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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichtes Köln vom 27.09.2016 – 5 O 238/15 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor das beklagte Land Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin macht gegen das beklagte Land wegen angeblich rechtswidrig ergangener Gewerbesteuermessbescheide im Wege der Teilklage den Ersatz eines Schadens geltend, den sie im Hinblick darauf, dass sie dem Steuerpflichtigen Gewerbesteuer zuzüglich Zinsen erstatten musste, mit einem Gesamtbetrag von rund 9 Millionen Euro beziffert hat.
4Das Landgericht hat durch Urteil vom 27.09.2016 (in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 15.11.2016) - hierauf wird wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen Bezug genommen - die Klage abgewiesen.
5Hiergegen hat die Klägerin das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und begründet.
6Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens führt die Klägerin aus, das Landgericht habe zu Unrecht im Sinne des beklagten Landes erkannt. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 30.12.2016 (Bl. 303 – 337 GA) verwiesen.
7Die Klägerin beantragt,
8unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 27.09.2016 – 5 O 238/15 – das beklagte Land zu verurteilen, an sie 500.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
9hilfsweise gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Landgericht Köln zurückzuverweisen.
10Das beklagte Land beantragt,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Es ist unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung der Berufung der Gegenseite entgegengetreten. Wegen aller weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf die Berufungserwiderung des beklagten Landes vom 20.03.2017 (Bl. 343 – 347 GA) Bezug genommen.
13Wegen aller weiteren Einzelheiten des beidseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14II.
15Die prozessual bedenkenfreie Berufung ist unbegründet.
16Die über einen Betrag von 500.000,00 € erhobene Teilklage ist, nachdem die Klägerin in der Sitzung vom 11.05.2017 ihren Klageantrag näher bestimmt hat, zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.
17Das Landgericht hat mit überzeugender, hiermit in Bezug genommener Begründung, die durch die Berufung nicht entkräftet wird, die Klage abgewiesen.
18Vertiefend ist nur wie folgt auszuführen:
19Die Gewerbesteuer ist eine historisch gewachsene, den Gemeinden zustehende Realsteuer und diente ursprünglich dazu, einen Ausgleich für die unmittelbaren und mittelbaren Lasten zu schaffen, die Gewerbebetriebe für die Gemeinde verursachen (vgl. Montag in Tipke Steuerrecht 22. Aufl. 2015 § 12 Rz. 1 und 2). Sie knüpft vor diesem historischen Hintergrund immer noch am Gewerbebetrieb selber an (§ 2 GewStG) und belastet die Erträge von gewerblichen Unternehmen (stehender Gewerbebetrieb, § 2 I 1 GewStG bzw. Reisegewerbebetrieb, § 35a GewStG). Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag (§ 7 GewStG), der die Basis für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages bildet (§ 14 GewStG) und vom zuständigen Finanzamt (§§ 1, 2 RealStG NW) in einem Steuermessbescheid festgesetzt wird (vgl. § 184 AO). Der Steuermessbescheid ist Grundlagenbescheid (§ 171 X AO) und ist insoweit gesondert anzufechten (§ 351 II AO; vgl. Montag in Tipke aaO Rdnr. 40). Die Finanzämter entscheiden über alle Fragen, die mit den Bemessungsgrundlagen zusammenhängen, während den Gemeinden die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer überlassen ist (§ 16 GewStG). Aus dieser gesetzlichen Kompetenzverteilung folgt, dass Gemeinde und Finanzverwaltung nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis zueinander stehen, sondern als gleichgeordnete Rechtsträger ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren nacheinander vollziehen (vgl. Braun/Spannbrucker „Gewerbesteuer – Ein haftungsfreier Raum im Verhältnis Gemeinde und Finanzverwaltung?“ NVwZ 2011, 82 ff, 82). Angesichts des Umstandes, dass die Gemeinde an den Gewerbesteuermessbescheid gebunden ist, da ihr Gewerbesteuerbescheid, mit dem sie die Gewerbesteuer im Ergebnis erst erhebt, sich als Folgebescheid zum Gewerbesteuermessbescheid darstellt (vgl. §§ 182 I,184 I AO), ergibt sich jedoch ein Spannungsverhältnis, da die Höhe der durch die Gemeinde tatsächlich erhobenen Gewerbesteuer vom Gewerbesteuermessbetrag abhängt. Daran anschließend stellt sich dann aber die Frage, ob und in welchem Umfang die Finanzverwaltung in dem Falle, in dem der Steuermessbetrag fehlerhaft festgesetzt worden ist, der Kommune die dieser hierdurch verursachten Ausfälle zu ersetzen hat.
20In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass Ansprüche aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG wegen der fehlenden Drittbezogenheit abzulehnen sind. Wirken Körperschaften des öffentlichen Rechts (Gemeinde/Land NRW) wie hier bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen in der Weise zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die ihnen im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslösen kann ( vgl. so BGH III ZR 362/02). Hiervon geht auch die Klägerin aus. Ob – wie die Klägerin meint - darüber hinaus etwas anderes gelten kann, wenn die Gemeinde „Opfer“ einer Schädigung im Wege des Amtsmissbrauchs geworden ist bzw. in einer verfassungsrechtlich verselbstständigen Rechtsposition verletzt wurde, da in beiden Fällen die Finanzverwaltung den vorgegebenen kooperativen Rahmen verlasse und der Gemeinde hoheitlich gegenübertrete (so Braun/Spannbrucker aaO., Seite 83 unter „IV. Amtshaftung“), ist zweifelhaft. Zwar hat der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 12.04.2016 VI ZR 158/14) bestätigt, dass die Pflicht, sich jedes Amtsmissbrauchs zu enthalten, jedem als geschütztem Dritten gegenüber obliegt, der durch den Missbrauch geschädigt werden kann, anderseits jedoch gleichzeitig auch festgehalten, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts „von vorneherein“ nur unter der Voraussetzung „Dritter“ sein könne, dass ihr der Amtsträger bei der Erledigung der Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen Amtsträger/Dienstherrn und Staatsbürger charakteristisch ist (vgl. BGH aaO Rdnr 13 und 14). Zu berücksichtigen ist daher, dass selbst für den Fall, dass hier die Finanzverwaltung (angeblich) rechtsmissbräuchlich den Steuermessbetrag festgesetzt haben sollte, dies die Klägerin nicht zur „Dritten“ im Sinne des § 839 BGB macht, da dies bei der Erfüllung einer beiden Teilen gemeinsam übertragenen öffentlichen Aufgabe geschehen sein soll. Entsprechendes ist auch für den in Hinblick auf Art 28 GG klägerseits ins Auge gefassten Begründungsansatz zu bemerken, da die Gemeinde nicht als eine dem Staat fernstehende Institution, sondern als Teil des Staatsaufbaues auftritt.
21Letztlich können diese grundsätzlichen Bedenken jedoch dahinstehen, da der Sachvortrag der Klägerin schon tatsächlich nicht genügt.
22Denn nicht jede schuldhaft unrichtige Amtsausübung stellt einen Amtsmissbrauch dar. Vielmehr muss es sich um eine mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte in Widerspruch stehende Amtsausübung handeln, wie sie immer, aber nicht nur bei Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB zu bejahen ist (BGH Urteil vom 22.05.1984 – III ZR 18/83 zitiert nach juris Rdnr 38). Der Sachvortrag der Klägerin reicht dafür nach wie vor nicht aus. Die Klägerin vermutet politisch motivierte Einflussnahmen; das Einspruchsverfahren habe sich über zehn Jahre hingezogen und es sei außergewöhnlich, dass neben dem zuständigen Finanzamt L–West auch das Prüfungsamt für Groß– und Konzernbetriebsprüfung L, die inzwischen aufgelöste P sowie das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen in das Verfahren eingebunden worden seien; die Bescheide seien rechtsfehlerhaft und nicht haltbar, das Finanzamt L-West habe im parallel geführten finanzgerichtlichen Verfahren die Herausgabe von Unterlagen verweigert. Erhebliche Indizien für eine politische Einflussnahme (durch wen und in welcher Weise in welcher Zielrichtung) lassen sich hieraus aber nicht herleiten. Dem im Schriftsatz vom 16.08.2016 gemäß § 142 ZPO gestellte Antrag der Klägerin auf Anordnung der Vorlage von Akten, Aktenteilen oder Unterlagen zum Hergang der Änderung der Bescheide war und ist also mangels Substanz ihrer Behauptung (vergleiche Greger in Zöller 30. Aufl. § 142 Rn. 7) nicht nachzukommen, die Rüge der Berufung geht fehl.
23Auch der Gesichtspunkt des Art 28 II 3 GG hilft der Klägerin schon aus tatsächlichen Gründen nicht weiter. Ein Anspruch auf Erlass richtiger Gewerbesteuerbescheide lässt sich nämlich unter Berufung auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Finanzhoheit ebenso wenig wie die Zuweisung bestimmter Vermögenspositionen begründen. Die Gemeinde kann sich also nicht dagegen wenden, dass ihr einzelne Einnahmen entzogen oder verwehrt werden. Wohl gehört zu den Grundlagen der verfassungsrechtlich garantierten finanziellen Eigenverantwortung eine aufgabenadäquate Finanzausstattung der Gemeinden (BVerwG NVwZ 2011, 1388 ff). Diese setzt voraus, dass die gemeindlichen Finanzmittel ausreichen, um den Gemeinden die Erfüllung aller zugewiesenen und im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung auch die Erfüllung selbst gewählter Aufgaben zu ermöglichen (Dombert „Wenn´s ums Geld geht: Kommunale Finanzhoheit und die Zulässigkeitsvoraussetzungen des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes“ LKV 2009, 343 ff). Ausgehend davon kann sich eine Gemeinde dann gegen finanzielle Belastungen durch staatliches Handeln wenden, wenn sie eine nachhaltige, von ihr nicht mehr zu bewältigende und hinzunehmende Einengung ihrer Finanzspielräume darlegt und nachweist (BVerwG aaO. Rdnr. 22). Dies ist hier jedoch gerade nicht dargelegt. Dass die Klägerin bei Ausgaben einsparen muss und Einnahmen durch Steuererhöhungen generiert hat, wie sie vorträgt, zeigt, dass sie ihre Finanzierung bewältigt hat. Die Erwägung des Landgerichtes, die Klägerin habe nach eigenem Sachvortrag den Gewerbesteuerausfall im Wesentlichen kompensieren können, wird von der Klägerin im Berufungsrechtszug – auch wenn sie der Erwägung des Landgerichtes an sich entgegentritt – bestätigt. Denn die Klägerin trägt in der Berufungsbegründung auf Seite 24 vor, dass, während im Jahr 2010 noch ein Überschuss von 4.824.947,71 € erwirtschaftet werden konnte, die Gewerbesteuererstattung im Jahr 2011 nicht nur dazu geführt habe, dass keine Überschüsse mehr erwirtschaftet werden konnten, sondern darüber hinaus sogar ein Fehlbetrag i.H.v. 4.496.466,98 € zu verzeichnen gewesen sei. Die Klägerin legt in diesem Zusammenhang dar, sie habe sich in der Nähe einer bilanziellen Überschuldung befunden, und führt weiter aus, ohne Deckung des Fehlbetrages durch Einsatz von Eigenkapital wäre es zur Überschuldung gekommen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Einengung der Finanzspielräume von der Klägerin durch den Einsatz der in der Vergangenheit angesparten Ausgleichsrücklage zu bewältigen war.
24Wenn demgegenüber die Klägerin zusätzlich auf den Gesichtspunkt der Konnexität bzw. auf den Gesichtspunkt des gemeindefreundlichen Verhaltens abhebt, so ist dies mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen nicht weiter behilflich. Das Konnexitätsprinzip gebietet eine vollständige und finanzkraftunabhängige Erstattung der den Kommunen durch die Aufgabenübertragung entstehenden Mehrbelastungen durch das Land (Dombert aaO S. 346). Die Klägerin weist zwar darauf hin, sie sei verpflichtet, auch rechtlich falsche Gewerbesteuermessbescheide umzusetzen. Damit wird jedoch nicht der Klägerin – wie sie meint - kraft Landesgesetz eine Aufgabe aufgebürdet, ohne dass eine Bestimmung über die Deckung der damit verbundenen Kosten getroffen wurde, vielmehr ist das nur die Folge der bei der Gewerbesteuer vorgesehenen Aufgabenverteilung zwischen Kommune und Finanzverwaltung. Der angebliche Verstoß gegen das Gebot des gemeindefreundlichen Verhaltens ist gleichfalls nicht zur Begründung einer drittgerichteten Amtspflicht geeignet. Denn dieses Gebot zielt eben gerade nicht auf ein Verhältnis der Über- und Unterordnung, sondern richtet sich an beide Parteien als Teil des Staatsganzen.
25Die von Seiten der Klägerin weiter angeführten Klagestützen eines öffentlich–rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruches bzw. eines Schadensersatzanspruches wegen positiver Vertragsverletzung (bzw. § 280 BGB) einer öffentlich-rechtlichen Sonderverbindung führen gleichfalls nicht weiter.
26Das Landgericht hat auch dies unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerwG vom 15.06.2011 – 9 C 4/10 – zu Recht in der Sache verneint. Hierauf wird verwiesen. Ein relevanter Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 GG ist schon nicht gegeben (s.o.). Zudem begründet die gewerbesteuerrechtliche Aufgabenverteilung zwischen Kommune und Finanzverwaltung keine öffentlich–rechtliche Sonderbeziehung zwischen diesen, da es in diesem Zusammenhang nicht um eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung des Einzelnen zum Staat und zur Verwaltung geht (vergleiche so zu Recht mit überzeugender Begründung OLG München Urteil vom 18.06.2009 – 1 U 1602/09 – Rn. 28 ff.), vielmehr beide Parteien in diesem Zusammenhang nur als jeweiliger Teil des gesamten Staatswesens involviert sind.
27III.
28Eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens bis zur Erledigung des vor dem Bundesfinanzhofs zum Aktenzeichen IV B 8/16 anhängigen Verfahrens wegen Nichtzulassung der Revision ist nicht veranlasst, da der Rechtstreit schon – wie oben aufgeführt wurde – aus anderen Gründen entscheidungsreif ist.
29Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.
30Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
31Streitwert für das Berufungsverfahren: 500.000,00 €