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Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 09.05.2017 (Az. 6 AuslA 27/17 - 45-) wird aufgehoben.
Die Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien zur Strafvollstreckung wegen der in den Europäischen Haftbefehlen des Amtsgerichts Fagaras vom 02.02.2017 (Az. 2286/226/2015) und vom 13.04.2017 (Az. 2150/338/2015) zugrundeliegenden Verurteilungen durch das Amtsgericht Fagaras vom 07.11.2016 (Strafurteil Nr. 255) sowie des Amtsgerichts Zarnesti vom 06.01.2017 (Strafurteil Nr. 3) wird derzeit für unzulässig erklärt.
Die notwendigen Auslagen des Verfolgten werden der Staatskasse auferlegt.
G r ü n d e :
2I.
31. Der Verfolgte ist aufgrund von zwei dem Senat vorliegenden Europäischen Haftbefehlen des Amtsgerichts Fagaras vom 02.02.2017 (Az. 2286/226/2015) und vom 13.04.2017 (Az. 2150/338/2015), mit denen um die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung ersucht wird, am 04.05.2017 in L festgenommen worden.
42. Den Europäischen Haftbefehlen liegen zwei Urteile zugrunde.
5Durch Urteil des Amtsgerichts Fagaras vom 07.11.2016 (Strafurteil Nr. 255) wurde der Verfolgte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
6„Am 30.12.2014 gegen 02.00 Uhr hat der Angeklagte den in Deutschland unter der Nr. XX-YY-000 zugelassenen Personenkraftwagen der Marke K auf der L2straße E gefahren, ohne eine Fahrerlaubnis für eine Fahrzeugklasse zu haben.“
7Darüber hinaus wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Zarnesti vom 06.01.2017 (Strafurteil Nr. 3) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
8„Am 16.04.2014 um 1.30 Uhr hat der Angeklagte den Personenkraftwagen der Marke B mit amtlichem Kennzeichen Y-000-X auf der nationalen Straße E2 in dem Ort C, Kreis L3 ohne Fahrerlaubnis gefahren.“
9Der Verfolgte, der beide Freiheitsstrafen noch vollständig zu verbüßen hat, war bei beiden Verhandlungen nicht anwesend.
103. Der Verfolgte ist am 05.05.2017 vom Amtsgericht Köln zu dem Auslieferungsersuchen der rumänischen Behörden im Hinblick auf den Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts Fagaras vom 02.02.2017 (Az. 2286/226/2015) angehört worden. Nur dieser Europäische Haftbefehl ist ihm bekannt gegeben worden. Er hat sich weder mit der Auslieferung im vereinfachten Verfahren einverstanden erklärt noch auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat er angegeben, dass er mit seiner Mutter und seiner Ehefrau sowie den gemeinsamen 3 ½ und 6 ½ Jahre alten Kinder seit etwa sieben bis acht Jahren in der Bundesrepublik lebe und bei einer Zeitarbeitsfirma arbeite. Zudem hat er beantragt, ihm Rechtsanwalt H aus L, der sich mit Schriftsatz vom 05.05.2017 als Wahlbeistand für den Verfolgten bestellt hat, als Pflichtbeistand beizuordnen.
114. Der Senat hat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft mit Beschluss vom 09.05.2017 (Az. 6 AuslA 27/17 - 45 -) gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet und seinen Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt H zurückgewiesen.
125. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schreiben an die Amtsgerichte Fagaras und Zarnesti vom 08.05.2017 ergänzende Informationen im Hinblick auf die Abwesenheit des Verfolgten bei den dortigen Verhandlungen und die Möglichkeit einer Überprüfung der Strafvorwürfe in einem neuen Verfahren erbeten. Das Amtsgericht Fagaras hat mit Schreiben vom 11.05.2017, das Amtsgericht Zarnesti mit Schreiben vom 15.05.2017 Erklärungen hierzu abgegeben. Mit Schreiben vom 17.05.2017 und 19.05.2017 hat die Generalstaatsanwaltschaft bei den Amtsgerichten Fagaras und Zarnesti abermals nachgefragt, ob dem Verfolgten das Recht auf Durchführung einer erneuten Hauptverhandlung zustehe. Gleichzeitig hat die Generalstaatsanwaltschaft um Mitteilung gebeten, in welche Haftanstalt der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung gebracht wird und wie sich die Haftbedingungen dort darstellen. Die Amtsgerichte Fagaras und Zarnesti haben mit Schreiben vom 19.05.2017 und 29.05.2017 jeweils ihre Angaben zu der Möglichkeit des Verfolgten, die Strafvorwürfe in einem neuen Verfahren überprüfen zu lassen, ergänzt. Mit Schreiben vom 24.05.2017 und 07.06.2017 hat das rumänische Amt für Haftsicherheit und Haftregime gleichlautende Ausführungen zu den Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt D, in der der Verfolgte für den Fall seiner Auslieferung voraussichtlich inhaftiert sein wird, gemacht.
136. Die Generalstaatsanwaltschaft Köln hat die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt und ausgeführt, dass die Erklärungen der Amtsgerichte Fagaras und Zarnesti nicht hinreichend deutlich machten, dass dem Verfolgten das Recht auf eine neue Hauptverhandlung zustehe und der Verfolgte darüber hinaus für den Fall einer Auslieferung Haftbedingungen zu erwarten habe, die den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht nicht entsprächen.
14II.
151. Die Auslieferung des Verfolgten an die rumänischen Justizbehörden zur Vollstreckung der in den Europäischen Haftbefehlen des Amtsgerichts Fagaras vom 02.02.2017 (Az. 2286/226/2015) und vom 13.04.2017 (Az. 2150/338/2015) bezeichneten Freiheitsstrafen ist nicht zulässig.
16Der Zulässigkeitserklärung steht das Rechtshilfeverbot des § 73 IRG entgegen.
17Den Verfolgten erwarten im Falle seiner Auslieferung nach Rumänien im dortigen Strafvollzug Haftbedingungen, die den in Art. 3 EMRK verankerten, menschenrechtlichen Mindestanforderungen nicht genügen.
18Die Anforderungen, die Art. 3 EMRK normiert, gehören gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV zu den von § 73 IRG in Bezug genommenen Grundsätzen aus Art. 6 EUV (vgl. SenE vom 23.05.2017; 6 AuslA 54/17 - 36 -; OLG München, Beschluss vom 13. April 2017, Az. 1 AR 126/17, zitiert nach juris).
19Der Europäische Gerichtshof hat auf ein die Haftbedingungen in Rumänien betreffendes Vorlageverfahren des Oberlandesgerichts Bremen (vgl. Hanseatisches OLG Bremen, EuGH-Vorlage vom 08.12.2015, NJW-Spezial, 2016, 122) mit Urteil vom 05.04.2016 (Az. C-404/15 und C-659/15 PPU, NStZ 2016, 542) klargestellt, dass der in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI) (im folgenden Rahmenbeschluss 2002/584/JI) verankerte Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens die Mitgliedstaaten zu Beachtung eines Europäischen Haftbefehls verpflichtet. Lediglich die abschließend im Rahmenbeschluss 2002/584/JI aufgezählten Zurückweisungsgründe dürfen zur Ablehnung der Überstellung führen.
20Allerdings – so der Europäische Gerichtshof weiter – ist unter außergewöhnlichen Umständen eine Beschränkung der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten möglich. Außergewöhnliche Umstände können darin liegen, dass das in Art. 4 der EU-Grundrechtecharta aufgestellte Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung verletzt wird. Die vollstreckende Justizbehörde/das zur Entscheidung berufene Gericht haben daher zu prüfen, ob objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben vorliegen, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmter Haftanstalten betreffender Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat belegen. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta ausgesetzt sein wird. Dazu können nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI unter Beachtung der Frist des Art. 17 Nachfragen an die Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats gestellt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 08.12.2016, a. a. O.).
21Gemessen an diesen Maßstäben ist die Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien zur Strafvollstreckung derzeit unzulässig.
22Die rumänischen Justizbehörden haben der Generalstaatsanwaltschaft auf deren Anfrage hin das Schreiben vom 07.06.2017 übersandt. Dort ist ausgeführt, dass der Verfolgte nach Ablauf einer 21 Tage andauernden Quarantänezeit voraussichtlich die Haftstrafe in dem halboffenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt D verbüßen wird, wobei die Entscheidung von einem unabhängigen Fachausschuss getroffen werde. Die Zuweisung am Ende der dreiwöchigen Beobachtungsphase zu Beginn der Haftzeit sei jedoch nicht endgültig. Vielmehr sei abhängig vom vollzuglichen Verhalten des Verurteilten ein Wechsel in eine restriktivere oder weniger restriktive Vollzugsform möglich. In der Justizvollzugsanstalt D steht dem Verfolgten in einer der Gemeinschaftszellen ein individueller Raum von lediglich 2 m² einschließlich dem Bett und der dazugehörigen Möbel zur Verfügung. Diese Unterschreitung der Haftraummindestgröße im Haftregime des halboffenen Vollzuges ist ausweislich der erteilten Informationen nicht auf einen kurzen Zeitraum etwa für die Dauer einer Verlegung oder vorübergehenden Überbelegung eines Haftraums beschränkt, sondern grundsätzlich auf die gesamte Dauer der Vollstreckung der Strafe im halboffenen Vollzug angelegt. Die Gewährleistung einer Haftraummindestgröße von lediglich 2 m² pro Gefangenem stellt eine nicht nur geringfügige Unterschreitung des Minimalstandards dar, denn hiernach stehen dem Gefangen dauerhaft nur Zwei Drittel der nach der Rechtsprechung des EGMR als Mindeststandart bezeichneten Fläche von 3 m² zur Verfügung. Sind die Voraussetzungen zur Kompensation der Unterschreitung der Haftraummindestgröße, bspw. nur vorübergehende Unterbringung oder nur geringfügige Unterschreitung der Haftraumgröße nicht erfüllt, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die zu geringe Raumfläche pro Gefangenem durch besonders lange Aufschlusszeiten, etwa durch einen Einschluss nur zur Zeit der üblichen Nachtruhe, kompensiert wird (so auch OLG München, Beschluss vom 13. April 2017, 1 AR 126/17, OLG Celle, Beschluss vom 31. März 2017 – 2 AR (Ausl) 15/17 –, beide zitiert nach juris).
23Da die Auslieferung des Verfolgte bereits aufgrund der von ihm in Rumänien zu erwartenden Haftbedingungen derzeit für unzulässig zu erklären war, bedarf der Sachverhalt im Hinblick auf die Abwesenheit des Verfolgten bei den Verhandlungen vor den Amtsgerichten Fagaras und Zarnesti keiner weiteren Aufklärung.
242. Als Folge der Erklärung der Unzulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten war der Auslieferungshaftbefehl aufzuheben, § 24 Abs. 1 IRG.
253. Ein Anspruch des Verfolgten auf Haftentschädigung besteht nach der Rechtsprechung des Senats, die der allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum entspricht und verfassungsrechtlich unbedenklich ist, aus Rechtsgründen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.06.1992 - 2 BvR 1403/91 -; BGHSt 32, 221; Senat Beschluss vom 04.07.2005 - 6 AuslA 53/05 - 24- m.w.N.).
264. Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 77 IRG in Verbindung mit § 467 StPO. Hiernach findet eine Kostenentscheidung statt, wenn eine Entscheidung über die Unzulässigkeit der Auslieferung getroffen wird, unabhängig davon, ob die unberechtigte Verfolgung von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland oder den Behörden des ersuchenden Staates zu vertreten ist (vgl. BGHSt 32,221; Senat NStZ-RR 2000,29; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, 5. Auflage, § 40 IRG Rn. 35 m. w. N.).