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Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
G r ü n d e :
2I.
3Die Generalstaatsanwaltschaft hat den Sachstand in ihrer Vorlageverfügung vom 30. September 2016 wie folgt zusammengefasst:
4„Das Bundesamt für Güterverkehr hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 25.11.2015 wegen Verstoßes gegen die Kopierpflicht der Daten aus dem Massespeicher des Kontrollgeräts gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 5 Fahrpersonalverordnung, festgestellt am 13.07.2016 in C, eine Geldbuße von 375,- Euro festgesetzt (Bl. 17 ff. VV). Gegen den ihm am 01.12.2015 zugestellten Bußgeldbescheid (Bl. 21 VV) hat der Betroffene mit anwaltlichem Schreiben vom 09.12.2015, eingegangen bei der Verwaltungsbehörde am Folgetag, Einspruch eingelegt (Bl. 22 f. VV.) und diesen mit weiterem Verteidigerschriftsatz vom 21.12.2015 begründet (Bl. 24 ff. VV).
5Auf Anfrage des Amtsgerichts Köln hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 14.03.2016 erklärt, einer Entscheidung des Gerichts über den Einspruch ohne Hauptverhandlung durch Beschluss nicht zu widersprechen, auf eine Begründung des Beschlusses nicht zu verzichten, sowie den Einspruch mit der Unzuständigkeit des Bundesamts für Güterverkehr weiter begründet, zumal es sich um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung handele (Bl. 10 ff. d. A.).
6Daraufhin hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 18.03.2016 (Bl. 13 f. d. A.) Termin zur Hauptverhandlung anberaumt und mit Beschluss vom 29.04.2016 (Bl. 17 d. A.) den Betroffenen – auf dessen Antrag (Bl. 21 f. d. A.) – von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden.
7Mit Urteil vom 13.05.2016 – 902a OWi 65/16– hat das Amtsgericht Köln gegen den abwesenden Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 8 Abs.1 Nr. 1 lit. a), § 2 Abs. 5 S. 1, 21 Abs.1 Nr. 5 Fahrpersonalverordnung eine Geldbuße in Höhe von 1.775,- Euro festgesetzt (Bl. 29, 30 ff. d.A.).
8Gegen dieses dem Verteidiger am 07.06.2016 (Bl. 42 d. A.) zugestellte Urteil hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13.06.2016, beim Amtsgericht Köln eingegangen am selben Tage, Rechtsbeschwerde eingelegt (Bl. 41 f. d.A.) und diese mit weiterem anwaltlichem Schriftsatz vom 06.07.2016, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tage, mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet (Bl. 44 ff. d. A.).“
9Darauf nimmt der Senat mit folgenden Ergänzungen Bezug:
10Das Bundesamt für Güterverkehr hat in dem vorliegend zugrundeliegenden Bußgeldverfahren den Verstoß gegen § 2 Abs. 5 FPersV als Dauerordnungswidrigkeit eingestuft, für die – weil die Verpflichtung während der gesamten grenzüberschreitenden Fahrt bestanden habe - auch ein Begehungsort im Inland begründet und eine Ahndung in Deutschland zulässig sei, §§ 5, 7 OWiG (Bl. 2 BA).
11Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil die folgenden Feststellungen getroffen:
12„Der Betroffene ist Geschäftsführer in der Fa. G Transport- & Logistik GmbH mit Sitz in der Tstraße 12, A-M.
13…
14Bei einer Straßenkontrolle am 13.07.2015 um 11.25 Uhr auf der A 9 in Richtung München, Abschnitt 360-Kilometer 3.350, Anschlussstelle C Süd, wurde durch die Verkehrspolizeiinspektion C festgestellt, dass der Download der Kontrolldaten des Massenspeichers des Kontrollgerätes in dem kontrollierten Fahrzeug zuletzt am 25.02.2015 erfolgte.
15Das Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen (A) Yyyy Y/(A) YyyYY mit einem zul. Gesamtgewicht von 17.990 kg/33.000 kg, geführt von dem Fahrer X, war auf die G Transport- & Logistik GmbH zugelassen.“
16Zur rechtlichen Würdigung führt das Amtsgericht u.a. Folgendes aus:
17„Die Bundesrepublik Deutschland war auch zur Sanktion der auf ihrem Hoheitsgebiet festgestellten Verstöße befugt. Dies ergibt sich aus Art. 19 Abs. II der VO (EG) Nr. 561/2006.
18Aus dem 1. Satz der genannten Vorschrift folgt, dass jeder Mitgliedsstaat die anderen Mitgliedsstaaten respektive deren zuständige Behörden ermächtigt, bei einem Verstoß, der in einem anderen Mitgliedsstaat festgestellt wird, jedoch in einem 3. Mitgliedsstaat begangen wurde, die festgelegten Sanktionen zu verhängen. Daher war das Bundesamt für Güterverkehr als zuständige Ordnungsbehörde der Bundesrepublik Deutschland befugt, grundsätzlich die Überschreitung der Frist zum Datendownload zu ahnden, auch wenn dieser Datendownload am Firmensitz in Österreich hätte erfolgen müssen.“
19Der Betroffene wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Verurteilung durch das Amtsgericht und beanstandet im Kern, dass das Tatgericht zu Unrecht eine Sanktionsbefugnis deutscher Behörden angenommen habe; eine solche ergebe sich weder aus §§ 5, 7 OWiG noch aus Art. 19 Abs. II der VO (EG) Nr. 561/2006.
20Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt unter Bezugnahme auf das angefochtene Urteil die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unbegründet. Sie hat nach Hinweis des Senats eine ergänzende Stellungnahme des Bundesamtes für Güterverkehr eingeholt, zu der dem Verteidiger des Betroffenen sodann rechtliches Gehör gewährt worden ist.
21II.
221.
23Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der Senat hat insbesondere bereits entschieden, dass der Verteidiger mit Kanzleisitz in Österreich für eine von ihm für den Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde postulationsfähig ist, §§ 79 Abs. 3 S 1, 345 Abs. 2 StPO (vgl. SenE v. 16.12.2016 – III-1 RBs 308/16; SenE v. 19.09.2006 – 82 Ss-Owi 66/06); daran hält er fest.
242.
25Die Rechtsbeschwerde erweist sich auch in der Sache als begründet.
26Sie führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch des Betroffenen.
27Der Betroffene ist gemäß § 79 Abs. 6 OWiG aus rechtlichen Gründen freizusprechen, weil nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen eine Ahndungsbefugnis deutscher Behörden nicht besteht und neue tatsächliche Feststellungen, die zu seiner Verurteilung führen könnten, nicht zu erwarten sind (vgl. Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 16. Auflage, § 79 Rn. 45d).
28a.
29Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt, ist können Ordnungswidrigkeiten gemäß § 5 OWiG nur geahndet werden, wenn sie im räumlichen Geltungsbereich des deutschen Ordnungswidrigkeitengesetzes begangen werden. Nach Maßgabe des § 7 OWiG ist eine Handlung an jedem Ort begangen, an dem der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen.
30Das Bundesamt für Güterverkehr legt dem Betroffenen in seinem Bußgeldbescheid vom 25. November 2015 einen Verstoß gegen §§ 8 Abs. 1 Nr. 1 a) Fahrpersonalgesetz i.V.m. § 2 Abs. 5, 21 Abs. 1 Nr. 5 der Fahrpersonalverordnung durch Unterlassen zur Last und vertritt in seiner Abgabeverfügung vom 28. Januar 2016 (Bl. 2 d.A.) die Auffassung, dass der Begehungsort zwar grundsätzlich außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des deutschen Ordnungswidrigkeitengesetzes liege, dass aber unabhängig davon, dass der gebietsfremde Unternehmer bereits im Ausland hätte handeln müssen, die Verpflichtung während der gesamten Fahrt fortbestehe und der in Rede stehende Verstoß daher als Dauerordnungswidrigkeit einzustufen sei, bei dem auch ein Begehungsort im Inland begründet sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
31Dauerordnungswidrigkeiten sind Handlungen, bei denen der Täter den von ihm durch die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes geschaffenen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält oder die bußgeldbewehrte Tätigkeit ununterbrochen fortsetzt, so dass sich der Vorwurf sowohl auf die Herbeiführung als auch auf die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands bezieht. Das Dauerdelikt als besondere Form der Tateinheit kennzeichnet sich durch die zeitliche Erstreckung einer einheitlichen Tatbestandserfüllung unter Begleitung des entsprechenden Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit; der Tatbestand muss hierfür ein Unrecht beschreiben, dass gerade durch seine zeitliche Erstreckung gekennzeichnet ist und über die Dauer im Wesentlichen unvermindert anhält. Eine fahrlässige Dauerordnungswidrigkeit setzt voraus, dass der Täter in einer solchen andauernden Unachtsamkeit handelt, dass die Gesetzesverletzung faktisch ohne sein weiteres Zutun fortgesetzt wird (vgl. Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 16. Aufl.,Vor. § 19 Rn. 17; KK-Bohnert, OWiG, 3. Auflage, § 19 Rn. 38). Die Beurteilung einer Dauerordnungswidrigkeit ist am speziellen Verstoß auszurichten (vgl. Göhler, a.a.O., a.E.):
32Konkret wird dem Betroffenen ein Verstoß gegen § 2 Abs. 5 S 1 der Fahrpersonalverordnung durch Unterlassen zur Last gelegt. Nach der genannten Regelung hat ein Unternehmer sicherzustellen, dass alle Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgeräts spätestens 90 Tage nach Aufzeichnung eines Ereignisses zur Speicherung im Betrieb kopiert werden. Anders als das Bundesamt für Güterverkehr meint, begründet § 2 Abs. 5 S 1 der Fahrpersonalverordnung jedoch keine allgemeine Pflicht zum Download der Daten aus der Fahrzeugeinheit unabhängig von deren Standort, sondern nach seinem ausdrücklichen Wortlaut eine Pflicht des Unternehmers, die Daten „zur Speicherung im Betrieb zu kopieren“. Diese ausdrückliche Regelung enthält durch den Zusatz „im Betrieb“ einen Ortsbezug und konstituiert mithin eine konkrete Handlungspflicht, die an der Betriebsstätte des Unternehmens besteht. Angesichts der eindeutig anderslautenden Präposition „im“ kann insbesondere auch ausgeschlossen werden, dass die Pflicht des Unternehmers etwa „beim“ Betrieb des Fahrzeuges besteht und/oder an ein sonstiges Medium anknüpft.
33Diese Auslegung wird gestützt durch die Stellungnahme des Bundesamtes für Güterverkehr vom 24. November 2016, das auf Seite 4 u.a. ausgeführt: „Zwar mag die Pflicht zur Speicherung der Daten am Standort des Unternehmens bestehen. Die Pflicht zum Herunterladen der Daten kann nur am Standort des Fahrzeugs bestehen. Da sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kontrolle in Deutschland befand und der Download noch nicht erfolgt war, stand fest, dass der Unternehmer seiner Pflicht zum Download in Deutschland hätte nachkommen müssen.“ Diese Ausführungen offenbaren, dass die Bußgeldbehörde selbst zwischen der „Pflicht zum Download/Herunterladen“ und der „Pflicht zur Speicherung“ differenziert und gleichzeitig einräumt, dass die Speicherung am Unternehmenssitz zu erfolgen hat, folglich die entsprechende Handlungspflicht dort besteht. § 2 Abs. 5 Fahrpersonalverordnung begründet aber wie ausgeführt nicht allgemein eine Pflicht „zum Download“, sondern speziell die Pflicht, Daten „zur Speicherung im Betrieb zu kopieren“.
34Diese Auslegung, die dem Tatbestandsmerkmal „im Betrieb“ die genannte eigenständige Bedeutung im Sinne eines Ortsbezuges beimisst, entspricht auch dem aus Art. 103 Abs. 2 GG für die Auslegung von Strafnormen herzuleitenden Verschleifungsverbot (vgl. dazu BVerfGE 92, 1, 16 f.; BVerfGE 126, 170, 198; BVerfG StraFo 2012, 496, 497). Nach diesem darf die Auslegung derjenigen Begriffe, mit denen der Gesetzgeber das unter Strafe gestellte Verhalten beschreibt, nicht zu einer Aufgabe der durch die Tatbestandsmerkmale bewirkten Eingrenzung der Strafbarkeit führen. Merkmale des Straftatbestandes dürfen daher selbst innerhalb der durch den Wortsinn gebildeten äußersten Auslegungsgrenze nicht so ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen. Letzteres würde aber der Fall sein, wenn die Handlungspflicht im Sinne der Auslegung des Bundesamtes für Güterverkehr auf eine allgemeine Pflicht zum Download reduziert würde, die überall da bestünde, wo sich das Fahrzeug gerade aufhält.
35Daraus folgt auch, dass die Verletzung der ortsbezogenen Handlungspflicht des Unternehmers am Unternehmenssitz – hier in einem anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union - nicht dadurch zu einem Dauerdelikt des Unternehmers (auch) im Geltungsbereich des deutschen Ordnungswidrigkeitengesetzes wird, dass ein Fahrer grenzüberschreitend mit dem Fahrzeug des Unternehmens fährt, und zwar auch dann nicht, wenn sich im Fahrzeug das Kontrollgerät befindet, von welchem die Daten heruntergeladen werden müssen. Die maßgebliche Handlungspflicht zur Datensicherung, deren Verletzung dem Betroffenen zur Last gelegt wird, besteht „im Betrieb“.
36b.
37Eine Sanktionsbefugnis deutscher Bußgeldbehörden ergibt sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006.
38EU-Verordnungen begründen in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht, so dass die genannte Regelung als „andere gesetzliche Bestimmung“ im Sinne des § 5 OWiG in Betracht kommt.
39Auf eine entsprechende Ermächtigung beruft sich das Bundesamt für Güterverkehr erstmals in seiner im Rechtsbeschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahme vom 24. November 2016, nachdem das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten hatte, dass sich aus Satz 1 der genannten Vorschrift ergebe, dass jeder Mitgliedstaat die anderen Mitgliedsstaaten respektive deren zuständigen Behörden ermächtige, bei einem Verstoß, der in einem anderen Mitgliedsstaat festgestellt werde, jedoch in einem 3. Mitgliedsstaat begangen wurde, die festgelegten Sanktionen zu verhängen. Auch dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen; die Auslegung des Tatgerichts wird vom Verordnungswortlaut nicht gedeckt.
40Nach Art. 19 Abs. 2 der genannten VO ermächtigt ein Mitgliedstaat die zuständigen Behörden, gegen ein Unternehmen und/oder einen Fahrer … bei einem in seinem Hoheitsgebiet festgestellten Verstoß gegen diese Verordnung eine Sanktion zu verhängen, …, und zwar selbst dann, wenn der Verstoß im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats begangen wurde.
41Nach dem ausdrücklichen und grammatikalisch eindeutigen Wortlaut der Regelung ist der ermächtigende Mitgliedstaat derjenige, in dessen Hoheitsgebiet der Verstoß festgestellt wurde. Der Verstoß muss demnach in dem Mitgliedstaat festgestellt sein, der die Behörden (eines anderen Mitgliedstaates) ermächtigt, Verstöße zu sanktionieren, unabhängig davon, wo diese begangen wurden. Folglich können „zuständige Behörden“ im Kontext nur die Behörden eines anderen Mitgliedstaates sein; mit anderen Worten: Das Bundesamt für Güterverkehr, das hier mit dem Amtsgericht eine Sanktionsbefugnis im Geltungsbereich des deutschen Ordnungswidrigkeitengesetzes sieht, könnte von der Republik Österreich nur entsprechend ermächtigt sein, wenn Österreich – unabhängig vom Begehungsort - auch „ermächtigender“ und „feststellender“ Staat im Sinne der zitierten Regelung wäre. Während der Verstoß nach den Ausführungen unter Ziffer II. 2.a. aber am Unternehmenssitz des Betroffenen in Österreich begangen wurde, wurde er unstreitig festgestellt auf der BAB9, Anschlussstelle C-Süd, mithin im Inland. Diese Konstellation wird von dem klaren Wortlaut des Art. 19 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 nicht erfasst.
423.
43Aus den genannten Gründen kann auf die Urteilsfeststellungen eine eigene Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gestützt werden, die auf Freispruch zu lauten hat.
44Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.