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Oberlandesgericht Köln, 9 U 40/17

Datum:
14.11.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 40/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2017:1114.9U40.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 318/16
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.04.2017 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln  - 24 O 318/16 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages zur Vers.-Nr. XXXXXXXX-5 für den ihr mit Schreiben vom 27.06.2016 gemeldeten Schadensfall – bei der Beklagten unter der Schadensnummer XXXX.XX.XX.XXXXX.4 erfasst – aus dem Bereich des allgemeinen Vertragsrechtsschutzes bedingungsgemäßen Rechtsschutz für das Klageverfahren 1. Instanz zur Durchsetzung der Ansprüche des Klägers und seiner Ehefrau C-L auf Rückabwicklung der Darlehensverträge Nr. XXX XX XXXXXX7 und XXX XXXXXXX 01 gegenüber der E Bank AG wegen Widerrufs nach einem Schadenswert von 150.685,36 € zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

(Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.)

 
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