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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 29.09.2017 (32 O 327/17) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe:
2Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat jedenfalls einen Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht. Auf die zutreffende und nicht ergänzungsbedürftige Begründung in dem angefochtenen Beschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 09.10.2017 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
3Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
4Beschwerdewert: 9.354,56 EUR