vorhanden gewesene Vermögenswerte, soweit sie nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen oder nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen sind (vgl. BT-Drs. 16/10798, S. 18). Der Beleganspruch ist diesem auf positives Vermögen ausgerichteten Auskunftsanspruch als bloßes Kontrollinstrument untergeordnet (BT-Drs. 16/10798, S. 18) und von unselbständiger Natur. Aus dieser der reinen Überprüfung auf Richtigkeit dienenden Funktion folgt indes, dass Belege grundsätzlich – entsprechend der Auskunftsverpflichtung nur – bezogen auf positive Angaben des Auskunftspflichtigen zu Gegenstand und Wert von Vermögensgegenständen auf Verlangen vorzulegen sind. Auch wenn jede positive Auskunft zugleich die Erklärung des Auskunftsverpflichteten enthält, über weitere relevante Vermögenswerte nicht zu verfügen, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht, dass diese implizierte Negativerklärung zu belegen ist. Hinzu kommt, dass nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich die Empfehlungen des 14. Deutschen Familiengerichtstages aufgegriffen wurden, wonach „Belege vorzulegen (sind), soweit diese im allgemeinen Rechtsverkehr erteilt zu werden pflegen (z.B Kontoauszüge)“ (vgl. Empfehlung des 14. Deutschen Familiengerichtstags, unter B III, Ziffer 1 b, Brühler Schriften zum Familienrecht, S. 102). Auch diesen vom Gesetzgeber umgesetzten Empfehlungen liegt zu Grunde, dass, wie aus der beispielhaften Benennung von Kontoauszügen folgt, positive Wertangaben zu belegen sind, nicht jedoch Negativerklärungen.
44Bezweifelt der Auskunftsberechtigte die Richtigkeit einer Negativauskunft, so ist er, soweit eine konkrete Ergänzung des Auskunftsverlangens nicht in Betracht kommt bzw. ihm mangels Kenntnis konkreter Fakten nicht möglich ist, gesetzessystematisch auf die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs bzw. der Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verweisen.
45Ausgehend hiervon stellt das Begehren des Antragstellers, an umfassende schriftliche Unterlagen einer deutschen Bundesanstalt bzw. der Nationalbank in C. und solcherart an von ihm vermutete weitere Konten der Antragsgegnerin, im Übrigen auch an Vollständigkeitsauskünfte von ihr bereits beauskunfteter Bankinstitute zu gelangen, eine – von Gesetzeswortlaut, Materialien und Sinn und Zweck der Regelung nicht getragenen – Ausforschung dar und würde dem Beleganspruch einen von der Auskunftsverpflichtung losgelösten selbstständigen Charakter verleihen. Dies gilt insbesondere in Ansehung des Umstandes, dass der Antragsteller mit dem von ihm geforderten Beleg des Bundesamtes für Finanzdienstleistungen die Drittauskunft einer gänzlich unbeteiligten staatlichen Institution begehrt, die keine Vermögenswerte der Antragsgegnerin hält, vielmehr staatliche Überwachungsaufgaben wahrnimmt. Insoweit ist der Antragsteller wegen seiner Zweifel an der Vollständigkeit der Auskunft der Antragsgegnerin zu ihren Vermögenswerten, wie vom Amtsgericht bereits zutreffend festgestellt, auf das Verfahren zur Abgabe der eidesstaatlichen Versicherung zu verweisen. Der Senat verkennt nicht, dass dieses Verfahren weniger effektiv sein könnte, als eine Verpflichtung des Auskunftsverpflichteten, Belege vorzulegen, aus denen die Vollständigkeit der Vermögensauskunft hervorgeht. Jedoch entspricht dieses Vorgehen dem gesetzgeberischen Willen, dass die negativen Auskünfte ggf. durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung glaubhaft zu machen sind.
46Soweit den im Beschwerdeverfahren verfolgten Ansprüchen gemeinsam ist, dass die Antragsgegnerin über keine der verlangten schriftlichen Unterlagen in Form von Selbst- und Stammdatenauskünften bzw. Vollständigkeitsbescheinigungen verfügt, sondern zur Einholung bei Dritten verpflichtet werden soll, kommt es im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen auf die weitere Frage, ob überhaupt eine Verpflichtung des Auskunftsverpflichteten besteht, sich nur für den vom Antragsteller mit dem Beleganspruch verfolgten Kontrollzweck Bescheinigungen erst auszustellen zu lassen, nicht mehr an (vgl. hierzu ablehnend Brudermüller, in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1379 Rn. 12; Staudinger/Thiele (2017) BGB § 1379, Rn 19 f.; Budzikiewicz in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1379 BGB; Jaeger, Der Umfang der Auskunfts- und Belegpflicht nach § 1379 BGB, FÜR 2012, 91 ff.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 9 UF 112/13 –, juris Rn 16; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. August 2014 – 8 UF 153/14 –, juris; demgegenüber einen Belegverschaffungsanspruch bejahend Braeuer, Probleme der neu gestalteten Auskunftsansprüche im Zugewinnausgleichsrecht, FamRZ 2010, 773 ff.; Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, § 1379 Rn. 14; Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 5. Aufl. 2017, Rn. 280; wohl auch Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 5. Aufl. 2016, Rn. 138).
47III.
48Der Senat beabsichtigt, nach § 117 Abs. 3, § 68 Abs. 3 FamFG im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, da bereits in erster Instanz mündliche Erörterungen stattgefunden haben und von der Wiederholung in der Beschwerdeinstanz keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind.