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Oberlandesgericht Köln, 7 U 75/16

Datum:
26.01.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 75/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2017:0126.7U75.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 86 O 52/15
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichtes Köln 17.03.2016 – 86 O 52/15 – abgeändert und die Widerklage im vollen Umfang abgewiesen.

Von den  Kosten des Rechtstreites 1. Instanz trägt der Kläger vorab die durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Köln entstandenen Mehrkosten. Im Übrigen werden die Kosten des Rechtstreites 1. Instanz dem Kläger zu 65 % und der Beklagten zu 35 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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